Der Sicherheitsrat,

eingedenk seiner nach der Charta der Vereinten Nationen bestehenden Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und unterstreichend, wie wichtig es ist, Maßnahmen zur Verhütung und Beilegung von Konflikten zu ergreifen,

in Bekräftigung seiner Resolutionen 1265 (1999), 1296 (2000), 1674 (2006) und 1894 (2009) über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten und seiner Resolution 1738 (2006) über den Schutz von Journalisten, Medienangehörigen und zugehörigem Personal in bewaffneten Konflikten sowie der anderen einschlägigen Resolutionen und Erklärungen seines Präsidenten,

in Bekräftigung seiner Verpflichtung auf die in Artikel 1 Absätze 1 bis 4 der Charta verkündeten Ziele der Vereinten Nationen und die in Artikel 2 Absätze 1 bis 7 der Charta verkündeten Grundsätze der Vereinten Nationen, namentlich seiner Verpflichtung auf die Grundsätze der politischen Unabhängigkeit, der souveränen Gleichheit und der territorialen Unversehrtheit aller Staaten sowie auf die Achtung der Souveränität aller Staaten,

unter Hinweis auf die Genfer Abkommen vom 12. August 1949, insbesondere das Dritte Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen, und die Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977, insbesondere Artikel 79 des Zusatzprotokolls I über den Schutz von Journalisten, die in Gebieten eines bewaffneten Konflikts gefährliche berufliche Aufträge ausführen,

in der Erkenntnis, dass Journalisten, Medienangehörige und zugehöriges Personal in Situationen bewaffneten Konflikts durch ihre Arbeit häufig einem spezifischen Risiko der Einschüchterung, der Drangsalierung und der Gewalt ausgesetzt sind,

bekräftigend, dass die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien die Hauptverantwortung dafür tragen, alle durchführbaren Schritte zu unternehmen, um den Schutz der betroffenen Zivilpersonen zu gewährleisten, einschließlich derjenigen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben, indem sie mit unterschiedlichen Mitteln Informationen beschaffen, empfangen und verbreiten, online wie offline, im Einklang mit Artikel 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte,

in Erkenntnis der wichtigen Rolle des humanitären Völkerrechts und der anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen beim Schutz von Journalisten, Medienangehörigen und zugehörigem Personal in bewaffneten Konflikten, ferner in der Erkenntnis, dass die Staaten die Hauptverantwortung dafür tragen, die Menschenrechte ihrer Staatsbürger sowie von Personen in ihrem Hoheitsgebiet zu achten und zu gewährleisten, wie vom einschlägigen Völkerrecht vorgeschrieben,

unter Hinweis auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 19 der 1948 von der Generalversammlung verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte („die Allgemeine Erklärung“) und das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 19 des 1966 von der Generalversammlung verabschiedeten Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte („der Pakt“) sowie darauf, dass dieses Recht nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden kann, die aus den in Artikel 19 Absatz 3 des Paktes genannten Gründen erforderlich sind,

tief besorgt über die Häufigkeit der in bewaffneten Konflikten an Journalisten, Medienangehörigen und zugehörigem Personal begangenen Gewalthandlungen in vielen Teilen der Welt, insbesondere der unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht verübten vorsätzlichen Angriffe,

betonend, dass im humanitären Völkerrecht Bestimmungen bestehen, die vorsätzliche Angriffe auf Zivilpersonen als solche verbieten, und dass diese Angriffe in Situationen bewaffneten Konflikts Kriegsverbrechen darstellen, sowie daran erinnernd, dass die Staaten der Straflosigkeit für solche kriminellen Handlungen ein Ende setzen müssen,

eingedenk dessen, dass die Straflosigkeit für Verbrechen gegen Journalisten, Medienangehörige und zugehöriges Personal in bewaffneten Konflikten nach wie vor eine erhebliche Herausforderung für ihren Schutz darstellt und dass die Gewährleistung der Rechenschaftspflicht für an ihnen begangene Verbrechen ein wesentliches Element bei der Verhütung künftiger Angriffe ist,

in der Erkenntnis, dass Journalisten, Medienangehörige und zugehöriges Personal eine wichtige Rolle beim Schutz von Zivilpersonen und bei der Konfliktverhütung spielen können, indem sie als Frühwarnmechanismus wirken, wenn es darum geht, Situationen, die zu Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit führen könnten, zu erkennen und darüber Bericht zu erstatten,

in Bekräftigung seiner Verurteilung jeder Aufstachelung zu Gewalt gegen Zivilpersonen in Situationen bewaffneten Konflikts und unter Verurteilung des Einsatzes der Medien zur Aufstachelung zu Gewalt, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, unter Hinweis darauf, dass die Vertragsstaaten der Genfer Abkommen zur Ermittlung der Personen verpflichtet sind, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehles zur Begehung schwerer Verletzungen dieser Abkommen beschuldigt sind, und dass sie verpflichtet sind, sie ungeachtet ihrer Nationalität vor ihre eigenen Gerichte zu stellen, oder dass sie sie auch einem anderen an der gerichtlichen Verfolgung interessierten Staat zur Aburteilung übergeben können, sofern dieser gegen die erwähnten Personen ausreichendes Belastungsmaterial vorbringt,

ferner unter Hinweis auf die Verantwortung aller Mitgliedstaaten für die Einhaltung ihrer jeweiligen Verpflichtungen, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und gegen die Verantwortlichen für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Ermittlungen durchzuführen und sie strafrechtlich zu verfolgen, und feststellend, dass der Kampf gegen die Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen von internationalem Belang, die an Zivilpersonen begangen werden, durch die Behandlung und Verfolgung dieser Verbrechen durch den Internationalen Strafgerichtshof, im Einklang mit dem Grundsatz der Komplementarität zur innerstaatlichen Strafgerichtsbarkeit, wie im Römischen Statut festgelegt, die Ad-hoc- und gemischten Gerichtshöfe sowie die Sonderkammern nationaler Gerichte gestärkt worden ist,

mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über die wachsende Bedrohung der Sicherheit von Journalisten, Medienangehörigen und zugehörigem Personal durch terroristische Gruppen und unter nachdrücklicher Verurteilung der von terroristischen Gruppen begangenen Tötungen, Entführungen und Geiselnahmen, gleichviel zu welchem Zweck, wie zur Beschaffung von Mitteln oder zur Erlangung politischer Zugeständnisse, und mit dem Ausdruck seiner Entschlossenheit, von terroristischen Gruppen begangene Entführungen und Geiselnahmen zu verhüten und die sichere Freilassung von Geiseln ohne Zahlung von Lösegeldern oder politische Zugeständnisse zu erwirken, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht,

unter Betonung des Beitrags, den die Friedenssicherungseinsätze und besonderen politischen Missionen, sofern dies Teil ihres Mandats ist, zu den internationalen Anstrengungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und zum Schutz von Zivilpersonen, einschließlich Journalisten, Medienangehöriger und zugehörigen Personals, leisten können, einschließlich durch die Beobachtung von Rechtsverletzungen und Übergriffen und die Berichterstattung über diese sowie die Unterstützung der Anstrengungen der nationalen Regierungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, und mit dem Ziel, den Kampf gegen die Straflosigkeit für Verbrechen gegen Zivilpersonen, einschließlich Journalisten, Medienangehöriger und zugehörigen Personals, zu stärken,

in Anbetracht der Wichtigkeit eines umfassenden, kohärenten und handlungsorientierten Konzepts für den Schutz von Zivilpersonen in Situationen bewaffneten Konflikts, einschließlich im frühen Planungsstadium, und in dieser Hinsicht unter Betonung der Notwendigkeit einer breit angelegten Strategie der Konfliktprävention, die die tieferen Ursachen bewaffneter Konflikte in umfassender Weise angeht, um den Schutz von Zivilpersonen auf lange Sicht zu verbessern, namentlich durch die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, der Armutsbekämpfung, der nationalen Aussöhnung, guter Regierungsführung, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung und des Schutzes der Menschenrechte,

in Anerkennung der wichtigen Rolle, die die regionalen und subregionalen Organisationen bei der Gewährleistung des Schutzes von Journalisten, Medienangehörigen und zugehörigem Personal in bewaffneten Konflikten spielen können, sowie der Wichtigkeit einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und diesen Organisationen,

ferner in Anerkennung der spezifischen Gefahren, denen Journalistinnen, weibliche Medienangehörige und weibliches zugehöriges Personal bei der Ausübung ihrer Arbeit ausgesetzt sind, und in diesem Zusammenhang unterstreichend, wie wichtig es ist, die Geschlechterdimension von Maßnahmen für ihre Sicherheit in Situationen bewaffneten Konflikts zu berücksichtigen,

in Anbetracht dessen, dass die Behandlung der Frage des Schutzes von Journalisten in bewaffneten Konflikten durch den Sicherheitsrat in der Dringlichkeit und Wichtigkeit dieser Frage begründet ist, und in Anerkennung der wertvollen Rolle, die der Generalsekretär spielen kann, indem er mehr Informationen zu dieser Frage vorlegt,

1. Verurteilt alle Rechtsverletzungen und Übergriffe gegen Journalisten, Medien-
angehörige und zugehöriges Personal in Situationen bewaffneten Konflikts und
fordert alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien auf, derartigen Praktiken ein Ende zu setzen;

2. Bekräftigt, dass die Arbeit freier, unabhängiger und unparteiischer Medien eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt und damit zum Schutz von Zivilpersonen beitragen kann;

3.Erinnert in dieser Hinsicht daran, dass Journalisten, Medienangehörige und zu-gehöriges Personal, die in Gebieten eines bewaffneten Konflikts gefährliche berufliche Aufträge ausführen, als Zivilpersonen gelten und als solche zu achten und zu schützen sind, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilpersonen beeinträchtigt, wo-bei der Anspruch der bei den Streitkräften akkreditierten Kriegsberichterstatter auf den nach Artikel 4 Buchstabe A Absatz 4 des Dritten Genfer Abkommens vorgesehenen Kriegsgefangenenstatus unberührt bleibt;

4. Verurteilt nachdrücklich die herrschende Straflosigkeit für Rechtsverletzungen und Übergriffe gegen Journalisten, Medienangehörige und zugehöriges Personal in Situationen bewaffneten Konflikts, die wiederum dazu beitragen kann, dass sich diese Handlungen wiederholen;

5. Betont, dass die Staaten die Verantwortung für die Einhaltung ihrer einschlägigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht tragen, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen;

6. Fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, geeignete Schritte zu unternehmen, um durch die Durchführung unparteiischer, unabhängiger und wirksamer Ermittlungen im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit die Rechenschaftspflicht für Verbrechen gegen Journalisten, Medienangehörige und zugehöriges Personal in Situationen bewaffneten Konflikts zu gewährleisten und diejenigen, die solche Verbrechen begehen, vor Gericht zu stellen;

7. Verlangt erneut, dass alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien den für sie nach dem Völkerrecht geltenden Verpflichtungen betreffend den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, einschließlich Journalisten, Medienangehöriger und zugehörigen Personals, uneingeschränkt nachkommen;

8. Fordert nachdrücklich die sofortige und bedingungslose Freilassung von Journalisten, Medienangehörigen und zugehörigem Personal, die in Situationen bewaffneten Konflikts entführt oder als Geiseln genommen wurden;

9. Fordert alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nachdrücklich auf, die berufliche Unabhängigkeit und die Rechte von Journalisten, Medienangehörigen und zugehörigem Personal als Zivilpersonen zu achten;

10. Verweist außerdem darauf, dass Medienausrüstung und -anlagen zivile Objekte darstellen und dass sie in dieser Hinsicht weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden dürfen, es sei denn, sie sind militärische Ziele;

11. Anerkennt die wichtige Rolle, die Bildungs- und Schulungsmaßnahmen zum
humanitären Völkerrecht dabei spielen können, die Anstrengungen zur Beendigung und Verhütung von Angriffen auf Zivilpersonen, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, darunter Journalisten, Medienangehörige und zugehöriges Personal, zu unterstützen;

12. Bekräftigt, dass die Friedenssicherungsmissionen und besonderen politischen Missionen der Vereinten Nationen in ihre mandatsmäßige Berichterstattung gegebenenfalls Informationen über konkrete Gewalthandlungen gegen Journalisten, Medienangehörige und zugehöriges Personal in Situationen bewaffneten Konflikts aufnehmen sollen;

13. Fordert alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nachdrücklich auf, alles zu tun, um gegen Zivilpersonen, einschließlich Journalisten, Medienangehöriger und zugehörigen Personals, gerichtete Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu verhüten;

14. Fordert die Mitgliedstaaten auf, im Gesetz und in der Praxis ein sicheres und günstiges Umfeld zu schaffen und zu bewahren, in dem Journalisten, Medienangehörige und zugehöriges Personal in Situationen bewaffneten Konflikts ihre Arbeit unabhängig und ohne ungebührliche Einmischung ausüben können;

15. Betont, dass es notwendig ist, für eine bessere Zusammenarbeit und Koordinierung auf internationaler Ebene, auch zwischen den Vereinten Nationen und den zuständigen internationalen regionalen und subregionalen Organisationen, zu sorgen, einschließlich durch technische Hilfe und Kapazitätsaufbau, im Hinblick darauf, die Sicherheit von Journalisten, Medienangehörigen und zugehörigem Personal in bewaffneten Konflikten zu fördern und zu gewährleisten;

16. Legt den Vereinten Nationen und den regionalen und subregionalen Organisationen nahe, Fachwissen im Hinblick auf bewährte Verfahren und gewonnene Erkenntnisse beim Schutz von Journalisten, Medienangehörigen und zugehörigem Personal in bewaffneten Konflikten auszutauschen und in enger Zusammenarbeit die kohärente und wirksame Durchführung des anwendbaren humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, einschließlich jener über den Schutz von Journalisten, Medienangehörigen und zugehörigem Personal in Situationen bewaffneten Konflikts, zu verbessern;

17. Bittet die Staaten, die dies noch nicht getan haben, zu erwägen, möglichst bald Vertragsparteien der Zusatzprotokolle I und II von 1977 zu den Genfer Abkommen zu werden;

18. Bekräftigt, dass er die Frage des Schutzes von Journalisten in bewaffneten Konflikten weiter behandeln wird;

19. Ersucht den Generalsekretär, in seine Berichte über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten als Unterpunkt durchgängig die Frage der Sicherheit von Journalisten, Medienangehörigen und zugehörigem Personal aufzunehmen, einschließlich bestehender Maßnahmen zum Schutz derjenigen, die einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind, und sicherzustellen, dass Informationen über Angriffe und Gewalthandlungen gegen Journalisten, Medienangehörige und zugehöriges Personal und vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung solcher Vorfälle als besonderer Aspekt in die entsprechenden landesspezifischen Berichte aufgenommen werden.

Debatte im französischen Dokument einsehbar