Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten (2016/2529(RSP))

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage im Irak , vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur IS-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten (insbesondere Ziffer 4), vom 27. November 2014 zum Irak: Entführung und Misshandlung von Frauen , vom 12. Februar 2015 zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS (insbesondere Ziffern 27), vom 12. März 2015 zu insbesondere gegen Assyrer gerichteten Angriffen und Entführungen durch ISIS/Daʼish in jüngster Zeit im Nahen Osten (insbesondere Ziffer 2), vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (insbesondere Ziffern 129 und 211), vom 12. März 2015 zu den Prioritäten der EU für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015 (insbesondere Ziffer 66 und 67), vom 30. April 2015 zu der Verfolgung von Christen in der Welt, in Verbindung mit der Ermordung von Studenten in Kenia durch die Terrorgruppe Al-Schabab (insbesondere Ziffer 10), und vom 30. April 2015 zur Zerstörung von Kulturstätten durch den ISIS/Daʼisch ,

– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 18. April 2013 an den Rat zu dem Grundsatz der Vereinten Nationen „Responsibility to Protect“ („R2P“) (Schutzverantwortung) ,

– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März 2015 zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch ISIL/Daʼesh, vom 20. Oktober 2014 zur ISIL/Daʼish-Krise in Syrien und Irak, vom 30. August 2014 zu Irak und zu Syrien, vom 14. April 2014 und 12. Oktober 2015 zu Syrien und vom 15. August 2014 zu Irak,

– unter Hinweis auf den Beschluss 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ,

– unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die Leitlinien der EU zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts, die Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern in Bezug auf Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte, die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes, die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline, die Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zum Irak und zu Syrien,

– unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates am 27. Januar 2016 angenommene Resolution 2091 (2016) zu dem Thema "Auswärtige Kämpfer in Syrien und im Irak",

– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, vom 25. August 2014 zu irakischen Zivilpersonen, die verbreitete und systematische „schreckliche“ Verfolgung erleiden,

– unter Hinweis auf die in jüngster Zeit angenommenen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Irak und zu Syrien, insbesondere die Resolution 2249 (2015), in der die kurz zuvor vom IS begangenen Terrorangriffe verurteilt werden, und die Resolution 2254 (2015), in der ein Fahrplan für den Friedensprozess in Syrien gebilligt und ein Zeitplan für Gespräche festgelegt wird,

– unter Hinweis auf die Resolution S-22/1 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 3. September 2014 zur Menschenrechtslage im Irak angesichts der von dem sogenannten Islamischen Staat im Irak und in der Levante und von mit ihm verbündeten Gruppen begangenen Menschenrechtsverletzungen,

– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981,

– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,

– unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948,

– unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Artikel 5 und 8,

– unter Hinweis auf den Analyserahmen des Amtes des Sonderberaters der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord (OSAPG),

– unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord und des Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Schutzverantwortung vom 12. August 2014 zur Lage im Irak,

– unter Hinweis auf den Bericht des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 27. März 2015 über die Menschenrechtslage in Irak im Lichte der vom sogenannten Islamischen Staat im Irak und in der Levante und von mit ihm verbündeten Gruppen begangenen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auf Ziffer 16, die vom IS begangene Vergehen und Angriffe gegen religiöse und ethnische Gruppen betrifft,

– unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord und des Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Schutzverantwortung vom 13. Oktober 2015 zur Zunahme der Anstachelung zur Gewalt aus religiösen Gründen in Syrien,

– unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien, der am 13. August 2015 im Menschenrechtsrat vorgestellt wurde, insbesondere die Ziffern 165 bis 173,

– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass in der Resolution 2249 (2015) des VN-Sicherheitsrats vom 20. November 2015 festgestellt wird, dass die extremistische Gewaltideologie des sogenannten IS, seine terroristischen Handlungen, seine anhaltenden schweren, systematischen und ausgedehnten Angriffe auf Zivilpersonen, seine Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, insbesondere aus religiösen oder ethnischen Beweggründen, seine Zerstörung von Kulturerbe und sein illegaler Handel mit Kulturgut eine weltweite und beispiellose Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen;

B. in der Erwägung, dass Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, wie Christen (chaldäische, syrische, assyrische, melkitische und armenische Christen), Jesiden, Turkmenen, Schabak, Kaka’i, Sabier/Mandäer, Kurden und Schiiten sowie viele Araber und sunnitische Muslime zur Zielscheibe des sogenannten IS geworden sind; in der Erwägung, dass viele Menschen getötet, abgeschlachtet, verprügelt, erpresst, entführt und gefoltert worden sind; in der Erwägung, dass Christen versklavt (insbesondere Mädchen und Frauen, die zudem anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt waren), zur Konvertierung gezwungen, zwangsverheiratet und zu Opfern von Menschenhandel gemacht worden sind; in der Erwägung, das auch Kinder zwangsrekrutiert werden; in der Erwägung, dass Moscheen, Denkmäler, Schreine, Kirchen und andere Stätten der Religionsausübung, Gräber und Friedhöfe verwüstet wurden;

C. in der Erwägung, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wo und wann immer sie verübt werden, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit wie auch mithilfe des Internationalen Strafgerichtshofs und der internationalen Strafgerichtsbarkeit für ihre wirksame Verfolgung gesorgt werden muss;

D. in der Erwägung, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen allen Mitgliedstaaten der Union Sorgen bereiten und dass diese gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 entschlossen sind, zusammenzuarbeiten, um diese Straftaten zu verhüten und der Straffreiheit für die Täter ein Ende zu setzen;

E. in der Erwägung, dass die Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrats der VN die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, ermächtigt, „unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts, in dem unter der Kontrolle des ISIL, auch bekannt als Daesh, stehenden Gebiet in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden“;

F. in der Erwägung, dass die internationale juristische Definition von Völkermord gemäß Artikel II der Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 folgenden Text enthält: „eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: (a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; (b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; (c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; (d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; (e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“; in der Erwägung, dass nach Artikel III dieser Konvention nicht nur Völkermord zu bestrafen ist, sondern auch Verschwörung zur Begehung von Völkermord, unmittelbare und öffentliche Anstiftung zu Völkermord und Teilnahme an Völkermord;

G. in der Erwägung, dass seit 2014 schätzungsweise 5000 Jesiden getötet und viele weitere gefoltert oder gezwungen wurden, zum Islam zu konvertieren; in der Erwägung, dass mindestens 2000 Jesidinnen versklavt und zwangsverheiratet und zu Opfern von Menschenhandel gemacht worden sind; in der Erwägung, dass Mädchen, die in einigen Fällen erst sechs Jahre alt waren, vergewaltigt wurden und dass Kinder der Jesiden vom sogenannten IS als Soldaten zwangsrekrutiert worden sind; in der Erwägung, dass es eindeutige Beweise für Massengräber gibt, in denen vom sogenannten IS verschleppte Jesiden verscharrt wurden;

H. in der Erwägung, dass in der Nacht vom 6. August 2014 über 150 000 Christen vor dem herannahenden sogenannten IS über Mossul sowie Karakosch und andere Dörfer in der Ninive-Ebene geflohen sind und aller ihrer Habseligkeiten beraubt wurden und dass sie bis heute als Vertriebene unter prekären Verhältnissen im Norden des Iraks leben; in der Erwägung, dass der sogenannte IS diejenigen gefangenen genommen hat, die nicht in der Lage waren, aus Mossul und der Ninive-Ebene zu fliehen, und dass nichtmuslimische Frauen und Kinder versklavt wurden, von denen einige verkauft und andere brutal ermordet wurden, wobei die Tat von den Tätern auf Video festgehalten wurde;

I. in der Erwägung, dass der sogenannte IS im Februar 2015 mehrere Bauerndörfer am Südufer des Chabur in dem im Nordosten Syriens gelegenen Gouvernement Al-Hasaka überrannt und dabei über 220 assyrische Christen verschleppt hat und dass seither nur einige wenige freigelassen wurden und das Schicksal der anderen nach wie vor unbekannt ist;

J. in der Erwägung, dass nach mehreren Berichten von Instanzen der Vereinten Nationen, zu denen der Sonderberater des Generalsekretärs für die Verhütung von Völkermord, der Sonderberater des Generalsekretärs für die Schutzverantwortung und das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte gehören, die Handlungen des sogenannten IS als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord gelten können;

K. in der Erwägung, dass die unabhängige internationale Untersuchungskommission dokumentiert und gemeldet hat, dass Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, die Widerstand gegen den sogenannten IS und andere terroristische Gruppen, Milizen und außerstaatliche bewaffnete Gruppen in von diesen de facto beherrschten Gebieten leisten, nach wie vor verfolgt werden;

L. in der Erwägung, dass nach den Grundsätzen der Schutzverantwortung in dem Fall, dass ein Staat (oder ein nichtstaatlicher Akteur) es offenkundig unterlässt, seine Bevölkerung zu schützen, oder gar solche Verbrechen begeht, die internationale Gemeinschaft die Verantwortung dafür trägt, gemeinsame Maßnahmen nach der Charta der Vereinten Nationen zum Schutz einer Bevölkerung zu ergreifen;

M. in der Erwägung, dass nach internationalem Recht alle Menschen das Recht haben, nach ihrer Weltanschauung zu leben, und die Freiheit, die Religion auszuüben und zu wechseln und außerreligiösen Weltanschauungen anzuhängen; in der Erwägung, dass es die Pflicht der führenden Vertreter von Politik und Religion ist, auf allen Ebenen Extremismus zu bekämpfen und die gegenseitige Achtung von Einzelpersonen und religiösen Gruppen zu fördern;

1. bekräftigt, dass es den sogenannten IS und seine ungeheuerlichen Menschenrechtsverletzungen, bei denen es sich um Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinn des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) handelt, scharf verurteilt, und betont, dass darauf hingewirkt werden sollte, dass der Sicherheitsrat der VN sie zu Völkermord erklärt; erklärt sich äußerst besorgt über die gezielten Angriffe dieser terroristischen Gruppe gegen Christen (chaldäische, syrische, assyrische, melkitische und armenische Christen), Jesiden, Turkmenen, Schiiten, Schabak, Sabier, Kakai und Sunniten, die nicht mit ihrer Auslegung des Islam einverstanden sind, als Teil ihrer Versuche, alle religiösen Minderheiten in den von ihr beherrschten Gebieten zu vernichten;

2. vertritt die Auffassung, dass die Verfolgung, die Gräueltaten und die internationalen Verbrechen als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu gelten haben; betont, dass der sogenannte IS an Christen und Jesiden und anderen religiösen und ethnischen Minderheiten, die nicht mit seiner Auslegung des Islams einverstanden sind, Völkermord verübt und dass aus diesem Grund Maßnahmen aufgrund der Konvention der Vereinten Nationen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes folgen müssen; betont, dass diejenigen, die vorsätzlich aus ethnischen oder religiösen Gründen Gräueltaten begehen oder zu begehen versuchen bzw. planen, Beihilfe dazu leisten oder zu diesem Zweck konspirieren, wegen Völkerrechtsverletzung – hauptsächlich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord – vor Gericht gebracht und belangt werden sollten;

3. fordert alle Vertragsparteien der am 9. Dezember 1948 in Paris unterzeichneten Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und anderer einschlägiger internationaler Übereinkommen auf, in ihrem Hoheitsgebiet Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu verhüten; fordert Syrien und den Irak auf, sich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterwerfen;

4. fordert die Mitglieder des Sicherheitsrates der VN auf, einer Befassung des Internationalen Strafgerichtshofs mit Ermittlungen über unrechtmäßige Handlungen des sogenannten IS im Irak und in Syrien gegen Christen, Jesiden und religiöse und ethnische Minderheiten zuzustimmen;

5. fordert alle Vertragsparteien der Konvention der Vereinten Nationen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und anderer internationaler Übereinkommen zur Verhinderung und Bestrafung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord und insbesondere die zuständigen Organe von Ländern, die in irgendeiner Weise diese Verbrechen unterstützen, finanzieren, daran beteiligt sind oder Mittäter sind, und deren Staatsangehörige auf, ihre rechtlichen Verpflichtungen aufgrund der Konvention und dieser anderen internationalen Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen;

6. fordert die zuständigen Organe der Länder, die in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord unterstützen, finanzieren, daran beteiligt sind oder Mittäter sind, auf, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen und dieses nicht hinnehmbare Verhalten einzustellen, das der Gesellschaft im Irak und in Syrien gewaltigen Schaden zufügt und die Nachbarländer in gravierender Weise destabilisiert und den Frieden und die Sicherheit in der ganzen Welt gefährdet;

7. erinnert daran, dass die Resolution 2253 (2015) des Sicherheitsrates der VN den Mitgliedstaaten der VN die Pflicht auferlegt, jede Art von Unterstützung für den sogenannten IS und andere terroristische Organisationen, vor allem Lieferung von Waffen und finanzielle Unterstützung unter Einbeziehung des illegalen Erdölhandels, zu verbieten, und fordert sie auf, diese Art der Unterstützung in ihrem innerstaatlichen Recht unter Strafe zu stellen; weist darauf hin, dass eine Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch einzelne VN-Mitgliedstaaten eine Verletzung internationalen Rechts wäre und für andere Mitgliedstaaten die Pflicht zur Folge hätte, die Resolution des Sicherheitsrats umzusetzen, indem sie die verantwortlichen Personen und Stellen gerichtlich belangen;

8. verurteilt aufs Schärfste die Zerstörung von religiösen und kulturellen Stätten und Artefakten durch den sogenannten IS, die einen Angriff auf das kulturelle Erbe aller Einwohner Syriens und des Iraks und der gesamten Menschheit darstellt; fordert alle Staaten auf, ihre strafrechtlichen Ermittlungen und ihre justizielle Zusammenarbeit zu verstärken, um alle Gruppen aufzuspüren, die für den illegalen Handel mit Kulturgütern und die Beschädigung oder Zerstörung von Kulturerbe in Syrien, im Irak sowie im gesamten Nahen Osten und in Nordafrika, das der ganzen Menschheit gehört, verantwortlich sind;

9. fordert die gesamte Staatengemeinschaft, auch die Mitgliedstaaten der Union, auf, konkrete Maßnahmen gegen die Radikalisierung zu treffen und ihre jeweilige Rechtsordnung und Rechtsprechung zu verbessern, um ihre Staatsangehörigen und Gebietsansässigen daran zu hindern, auszureisen, um sich dem sogenannten IS anzuschließen und an Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts mitzuwirken, und sicherzustellen, dass sie in diesem Fall möglichst zügig strafrechtlich verfolgt werden, was auch für die Tatbestände gelten sollte, bei denen im Internet zu diesen Straftaten angestiftet oder Beihilfe geleistet wird;

10. fordert die Union auf, das Amt eines ständigen Sonderbeauftragten für Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu schaffen;

11. würdigt und unterstützt das unveräußerliche Recht aller einheimischen religiösen und ethnischen Minderheiten und anderer im Irak und in Syrien lebender Gruppierungen, weiterhin in Würde, unter gleichen Bedingungen und in Sicherheit in ihren historischen und traditionellen Heimatgebieten zu leben und ungehindert, ohne Einschränkung und ohne jeden Zwang, Anwendung von Gewalt oder Diskriminierung ihre Religion auszuüben oder ihrer Weltanschauung anzuhängen, und verlangt von allen Seiten die Achtung dieses Rechts; ist der Auffassung, dass angesichts des Leids und der massenhaften Abwanderung von Christen, Jesiden und anderen Bevölkerungsgruppen dieser Weltregion eine klare und eindeutige Stellungnahme aller Politiker und führenden Vertreter von Religionsgemeinschaften dieser Region zwingend notwendig ist, in der sie sich für den Verbleib der genannten Gruppen in ihren Heimatländern aussprechen und ihnen umfassende und gleiche Bürgerrechte zusichern;

12. fordert die Staatengemeinschaft einschließlich der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf, all denen, die zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen oder vertrieben worden sind, die notwendigen Sicherheitsbedingungen und Zukunftsaussichten zu bieten und ihrem Recht zur Rückkehr in die Heimat, zur Erhaltung ihrer Wohnungen, ihres Grundbesitzes und ihres Eigentums, ihrer Kirchen und religiösen und kulturellen Stätten sowie zur Gestaltung eines würdigen Lebens und der eigenen Zukunft möglichst bald Geltung zu verschaffen;

13. stellt fest, dass die aktuelle Verfolgung religiöser und ethnischer Gruppen im Nahen Osten ein Faktor ist, der zur Massenmigration und Binnenvertreibung beiträgt;

14. hebt es als wichtig hervor, dass die internationale Gemeinschaft entsprechend internationalem Recht Schutz und Unterstützung, unter anderem in militärischer Hinsicht, für all diejenigen bietet, die vom sogenannten IS und anderen terroristischen Organisationen im Nahen Osten bedrängt werden, wie ethnische und religiöse Minderheiten, und dass solche Gruppen an künftigen dauerhaften politischen Lösungen mitwirken; fordert alle an dem Konflikt beteiligten Parteien auf, die universellen Menschenrechte zu achten und die Bereitstellung humanitärer Hilfe über alle verfügbaren Kanäle zu erleichtern; verlangt die Einrichtung humanitärer Korridore; ist der Auffassung, dass Schutzzonen, die von Streitkräften mit VN-Mandat gesichert werden, ein Teil der Reaktion auf die massive Herausforderung sein könnten, Millionen von Menschen, die vor dem Konflikt in Syrien und im Irak fliehen, vorübergehend Schutz zu gewähren;

15. erklärt seine vorbehaltlose aktive Unterstützung für die internationalen diplomatischen Bemühungen und die Tätigkeit des VN-Sonderbeauftragten Staffan de Mistura mit dem Ziel, in den nächsten Tagen Friedensverhandlungen zwischen allen syrischen Parteien in Genf unter Beteiligung aller relevanten globalen und regionalen Akteure einzuleiten, und für seine Vorschläge in Bezug auf lokale Waffenruhen; fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, Druck auf alle Geber auszuüben, damit sie ihre Versprechen einhalten und vorbehaltlos zusagen, den Aufnahmeländern finanzielle Unterstützung zuteilwerden zu lassen, insbesondere im Vorfeld der für den 4. Februar 2016 in London anberaumten Syrien-Geberkonferenz;

16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Syrien, der Regierung und dem Repräsentantenrat des Irak, der Regionalregierung von Kurdistan, den Institutionen der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC), dem Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten (Golf-Kooperationsrat), dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.