Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika: Resolutionsentwurf

Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf das Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege und das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsat-zes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenüberein-kommen), dem die Arabische Republik Syrien am 14. September 2013 beitrat, und auf seine Resolutionen 1540 (2004), 2118 (2013), 2209 (2015), 2235 (2015), 2314 (2016) und 2319 (2016),

mit dem Ausdruck seines Entsetzens über den Einsatz chemischer Waffen, der am 4. April 2017 aus dem Gebiet Chan Scheichun im Süden Idlibs (Arabische Republik Syri-en) gemeldet wurde und durch den zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden, be-kräftigend, dass der Einsatz chemischer Waffen einen schweren Verstoß gegen das Völ-kerrecht darstellt, und betonend, dass die für einen Einsatz chemischer Waffen Verant-wortlichen zur Rechenschaft gezogen werden müssen,

feststellend, dass die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) ver-lautbart hat, dass ihre Untersuchungsmission zusätzlich zu ihrer laufenden Untersuchung im Begriff ist, von allen verfügbaren Quellen Informationen über diesen Vorfall einzuho-len und zu analysieren, und dem Exekutivrat der OVCW Bericht erstatten wird,

daran erinnernd, dass der Rat in Resolution 2118 (2013) beschloss, dass die Arabi-sche Republik Syrien chemische Waffen weder einsetzen, entwickeln, herstellen, auf ande-re Weise erwerben, lagern oder zurückbehalten noch chemische Waffen unmittelbar oder mittelbar an andere Staaten oder an nichtstaatliche Akteure weitergeben darf, und unter-strich, dass keine Partei in Syrien chemische Waffen einsetzen, entwickeln, herstellen, er-werben, lagern, zurückbehalten oder weitergeben soll,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der OVCW vom 6. Juli 2016 (EC-82/DG.18), aus dem hervorgeht, dass das Technische Sekretariat der OVCW nicht in der Lage ist, alle in der Meldung Syriens gefundenen Lücken, Widersprüchlichkeiten und Diskrepanzen aufzulösen, und daher nicht vollständig verifizieren kann, dass Syrien eine Meldung abgegeben hat, die als genau und vollständig gemäß dem Chemiewaffenüberein-kommen, dem Beschluss EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrats der OVCW vom 27. Septem-ber 2013 oder der Resolution 2118 (2013) betrachtet werden kann,

an seine Feststellung erinnernd, dass der Einsatz chemischer Waffen in der Arabi-schen Republik Syrien eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

1. verurteilt auf das Entschiedenste den gemeldeten Einsatz chemischer Waffen in der Arabischen Republik Syrien, insbesondere den am 4. April 2017 gemeldeten Angriff auf Chan Scheichun, gibt seiner Empörung darüber Ausdruck, dass in der Arabischen Re-publik Syrien nach wie vor Menschen mit chemischen Waffen getötet und verletzt werden, und erklärt mit Entschlossenheit, dass die dafür Verantwortlichen zur Rechnung gezogen werden müssen;

2. bringt seine volle Unterstützung für die Untersuchung der OVCW-Unter-suchungsmission zum Ausdruck, verlangt, dass alle Parteien im Einklang mit Resolu-tion 2118 (2013) den unverzüglichen und sicheren Zugang zu allen Orten gewähren, die nach Auffassung der Untersuchungsmission und gegebenenfalls des Gemeinsamen Unter-suchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit dem gemeldeten Vorfall in Chan Scheichun relevant sind, einschließlich zu dem Ort des gemeldeten Vorfalls vom 4. April, und ersucht die Untersuchungsmission, so bald wie möglich über die Ergebnisse ihrer Untersuchung Bericht zu erstatten;

3. ersucht den Generalsekretär, die notwendigen Vorkehrungen für ein enges Zu-sammenwirken des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus mit der OVCW-Unter-suchungsmission zu treffen, damit sie rasch jeden Vorfall untersuchen können, bei dem die Untersuchungsmission feststellt, dass Chemikalien eingesetzt oder wahrscheinlich einge-setzt wurden, und die dafür verantwortlichen Personen im Einklang mit Ziffer 5 der Rats-resolution 2235 (2015) ausfindig machen können;

4. erinnert daran, dass er in seinen Resolutionen 2118 (2013) und 2235 (2015) beschloss, dass die Arabische Republik Syrien und alle Parteien in Syrien mit der OVCW, namentlich ihrer Untersuchungsmission, und den Vereinten Nationen, namentlich dem Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus, uneingeschränkt zu kooperieren haben;

5. hebt hervor, dass die Arabische Republik Syrien daher unter anderem dazu verpflichtet ist, den einschlägigen Empfehlungen der OVCW und der Vereinten Nationen, namentlich der OVCW-Untersuchungsmission und des Gemeinsamen Untersuchungsme-chanismus, nachzukommen, indem sie das von der OVCW oder den Vereinten Nationen bestellte Personal anerkennt, die Sicherheit der Tätigkeit dieses Personals gewährleistet und sicherstellt, diesem Personal sofortigen und ungehinderten Zugang zu sämtlichen Or-ten gewährt sowie das Recht, diese Orte in Wahrnehmung seiner Aufgaben zu inspizieren, und den sofortigen und ungehinderten Zugang zu den Personen gestattet, bei denen die OVCW oder die Vereinten Nationen, namentlich der Gemeinsame Untersuchungsmecha-nismus, Grund zu der Annahme hat, dass sie für die Zwecke ihres Mandats wichtig sind, und dass die Arabische Republik Syrien insbesondere dazu verpflichtet ist, dem Gemein-samen Untersuchungsmechanismus und der OVCW-Untersuchungsmission

a) die Flugpläne und -bücher und alle anderen Informationen über Lufteinsätze vorzulegen, einschließlich aller Flugpläne oder -bücher vom 4. April 2017;

b) die Namen aller Kommandeure aller Luftfahrzeuge vorzulegen;

c) Treffen, um die ersucht wird, einschließlich mit Generälen oder anderen Offi-zieren, innerhalb von spätestens fünf Tagen nach dem Datum des Ersuchens zu arrangie-ren;

d) umgehend Zugang zu den Luftwaffenstützpunkten zu gewähren, von denen nach Auffassung des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus oder der OVCW-Untersuchungsmission möglicherweise Angriffe mit Chemikalien als Waffen ausgeführt wurden;

6. ersucht den Generalsekretär, in seinen dem Sicherheitsrat nach Ziffer 12 der Resolution 2118 (2013) alle 30 Tage vorzulegenden Berichten mitzuteilen, ob die Informa-tionen und der Zugang, die in Ziffer 5 beschrieben werden, bereitgestellt wurden;

7. erinnert an seinen Beschluss, als Reaktion auf Verstöße gegen die Resolu-tion 2118 (2013) Maßnahmen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen zu ver-hängen.

8. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.