Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer einschlägigen Resolutionen, namentlich der Resolution 72/15 vom 30. November 2017 über Jerusalem,

sowie in Bekräftigung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, nament-lich der Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967, 252 (1968) vom 21. Mai 1968, 267 (1969) vom 3. Juli 1969, 298 (1971) vom 25. September 1971, 338 (1973) vom 22. Oktober 1973, 446 (1979) vom 22. März 1979, 465 (1980) vom 1. März 1980, 476 (1980) vom 30. Juni 1980, 478 (1980) vom 20. August 1980 und 2334 (2016) vom 23. Dezember 2016,

geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und in Bekräftigung unter anderem der Unzulässigkeit des gewaltsamen Gebietserwerbs,

eingedenk des besonderen Status der Heiligen Stadt Jerusalem und insbesondere der Notwendigkeit des Schutzes und der Wahrung der einzigartigen spirituellen, religiösen und kulturellen Dimension der Stadt, wie in den entsprechenden Resolutionen der Vereinten Nationen vorgesehen,

betonend, dass die Frage Jerusalems eine Angelegenheit ist, über die durch Verhand-lungen über den endgültigen Status im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen zu entscheiden ist,

in dieser Hinsicht mit dem Ausdruck ihres tiefen Bedauerns über jüngste Entschei-dungen zum Status Jerusalems,

1. bekräftigt, dass alle Entscheidungen und Handlungen, die vorgeben, das Er-scheinungsbild, den Status oder die demografische Zusammensetzung der Heiligen Stadt Jerusalem geändert zu haben, ohne rechtliche Wirkung und null und nichtig sind und unter Einhaltung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats rückgängig gemacht werden müssen, und fordert in dieser Hinsicht alle Staaten auf, entsprechend der Resolution 478 (1980) des Sicherheitsrats keine diplomatischen Vertretungen in der Heiligen Stadt Jerusa-lem einzurichten;

2. verlangt, dass alle Staaten sich an die Resolutionen des Sicherheitsrats betref-fend die Heilige Stadt Jerusalem halten und keine Handlungen oder Maßnahmen anerken-nen, die diesen Resolutionen zuwiderlaufen;

3. fordert erneut die Umkehr der negativen Entwicklungen vor Ort, die die Zwei-Staaten-Lösung gefährden, und die Verstärkung und Beschleunigung der internationalen und regionalen Bemühungen und Unterstützung mit dem Ziel, unverzüglich einen umfas-senden, gerechten und dauerhaften Frieden im Nahen Osten auf der Grundlage der ein-schlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen, des Rahmens von Madrid, einschließlich des Grundsatzes „Land gegen Frieden“, der Arabischen Friedensinitiative und des Fahr-plans des Quartetts sowie ein Ende der 1967 begonnenen israelischen Besetzung herbeizu-führen;

4. beschließt, die zehnte Notstandssondertagung vorläufig zu vertagen und den Präsidenten der jeweiligen Tagung der Generalversammlung zu ermächtigen, die Not-standssondertagung auf Antrag der Mitgliedstaaten wieder aufzunehmen.

Quelle : A/ES-10/L.22