Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine Resolutionen 2042 (2012), 2043 (2012), 2118 (2013), 2139 (2014), 2165 (2014), 2175 (2014), 2191 (2014), 2209 (2015), 2235 (2015), 2249 (2015), 2254 (2015), 2258 (2015), 2268 (2016), 2286 (2016), 2332 (2016), 2336 (2016) und 2393 (2017) und die Erklärungen seiner Präsidentschaft vom 3. August 2011 (S/PRST/2011/16), 21. März 2012 (S/PRST/2012/6), 5. April 2012 (S/PRST/2012/10), 2. Oktober 2013 (S/PRST/2013/15), 24. April 2015 (S/PRST/2015/10) und 17. August 2015 (S/PRST/2015/15),

in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhän-gigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit Syriens und zu den Zielen und Grundsät-zen der Charta der Vereinten Nationen,

erneut seine tiefe Betroffenheit darüber bekundend, dass die verheerende humanitäre Lage in Syrien, insbesondere in Ost-Ghouta, im Gouvernement Idlib, im Norden des Gou-vernements Hama, in Rukban und in Raqqa, unvermindert anhält und dass jetzt mehr als 13,1 Millionen Menschen in Syrien – darunter 6,1 Millionen Binnenvertriebene, 2,5 Milli-onen Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben, einschließlich Palästinaf-lüchtlingen, und Hunderttausende von Zivilpersonen, die in belagerten Gebieten einge-schlossen sind – dringend humanitäre Hilfe, einschließlich medizinischer Hilfe, benötigen,

mit dem Ausdruck seiner Empörung über das unannehmbare Ausmaß der eskalieren-den Gewalt in mehreren Teilen des Landes, insbesondere im Gouvernement Idlib und in Ost-Ghouta, aber auch in Damaskus-Stadt, namentlich über die Beschießung diplomati-scher Einrichtungen und die Angriffe auf Zivilpersonen, zivile Objekte und medizinische Einrichtungen, die das Leid weiter verschlimmern und durch die zahlreiche Menschen ver-trieben werden, und in dieser Hinsicht alle Parteien an ihre rechtlichen Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen sowie nach allen einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrats erinnernd, insbesondere die Ver-pflichtung, alle Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Objekte, einschließlich Schulen und medizinischen Einrichtungen, einzustellen,

mit dem Ausdruck seiner Sorge um die Menschen, die in Gebiete, einschließlich in der Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Daesh), wieder abgerungene Gebiete, zurückkehren, die von explosiven Kampfmittelrückständen verseucht sind und die Unterstützung benötigen, um ihre Resilienz und Stabilität zurück-zugewinnen, und mit dem Ausdruck seiner Beunruhigung angesichts der humanitären Lage in Raqqa,

mit dem erneuten Ausdruck seiner tiefen Beunruhigung darüber, dass die Vereinten Nationen in den vergangenen Monaten keinen humanitären Zugang zur Bevölkerung in den belagerten Gebieten hatten, mit dem Ausdruck höchster Beunruhigung über die schreckliche Lage der Hunderttausenden von Zivilpersonen, die in belagerten Gebieten in der Arabischen Republik Syrien, insbesondere in Ost-Ghouta, Jarmuk, Fua und Kefraja, eingeschlossen sind, bekräftigend, dass gegen die Zivilbevölkerung in Syrien gerichtete Belagerungen einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen, und die soforti-ge Aufhebung aller Belagerungen fordernd,

mit dem Ausdruck seiner Beunruhigung über die humanitäre Lage der Binnenver-triebenen im Lager Rukban und in dieser Hinsicht betonend, dass der humanitäre Zugang nach Rukban von innerhalb Syriens sichergestellt und eine dauerhafte Lösung gefunden werden muss,

Kenntnis nehmend von den laufenden Bemühungen zur Einrichtung von Deeskala-tionszonen, die einen Schritt in Richtung auf eine umfassende landesweite Waffenruhe darstellen, und betonend, dass alle Parteien die Verpflichtungen, die sie im Rahmen beste-hender Waffenruhevereinbarungen eingegangen sind, einhalten müssen und dass als Teil dieser Anstrengungen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht der humanitäre Zu-gang gewährt werden muss,

bekräftigend, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass alle zur Bekämp-fung des Terrorismus ergriffenen Maßnahmen mit allen ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flücht-lingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht, im Einklang stehen,

betonend, dass sich die humanitäre Lage weiter verschlechtern wird, wenn eine poli-tische Lösung des syrischen Konflikts entsprechend Resolution 2254 (2015) ausbleibt, und mit der Aufforderung an alle Parteien, in dieser Hinsicht Fortschritte zu erzielen und ver-trauensbildende Maßnahmen zu ergreifen, darunter die rasche Freilassung aller willkürlich inhaftierten Personen, insbesondere der Frauen und Kinder,

mit dem Ausdruck seiner Empörung über die unzureichende Durchführung seiner Resolutionen 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2258 (2015), 2268 (2016), 2332 (2016) und 2393 (2017),

feststellend, dass die verheerende humanitäre Lage in Syrien nach wie vor eine Be-drohung des Friedens und der Sicherheit in der Region darstellt,

unterstreichend, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 25 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet sind, die Beschlüsse des Rates anzunehmen und durchzuführen,

1. verlangt, dass alle Parteien unverzüglich die Feindseligkeiten einstellen und sofort tätig werden, um die vollständige und umfassende Erfüllung dieser Forderung durch alle Parteien zum Zweck einer humanitären Pause für eine ununterbrochene Dauer von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen in ganz Syrien zu gewährleisten und so die si-chere, ungehinderte und nachhaltige Bereitstellung humanitärer Hilfe und Dienste sowie medizinische Evakuierungen der lebensgefährlich Kranken und Verletzten zu ermöglichen, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht;

2. bekräftigt, dass die Einstellung der Feindseligkeiten nicht für militärische Ope-rationen gegen die Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch be-kannt als Daesh), Al-Qaida und die Al-Nusra-Front und alle anderen mit Al-Qaida oder ISIL verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und andere vom Sicherheitsrat benannte terroristische Gruppen gilt;

3. fordert alle Parteien auf, die Verpflichtungen, die sie im Rahmen bestehender Waffenruhevereinbarungen eingegangen sind, zu achten und zu erfüllen, insbesondere die vollständige Durchführung der Resolution 2268 (2016), fordert ferner alle Mitgliedstaaten auf, auf die Parteien Einfluss zu nehmen, um die Umsetzung der Einstellung der Feindse-ligkeiten und die Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen sicherzustellen und die An-strengungen zur Schaffung der Bedingungen für eine ständige und anhaltende Waffenruhe zu unterstützen, und betont, dass diese Mitgliedstaaten die entsprechenden Garantien ge-ben müssen;

4. fordert alle betroffenen Mitgliedstaaten auf, ausgehend von den bestehenden Vereinbarungen die Maßnahmen zur Überwachung der Einstellung der Feindseligkeiten zu koordinieren;

5. verlangt ferner, dass alle Parteien unmittelbar nach Beginn der Einstellung der Feindseligkeiten den humanitären Konvois der Vereinten Nationen und ihrer Durchfüh-rungspartner, insbesondere denen, die medizinische und chirurgische Versorgungsgüter befördern, jede Woche sicheren, ungehinderten und dauerhaften Zugang zu allen Gebieten und Bevölkerungsgruppen in allen Teilen Syriens gewähren, für die die Vereinten Natio-nen einen entsprechenden Bedarf ermittelt haben, insbesondere zu den 5,6 Millionen Men-schen in 1.244 Gemeinschaften in akuter Not, einschließlich der 2,9 Millionen Menschen in schwer zugänglichen und belagerten Orten, vorbehaltlich einer standardmäßigen Bewer-tung der Sicherheitslage durch die Vereinten Nationen;

6. verlangt des Weiteren, dass alle Parteien unmittelbar nach Beginn der Einstel-lung der Feindseligkeiten den Vereinten Nationen und ihren Durchführungspartnern ge-statten, auf der Grundlage der medizinischen Notwendigkeit und Dringlichkeit sichere und nicht an Bedingungen geknüpfte medizinische Evakuierungen durchzuführen, vorbehalt-lich einer standardmäßigen Bewertung der Sicherheitslage durch die Vereinten Nationen;

7. verlangt erneut, dass alle Parteien umgehend ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, und dem humanitären Völkerrecht, namentlich die Verpflichtung zum Schutz von Zivil-personen, einhalten und dass sie die Achtung und den Schutz sämtlichen Sanitäts- und aus-schließlich medizinische Aufgaben wahrnehmenden humanitären Personals und seiner Transportmittel und Ausrüstung sowie von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen gewährleisten und alle Bestimmungen aller einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats vollständig und sofort durchführen, und mahnt insbesondere die syrischen Behörden an diese Verpflichtungen;

8. verlangt, dass alle Parteien den sicheren und ungehinderten Durchlass für Sa-nitäts- und ausschließlich medizinische Aufgaben wahrnehmendes humanitäres Personal, seine Ausrüstung, Transportmittel und Hilfsgüter, einschließlich chirurgischer Artikel, zu allen bedürftigen Menschen erleichtern, im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, und verlangt erneut, dass alle Parteien medizinische Einrichtungen, Schulen und sonstige zivile Einrichtungen entmilitarisieren, die Errichtung militärischer Stellungen in bevölker-ten Gebieten vermeiden und Angriffe auf zivile Objekte unterlassen;

9. nimmt mit Anerkennung Kenntnis von den fünf Forderungen, die der Nothilfe-koordinator am 11. Januar 2018 bei seiner Mission nach Syrien nannte, und fordert alle Parteien auf, die Umsetzung dieser fünf Forderungen und anderer Forderungen zu erleich-tern, um zu gewährleisten, dass 2018 eine prinzipientreue, dauerhafte und verbesserte hu-manitäre Hilfe für Syrien geleistet werden kann;

10. fordert alle Parteien auf, die Belagerung bevölkerter Gebiete, einschließlich in Ost-Ghouta, Jarmuk, Fua und Kefraja, sofort aufzuheben, und verlangt, dass alle Parteien die Erbringung humanitärer Hilfe, einschließlich medizinischer Hilfe, gestatten, es unter-lassen, Zivilpersonen die für sie lebensnotwendigen Nahrungsmittel und Medikamente vorzuenthalten, und die rasche, sichere und ungehinderte Evakuierung aller Zivilpersonen, die diese Gebiete verlassen wollen, ermöglichen, und unterstreicht, dass sich die Parteien auf humanitäre Pausen, Tage der Ruhe und örtliche Waffenruhen und -stillstände einigen müssen, um den humanitären Organisationen den sicheren und ungehinderten Zugang zu allen betroffenen Gebieten in Syrien zu ermöglichen, unter Hinweis darauf, dass das Aus-hungern von Zivilpersonen als Methode der Kampfführung nach dem humanitären Völker-recht verboten ist;

11. fordert, dass die Durchführung humanitärer Antiminenprogramme in ganz Sy-rien dringend beschleunigt wird;

12. ersucht den Generalsekretär, dem Rat innerhalb von 15 Tagen nach der Verab-schiedung dieser Resolution und danach im Rahmen seiner Berichte zu den Resolutionen 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2258 (2015), 2332 (2016) und 2393 (2017) über die Durchführung dieser Resolution und ihre Befolgung durch alle relevanten Parteien in Syrien Bericht zu erstatten;

13. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.