Die Generalversammlung,

Mit Bedacht auf ihre Beschlüsse über die Frage,

Mit der Kenntnisnahme der angenommenen Entschließungen zur Frage durch die Generalkonferenz der internationalen Agentur der Atomgemeinschaft, deren neueste, die am 20. September 2012 angenommene Resolution GC (56 ist) / RES/15 ist,

Mit der Kenntnis, dass die Verbreitung von Kernwaffen in der Region des Nahen Ostens eine ernsthafte Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit wäre,

Im Bewusstsein der Notwendigkeit, sofort alle Atomanlagen der Region des Nahen Ostens unter volle Sicherungsmaßnahmen der Agentur zu platzieren,

Unter Hinweis auf die am 11. Mai 1995 [1] angenommene Entscheidung über Grundsätze und Ziele der Nichtverbreitung und der nuklearen Abrüstung durch die Konferenz im Jahre 1995 der Parteien zum Vertrag der Nichtverbreitung von Kernwaffen, um den Vertrag und seine Erweiterung zu prüfen, in dem die Konferenz es als dringend erachtete, damit alle Länder der Welt dem Vertrag beiträten [2] und alle Staaten einlud, die noch nicht Mitglieder dieses Vertrags waren, insbesondere jene Staaten, die kerntechnische Anlagen betreiben, die der Sicherheitsüberwachung noch nicht unterliegen, ihm frühestens beizutreten,

Mit Genugtuung feststellend, dass sich die Konferenz im Schlussdokument der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrages über die Nichtverbreitung von Atomwaffen von 2003, zielstrebig zu Anstrengungen der Erreichung des Ziels der Universalität des Vertrages verpflichtete, hat Staaten, die noch nicht dem Vertrag beigetreten waren, gebeten, sich ihm anzuschließen, damit sie eine internationale rechtsverbindliche Verpflichtung eingingen, keine Atomwaffen oder Kernsprengkörper zu erwerben und sich zu verpflichten, alle ihre nuklearen Aktivitäten der Sicherheitsüberwachung der Agentur zu unterwerfen, und die Notwendigkeit für eine universelle Einhaltung des Vertrags und die strikte Einhaltung der Verpflichtungen von allen Parteien betonte, welche dieses Instrument ihnen auferlegt,

Unter Hinweis auf die am 11. Mai 1995 angenommene Entschließung über den Nahen Osten, von der Konferenz 1995 [3] der Parteien zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen, um den Vertrag und die Frage über seine Erweiterung zu prüfen, in dem die Konferenz mit Sorge zur Kenntnis genommen hat, dass es weiterhin im Nahen Osten kerntechnische Anlagen gibt, die den vorhandenen Garantien nicht unterliegen, bekräftigte, dass es wichtig sei, dass alle Staaten frühestens dem Vertrag beiträten und alle Staaten im Nahen Osten aufforderte, ohne Ausnahme so bald wie möglich ihm beizutreten, wenn sie dies nicht bereits getan hätten, und ihre Atomanlagen unter volle Sicherungsmaßnahmen der Agentur zu platzieren,

Mit Befriedigung feststellend, dass im Schlussdokument der Konferenz der Parteien, beauftragt den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 2010 zu prüfen [4], die Konferenz betont hat, dass es wichtig wäre, einen Prozess zur vollständigen Umsetzung der Resolution 1995 über den Nahen Osten zu etablieren und, unter anderem beschlossen, dass der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und die Verfasser der Resolution von 1995, in Absprache mit den Staaten der Region, im Jahre 2012 eine Konferenz einberufen sollten, an der alle Staaten im Nahen Osten teilnehmen würden, für die Einrichtung einer Atomwaffen- und aller anderen Massenvernichtungswaffen -freien Zone, aufgrund von freien Vereinbarungen zwischen den Staaten der Region und mit voller Unterstützung und dem Engagement der Staaten, die Atomwaffen besitzen;

Eingedenk dessen, dass Israel der einzige Staat im Nahen Osten ist, der noch nicht Mitglied des Vertrages ist,

Besorgt über die Bedrohung, welche die Verbreitung von Atomwaffen für die Sicherheit und Stabilität in der Region des Nahen Ostens darstellt,

Die Notwendigkeit heraushebend, dass vertrauensbildende Maßnahmen nötig wären, insbesondere eine Atomwaffenfreie Zone im Nahen Osten zu schaffen, um Frieden und Sicherheit in der Region zu stärken und das Regime der Nichtverbreitung in der Welt zu festigen,

Auch betonend, dass es notwendig sei, dass alle direkt betroffenen Parteien ernsthaft erwägen, dringende konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Vorschlags zur Schaffung einer Atomwaffenfreien Zone in der Region des Nahen Ostens zu nehmen, gemäß den einschlägigen Resolutionen zur Verwirklichung dieser Ziele, und, zur Durchsetzung dieses Ziels, die betroffenen Länder einladen sollten, dem Vertrag beizutreten, und, bis zur Erstellung der Zone zu akzeptieren, ihre nuklearen Aktivitäten unter Agentur Schutzmaßnahmen zu stellen,

Unter Beachtung, dass 183 Staaten den Vertrag für volles Atomtest-Verbot unterzeichnet haben [5], worunter auch eine Reihe von Staaten der Region,

1. Begrüßt die Schlussfolgerungen über den Nahen Osten, die von der Konferenz der Parteien formuliert wurde, um den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2010 zu kontrollieren; [6]
2. Bekräftigt, dass es wichtig ist, dass Israel dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 2 beitrete und alle seine Nuklearanlagen unter die Schutzbestimmungen der Internationalen Atomenergie-Agentur platziere, damit das Ziel, der Beitritt zum Vertrag aller Staaten der Region, erreicht werden kann;

3. Gebietet diesem Staat dem Vertrag unverzüglich beizutreten, keine Atomwaffen zu entwerfen, zu fabrizieren, keine Versuche zu machen oder anderweitig sie zu erwerben, auf den Besitz von Atomwaffen zu verzichten und seine nichtgarantierten Atomanlagen unter die umfassenden Garantien der Agentur zu platzieren, was eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme für alle Staaten der Region und ein Schritt zur Konsolidierung des Friedens und der Sicherheit wäre;

4. Ersucht den Generalsekretär, ihr zu ihrer achtundsechzigsten Sitzung über die Umsetzung der vorliegenden Entschließung Bericht zu erstatten;

5. Beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer achtundsechzigsten Sitzung den Punkt "das Risiko der Verbreitung von Kernwaffen im Nahen Osten“ eizuschreiben.

Quelle : www.un.org

[1Siehe Konferenz von 1995 der Parteien zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, der Vertrag und seine Erweiterung zu überprüfen, endgültiges Dokument, Teil I (NPT/CONF.1995/32 (Teil I)], Anhang.

[2Vertragssammlung der Vereinten Nationen, vol. 729, no 10485.

[3Konferenz der Parteien, beauftragt, den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2000 zu prüfen, Abschlussdokument. vol. I à III [NPT/CONF.2000/28 (Parts I–IV) et (Parts I–II)/Corr. 1)].

[4Konferenz der Parteien, beauftragt, den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2010 zu prüfen, Abschlussdokument. vol. I à III [NPT/CONF.2010/50 (Vol. I–III)].

[5Siehe Resolution 50/245 et A/50/1027.

[6Konferenz der Parteien, beauftragt, den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2010 zu prüfen, Abschlussdokument. vol. I [NPT/ CONF.2010/50 (Vol. I)] erster Teil, Schlussfolgerungen und Empfehlungen für weiterführende Aktionen, Abschnitt IV.