Einmarsch Russlands in die Ukraine

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, zur Östlichen Partnerschaft und zur Ukraine, insbesondere auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zur Lage in der Ukraine ,
 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Ergebnissen des Gipfeltreffens von Vilnius und zur Zukunft der Östlichen Partnerschaft, vor allem in Bezug auf die Ukraine ,
 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2014 zu dem Gipfeltreffen EU-Russland ,
 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sondertagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Ukraine am 3. März 2014,
 unter Hinweis auf die Erklärung des Nordatlantikrats vom 4. März 2014,
 in Kenntnis der Erklärung der Staats- und Regierungschefs zur Ukraine im Anschluss an die außerordentliche Tagung des Europäischen Rates zur Ukraine am 6. März 2014,
 unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen,
 gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Aggression Russlands in Form der Invasion der Krim eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der Ukraine darstellt und gegen das Völkerrecht sowie die Verpflichtungen Russlands Unterzeichnerstaat des Budapester Memorandums über Sicherheitsgarantien für die Ukraine verstößt, durch das Russland zugesichert hat, die Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine zu achten;

B. in der Erwägung, dass prorussische Bewaffnete und russische Soldaten wichtige Gebäude in Simferopol, der Hauptstadt der Krim, sowie wichtige ukrainische Einrichtungen und strategische Ziele auf der Krim, darunter mindestens drei Flughäfen, besetzt haben; in der Erwägung, dass die meisten ukrainischen Militäreinheiten auf der Halbinsel eingekreist wurden, sich aber geweigert haben, ihre Waffen abzugeben; in der Erwägung, dass seit Beginn der Krise eine große Zahl zusätzlicher russischer Truppen in die Ukraine entsendet wurde;

C. in der Erwägung, dass die von der russischen Führung dargelegten Argumente zur Rechtfertigung dieser Aggression in keiner Weise stichhaltig sind und den Gegebenheiten vor Ort nicht entsprechen, da es auf der Krim keinerlei gegen russische oder russischstämmige Bürger gerichtete Übergriffe oder Fälle von Einschüchterung gegeben hat;

D. in der Erwägung, dass die selbsternannte und nicht legitimierte Regierung der Krim am 6. März 2014 beschlossen hat, Russland um die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation zu ersuchen, und für den 16. März ein Referendum für die Abspaltung der Krim von der Ukraine ausgerufen hat, wodurch sie sowohl gegen die Verfassung der Ukraine als auch die der Krim verstoßen hat;

E. in der Erwägung, dass der russische Ministerpräsident Pläne angekündigt hat, rasch Verfahren für den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft durch Russischsprachige im Ausland anzuwenden;

F. in der Erwägung, dass der Föderationsrat der Russischen Föderation am 1. März 2014 die Entsendung von Streitkräften der Russischen Föderation in die Ukraine genehmigt hat, um die Interessen Russlands und der russischsprachigen Bürger auf der Krim und im ganzen Land zu schützen;

G. in der Erwägung, dass starke internationale diplomatische Maßnahmen auf allen Ebenen sowie ein Verhandlungsprozess notwendig sind, um die Lage zu deeskalieren, die Spannungen abzubauen, zu verhindern, dass die Krise außer Kontrolle gerät, und für einen friedlichen Ausgang der Krise zu sorgen; in der Erwägung, dass die EU effektiv reagieren muss, damit die Ukraine ihre Hoheitsgewalt und territoriale Integrität uneingeschränkt und ohne Druck von außen ausüben bzw. sichern kann;

H. in der Erwägung, dass die 28 Staats- und Regierungschefs der EU deutlich vor den Folgen des russischen Vorgehens gewarnt und den Beschluss gefasst haben, die bilateralen Gespräche mit Russland über Visafragen und die Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sowie die Beteiligung der EU-Organe an der Vorbereitung des G8-Gipfels, der im Juni 2014 in Sotschi stattfinden soll, auszusetzen;

1. verurteilt aufs Schärfste die Aggression Russlands in Form der Invasion der Krim, die ein untrennbarer Teil der Ukraine und also solcher von der Russischen Föderation und der internationalen Gemeinschaft anerkannt ist; fordert eine sofortige Deeskalation der Krise in Verbindung mit einem unverzüglichen Rückzug aller Streitkräfte, die rechtswidrig auf dem Gebiet der Ukraine stationiert sind, und fordert mit Nachdruck die uneingeschränkte Achtung des Völkerrechts und der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen;

2. erinnert daran, dass dieses Vorgehen einen klaren Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen, die OSZE-Schlussakte von Helsinki, die Satzung des Europarates, das Budapester Memorandum von 1994 über Sicherheitsgarantien, den bilateralen Vertrag von 1997 über freundschaftliche Beziehungen, Zusammenarbeit und Partnerschaft, das Abkommen von 1997 über den Status und die Bedingungen für die Präsenz der russischen Schwarzmeerflotte auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine und die internationalen Verpflichtungen Russlands darstellt; ist der Auffassung, dass das Vorgehen Russlands eine Bedrohung für die Sicherheit der EU darstellt; bedauert den Beschluss der Russischen Föderation, nicht an der Sitzung zur Sicherheit der Ukraine teilzunehmen, die von den Unterzeichnerstaaten des Memorandums einberufen wurde und für den 5. März in Paris angesetzt war;

3. hebt hervor, dass die territoriale Integrität der Ukraine durch Russland, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich im Budapester Memorandum garantiert wurde, das zusammen mit der Ukraine unterzeichnet wurde, und weist darauf hin, dass die Autonome Republik Krim gemäß der Verfassung der Ukraine nur Referenden über lokale Fragen und nicht über die Änderung der international anerkannten Grenzen der Ukraine abhalten kann; betont, dass ein Referendum über den Beitritt zur Russischen Föderation daher als illegitim und rechtswidrig angesehen würde, ebenso wie jedes andere Referendum, das im Widerspruch zur Verfassung der Ukraine und zum Völkerrecht steht; vertritt in Bezug auf den Beschluss der nicht legitimierten und selbsternannten Regierung der Krim, am 11. März 2014 die Unabhängigkeit der Krim zu erklären, die gleiche Auffassung;

4. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gegenüber Russland mit einer Stimme zu sprechen und eine vereinigte Ukraine in ihrem Recht zu unterstützen, über ihre Zukunft frei zu entscheiden; begrüßt und unterstützt daher entschieden die gemeinsame Erklärung der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 6. März 2014, in der die russische Aggression verurteilt und die territoriale Integrität, Einheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine unterstützt wurde; fordert eine enge transatlantische Zusammenarbeit bei den zur Lösung der Krise zu unternehmenden Schritten;

5. verurteilt die offizielle Doktrin Russlands, nach der sich die russische Regierung berechtigt sieht, gewaltsam in benachbarten souveränen Staaten einzuschreiten, um für die „Wahrung“ der Sicherheit von dort lebenden Russen zu sorgen, als Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Verhaltensregeln; weist darauf hin, dass eine solche Doktrin gleichbedeutend mit der einseitigen Aneignung der Position des höchsten Richters über das Völkerrecht ist und dass sie als Rechtfertigung für vielfältige politische, wirtschaftliche und militärische Eingriffe herangezogen wurde;

6. erinnert daran, dass im Rahmen des landesweiten Unabhängigkeitsreferendums, das in der Ukraine 1991 abgehalten wurde, die Mehrheit der Krim-Bevölkerung für die Unabhängigkeit stimmte;

7. bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die Einrichtung eines konstruktiven Dialogs der beste Weg für die Lösung eines jeden Konflikts und für die Sicherung der langfristigen Stabilität der Ukraine ist; lobt die ukrainische Regierung für ihren verantwortlichen, maßvollen und zurückhaltenden Umgang mit dieser schweren Krise, in der die territoriale Integrität und Souveränität des Landes auf dem Spiel steht; fordert die internationale Gemeinschaft auf, eng an der Seite der Ukraine zu stehen und diese zu unterstützen;

8. weist Russlands erklärtes Ziel, die russischsprachige Bevölkerung auf der Krim zu schützen, als völlig haltlos zurück, da diese bisher keinerlei Diskriminierung ausgesetzt war und es auch jetzt nicht ist; weist die Diffamierung von Demonstranten gegen die Politik Janukowytschs als Faschisten, die von der russischen Propaganda verbreitet wird, aufs Schärfste zurück;

9. fordert eine friedliche Lösung der aktuellen Krise und die uneingeschränkte Achtung der völkerrechtlichen Grundsätze und Verpflichtungen; vertritt die Ansicht, dass die Situation kontrolliert und weiter deeskaliert werden muss, um eine militärische Konfrontation auf der Krim zu verhindern;

10. hebt hervor, dass internationale Beobachtung und Vermittlung von allerhöchster Bedeutung sind; fordert die Organe und Mitgliedstaaten der EU auf, bereit zu sein, von allen möglichen diplomatischen und politischen Kanälen umfassend Gebrauch zu machen und mit allen einschlägigen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der OSZE und dem Europarat unermüdlich auf eine friedliche Lösung hinzuarbeiten, die auf der Souveränität und territorialen Integrität der Ukraine basieren muss; fordert daher die Entsendung einer umfassenden OSZE-Beobachtermission auf die Krim;

11. begrüßt zwar die Initiative zur Einrichtung einer Kontaktgruppe unter der Federführung der OSZE, bedauert jedoch, dass die OSZE Beobachtermission am 6. März 2014 von bewaffneten Gruppen am Zutritt zur Halbinsel Krim gehindert wurde; kritisiert, dass die russische Regierung und die selbsternannte Regierung der Krim nicht mit der OSZE-Beobachtermission zusammenarbeiten und ihren Mitgliedern keinen uneingeschränkten und sicheren Zugang zu der Region gewähren;

12. verurteilt, dass der Krim Sondergesandte der Vereinten Nationen gezwungen war, seine Mission frühzeitig zu beenden, da ihm Gewalt angedroht wurde;

13. ist der Ansicht, dass bestimmte Aspekte der Vereinbarung vom 21. Februar 2014, die von drei Außenministern im Namen der EU ausgehandelt und von Janukowytsch gebrochen wurde, da dieser sie nicht anerkannte, indem er das neue Verfassungsgesetz unterzeichnete, noch immer hilfreich sein könnten, um einen Ausweg aus der derzeitigen Sackgasse zu finden; ist jedoch der Ansicht, dass niemand Lösungen aushandeln bzw. akzeptieren kann, die die Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine untergraben, und bekräftigt das fundamentale Recht der ukrainischen Bevölkerung, über die Zukunft ihres Landes frei zu entscheiden;

14. nimmt mit großer Sorge die Berichte zur Kenntnis, wonach Bewaffnete die Häuser ukrainischer Tataren in Gebieten der Krim markieren, in denen Tartaren und Russen gemeinsam leben; stellt fest, dass die Krim-Tataren, die nach der Deportation durch Stalin im Anschluss an die Unabhängigkeit der Ukraine wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sind, die internationale Gemeinschaft angerufen haben, die territoriale Integrität der Ukraine zu unterstützen und eine umfassende rechtliche und politische Vereinbarung über die Wiederherstellung ihrer Rechte als autochthones Volk der Krim zu schließen; fordert die internationale Gemeinschaft, die Kommission, den Rat, den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, die Rechte dieser und aller anderen Minderheiten auf der Krim zu schützen; fordert eine umfassende Untersuchung der Einschüchterung von Juden und der Anschläge auf jüdische Glaubensstätten in der Folge der Invasion der Krim;

15. begrüßt die von der ukrainischen Regierung zugesagte ehrgeizige Reformagenda, die politische, wirtschaftliche und soziale Veränderungen vorsieht; begrüßt daher den Beschluss der Kommission, der Ukraine ein kurz- und mittelfristiges Finanzhilfe- und Unterstützungspaket im Umfang von 11 Milliarden EUR zur Verfügung zu stellen, um zur Stabilisierung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Landes beizutragen; erwartet, dass der Rat und die Kommission so schnell wie möglich gemeinsam mit dem IWF, der Weltbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und anderen Ländern ein langfristiges konkretes Finanzhilfepaket beschließen, mit dem der Ukraine bei der Bewältigung ihrer sich verschlechternden wirtschaftlichen und sozialen Lage geholfen und finanzielle Unterstützung für die Einleitung der erforderlichen tiefgreifenden und umfassenden Reformen der Wirtschaft der Ukraine bereitgestellt werden kann; erinnert noch einmal an die Notwendigkeit, eine internationale Geberkonferenz zu organisieren und zu koordinieren, die von der Kommission einberufen werden sollte und so schnell wie möglich stattfinden sollte; fordert den IWF auf, keine untragbaren Sparmaßnahmen wie etwa eine Kürzung von Energiesubventionen aufzuerlegen, die die bereits schwierige sozioökonomische Situation des Landes noch weiter verschlimmern würden;

16. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusätzlich zu den finanziellen Hilfen gemeinsam mit dem Europarat und der Venedig-Kommission technische Unterstützung im Hinblick auf die Verfassungsreform, die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption in der Ukraine zu leisten; erwartet in dieser Hinsicht eine positive Bilanz und betont, dass alle Demonstranten des Majdan und alle Ukrainer einen radikalen Wandel und ein wirkliches Regierungssystem erwarten;

17. fordert eine freie, faire, transparente und landesweite Wahl unter Beobachtung des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (BDIMR) und bekräftigt seine Bereitschaft, eine eigene Mission zu demselben Zweck zu entsenden; bestärkt die ukrainische Regierung darin, ihr Möglichstes zu tun, um eine hohe Beteiligung an der Präsidentschaftswahl zu fördern, auch in den östlichen und südlichen Teilen des Landes; wiederholt seine Forderung an die ukrainische Regierung, eine Parlamentswahl im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission abzuhalten, und unterstützt die Annahme eines Verhältniswahlrechts, das eine korrekte Wiedergabe der lokalen Gegebenheiten im Land erleichtern würde; betont, dass sich das Parlament und seine Mitglieder sowohl auf zentraler als auch auf lokaler Ebene der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet fühlen müssen;

18. fordert die Ukraine auf, dem Druck nicht nachzugeben, die für den 25. Mai 2014 angesetzte Präsidentschaftswahl zu verschieben;

19. fordert eine ukrainische Regierung, die so breit aufgestellt und inklusiv wie möglich ist, um das Risiko neuer Gewalt und territorialer Zersplitterung zu minimieren; warnt Russland eindringlich vor Maßnahmen, die zu einer Verstärkung der Polarisierung entlang ethnischer oder sprachlicher Grenzen führen könnten; unterstreicht, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass die Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten im Einklang mit internationalen Standards, einschließlich der Rechte der russischsprachigen Ukrainer, uneingeschränkt geschützt und geachtet werden müssen, und dass dies in enger Zusammenarbeit mit der OSZE und dem Europarat geschehen muss; wiederholt seine Forderung nach einer neuen weitreichenden Sprachregelung, durch die alle Minderheitensprachen gefördert werden;

20. begrüßt den Beschluss des Übergangspräsidenten, die Gesetzesvorlage, durch die das Sprachengesetz vom 3. Juli 2012 aufgehoben werden sollte, nicht zu unterzeichnen; verweist darauf, dass dieses Gesetz in jedem Fall nicht für die Krim gelten würde; fordert die Werchowna Rada auf, die bestehenden Rechtsvorschriften zu gegebener Zeit zu reformieren, um sie in Einklang mit den Verpflichtungen der Ukraine gemäß der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zu bringen;

21. begrüßt die Bereitschaft der 28 Staats- und Regierungschefs, die politischen Kapitel des Assoziierungsabkommens so schnell wie möglich und vor der Präsidentschaftswahl am 25. Mai 2014 zu unterzeichnen und unilaterale Maßnahmen wie die Senkung von Zöllen auf ukrainische Exporte in die EU anzunehmen, damit die Ukraine von den Bestimmungen des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen profitieren kann, wie von der Kommission am 11. März 2014 vorgeschlagen wurde; weist darauf hin, dass die EU bereit ist, das vollständige Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone zu unterzeichnen, sobald die ukrainische Regierung zu diesem Schritt bereit ist; fordert nachdrücklich, dass Russland gegenüber deutlich gemacht werden muss, dass dieses Abkommen in keiner Weise eine künftige Zusammenarbeit und bilaterale politische und wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Ukraine und Russland gefährdet oder beeinträchtigt; hebt ferner hervor, dass die Ukraine – wie jeder andere europäische Staat – gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union eine europäische Perspektive hat und eine Mitgliedschaft in der Union beantragen kann, sofern sie sich an die Grundsätze der Demokratie hält, die Grundfreiheiten, die Menschen- und die Minderheitenrechte achtet und die Rechtstaatlichkeit gewährleistet;

22. weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch die Ausfuhr von Waffen und Militärtechnologie Stabilität und Frieden der gesamten Region bedroht werden können und die Ausfuhr daher sofort eingestellt werden sollte; bedauert zutiefst, dass die Mitgliedstaaten der EU in großem Umfang Waffen und Militärtechnologie, darunter auch bedeutende konventionelle strategische Kapazitäten, nach Russland ausgeführt haben;

23. begrüßt, dass der Europäische Rat am 6. März 2014 ein erstes Paket mit gegen Russland gerichteten Maßnahmen beschlossen hat, wie etwa das Aussetzen der bilateralen Gespräche über Visumsangelegenheiten und über das neue Abkommen, sowie den Beschluss der Mitgliedstaaten und der EU-Organe, ihre Vorbereitungen auf den G8-Gipfel in Sotschi auszusetzen; warnt jedoch davor, dass die EU, sollte es keine Deeskalation geben oder durch die Annexion der Krim zu einer weiteren Eskalation kommen, rasch angemessene Maßnahmen ergreifen sollte, die ein Embargo auf Rüstungsgüter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Visabeschränkungen, das Einfrieren von Vermögen, die Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche gegen Einzelpersonen, die in den Entscheidungsprozess im Hinblick auf die Invasion in der Ukraine beteiligt waren, sowie Maßnahmen gegen russische Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften, vor allem im Energiesektor, umfassen sollten, um den EU-Rechtsvorschriften uneingeschränkt nachzukommen, und die Folgen für die bestehenden politischen und wirtschaftlichen Verbindungen mit Russland haben sollten;

24. betont, dass die zwischen dem Europäischen Parlament und der russischen Staatsduma sowie dem Föderationsrat bestehende Zusammenarbeit nicht wie bisher fortgeführt werden kann;

25. begrüßt den Beschluss des Rates, Sanktionen zu verhängen, die sich auf das Einfrieren und das Wiedereinziehen von in der Ukraine veruntreuten Geldern konzentrieren und 18 Personen, darunter Janukowytsch, betreffen;

26. fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Projekte im Südlichen Korridor zu unterstützen, durch die die Energieversorgungsquellen wirklich diversifiziert werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, zu unterbinden, dass ihre öffentlich-rechtlichen Unternehmen gemeinsame Projekte mit russischen Unternehmen durchführen, durch die Europa verletzlicher wird;

27. verweist auf die Bedeutung einer sicheren, diversifizierten und erschwinglichen Energieversorgung für die Ukraine; unterstreicht in diesem Zusammenhang die strategische Rolle der Energiegemeinschaft, deren Vorsitz im Jahr 2014 die Ukraine innehat, und wie wichtig es ist, die Widerstandsfähigkeit der Ukraine gegen russische Drohungen im Energiebereich zu stärken; erinnert an die Notwendigkeit, die Speicherkapazitäten der EU zu erhöhen und den Transport von Gas entgegen der Hauptflussrichtung aus EU-Mitgliedstaaten in die Ukraine zu ermöglichen; begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Gastransitsystem der Ukraine zu modernisieren und der Ukraine dabei zu helfen, ihre Schulden gegenüber Gasprom zu begleichen; betont, dass die Entwicklung einer gemeinsamen Energiepolitik auf einem soliden Binnenmarkt mit einer diversifizierten Energieversorgung unbedingt vorangetrieben und das dritte Energiepaket vollständig umgesetzt werden muss, damit sich die Abhängigkeit der EU von russischem Öl und Gas verringert;

28. fordert den Rat auf, der Kommission umgehend die Befugnis zu erteilen, die Visaliberalisierung mit der Ukraine zu beschleunigen, damit nach dem Vorbild der Republik Moldau Fortschritte in Richtung Visafreiheit erzielt werden können; fordert, dass in der Zwischenzeit auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten umgehend zeitlich begrenzte, einfache und kostengünstige Verfahren für die Ausstellung von Visa eingeführt werden;

29. ist der festen Überzeugung, dass die Ereignisse in der Ukraine deutlich machen, dass die EU ihr Engagement gegenüber der Republik Moldau und Georgien intensivieren und deren Entscheidung für Europa und territoriale Integrität unterstützen muss, da diese Länder sich auf die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens und des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit der EU später in diesem Jahr vorbereiten;

30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Übergangspräsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine, dem Europarat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.

2014/2627(RSP)