Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten S/PRST/2006/15 und seine Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010),

in Bekräftigung seines Bekenntnisses zu dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie der Notwendigkeit, dass alle Vertragsstaaten des Vertrags ihre Verpflichtungen uneingeschränkt einhalten, und an das Recht der Vertragsstaaten erinnernd, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II des Vertrags die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln,

unter Betonung der Wichtigkeit politischer und diplomatischer Bemühungen um die Herbeiführung einer Verhandlungslösung, die sicherstellt, dass das Nuklearprogramm Irans ausschließlich friedlichen Zwecken dient, und feststellend, dass eine solche Lösung der nuklearen Nichtverbreitung förderlich wäre,

unter Begrüßung der diplomatischen Bemühungen Chinas, Deutschlands, Frankreichs, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten, der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen-und Sicherheitspolitik und Irans um die Herbeiführung einer umfassenden, langfristigen und angemessenen Lösung der iranischen nuklearen Frage, die in dem am 14. Juli 2015 abgeschlossenen Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (S/2015/544, dieser Resolution als Anlage A beigefügt) und der Einrichtung der Gemeinsamen Kommission gipfelten,

begrüßend, dass Iran in dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan bekräftigt, dass

es unter keinen Umständen jemals Kernwaffen anstreben, entwickeln oder erwerben wird,

Kenntnis nehmend von der Erklärung Chinas, Deutschlands, Frankreichs, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union vom 14. Juli 2015, die das Ziel hat, Transparenz zu fördern und eine der vollständigen Umsetzung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans förderliche Atmosphäre zu schaffen (S/2015/545, dieser Resolution als Anlage B beigefügt),

erklärend, dass mit dem Abschluss des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans eine grundlegende Änderung in seiner Behandlung dieser Frage eintritt, und mit dem Ausdruck seines Wunsches, eine durch die Umsetzung des Aktionsplans gestärkte neue Beziehung zu Iran aufzubauen und seine Behandlung dieser Angelegenheit zu einem befriedigenden Abschluss zu bringen,

erklärend, dass die vollständige Umsetzung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans zum Aufbau von Vertrauen in den ausschließlich friedlichen Charakter des Nuklearprogramms Irans beitragen wird,

unter nachdrücklicher Unterstützung der wesentlichen und unabhängigen Rolle, die die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) dabei wahrnimmt, die Einhaltung von Sicherungsabkommen, einschließlich der Nichtabzweigung deklarierten Kernmaterials zu nichtdeklarierten Zwecken und des Nichtvorhandenseins nichtdeklarierten Kernmaterials und nichtdeklarierter nuklearer Tätigkeiten, zu verifizieren und in diesem Zusammenhang den ausschließlich friedlichen Charakter des Nuklearprogramms Irans sicherzustellen, einschließlich durch die Umsetzung des zwischen Iran der IAEO am 11. November 2013 vereinbarten „Rahmens für Zusammenarbeit“ und des „Fahrplans für die Klärung vergangener und gegenwärtiger offener Fragen“, und in Anerkennung der wichtigen Rolle

der IAEO bei der Unterstützung der vollständigen Umsetzung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans,

erklärend, dass die Sicherungsmaßnahmen der IAEO ein Grundelement der nuklearen Nichtverbreitung sind, größeres Vertrauen zwischen den Staaten fördern, unter anderem indem sie gewährleisten, dass die Staaten ihren Verpflichtungen aus den entsprechenden Sicherungsabkommen nachkommen, zur Stärkung ihrer kollektiven Sicherheit beitragen und helfen, ein der nuklearen Zusammenarbeit förderliches Klima zu schaffen, und ferner in der Erkenntnis, dass die wirksame und effiziente Durchführung von Sicherungsmaßnahmen kooperative Anstrengungen der IAEO und der Staaten erfordert und dass das Sekretariat der IAEO auch künftig einen offenen Dialog mit den Staaten über Sicherungsangelegenheiten führen wird, um die Transparenz zu erhöhen und Vertrauen aufzubauen und mit ihnen bei der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zusammenzuwirken und in diesem Fall eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung Irans oder der internationalen Zusammenarbeit bei friedlichen nuklearen Tätigkeiten zu vermeiden, die geltenden Gesundheits-, Sicherheits-, Objektschutz-und sonstigen Sicherheitsvorschriften und die Rechte des Einzelnen zu beachten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit Geschäfts-, Technologie-und Betriebsgeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, von denen sie Kenntnis erhält, geschützt werden,

die Mitgliedstaaten ermutigend, mit Iran im Rahmen des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans auf dem Gebiet der friedlichen Nutzungen der Kernenergie zusammenzuarbeiten, einschließlich unter Einbeziehung der IAEO, und an gemeinsam festgelegten Projekten der zivilen nuklearen Zusammenarbeit teilzunehmen, im Einklang mit Anlage III des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans,

im Hinblick auf die Aufhebung von Bestimmungen früherer Resolutionen und

andere in dieser Resolution vorgesehene Maßnahmen und mit der Bitte an die Mitgliedstaaten, diese Änderungen gebührend zu beachten,

betonend, dass der Gemeinsame umfassende Aktionsplan dazu beiträgt, die Entwicklung normaler Wirtschafts-und Handelskontakte und einer normalen wirtschaftlichen und

handelspolitischen Zusammenarbeit mit Iran zu fördern und zu erleichtern, und

eingedenk der Rechte und Pflichten der Staaten in Bezug auf den internationalen Handel,

unterstreichend, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 25 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet sind, die Beschlüsse des Sicherheitsrats anzunehmen und durchzuführen,

1. billigt den Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan und fordert nachdrücklich
2.
zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Zeitplan

auf;

3. fordert alle Mitgliedstaaten, Regionalorganisationen und internationalen Organisationen
4.
auf, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans zu unterstützen, einschließlich indem sie Maßnahmen ergreifen, die dem im Aktionsplan festgelegten Umsetzungsplan und dieser Resolution entsprechen, und indem sie Maßnahmen unterlassen, die die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Aktionsplan untergraben;

5. Ersucht den Generaldirektor der IAEO, die erforderliche Verifikation und
6.
Überwachung der nuklearbezogenen Verpflichtungen Irans für die gesamte Laufzeit dieser

Verpflichtungen nach dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vorzunehmen, und

bekräftigt, dass Iran entsprechend den Ersuchen der IAEO voll zusammenarbeitet, damit

alle in den Berichten der IAEO aufgezeigten offenen Fragen geregelt werden können;

7. Ersucht den Generaldirektor der IAEO, dem Gouverneursrat der IAEO und gegebenenfalls parallel dazu dem Sicherheitsrat regelmäßig aktuelle Informationen über die Umsetzung der Verpflichtungen Irans aus dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vorzulegen und dem Gouverneursrat der IAEO und parallel dazu dem Sicherheitsrat außerdem jederzeit Bericht zu erstatten, wenn der Generaldirektor hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass eine zu Besorgnis Anlass gebende Frage vorliegt, die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Aktionsplan unmittelbar beeinträchtigt;
8.

Aufhebungen

9. Ersucht darum, dass der Generaldirektor der IAEO, sobald die IAEO verifiziert hat, dass Iran die in Anlage V Ziffern 15.1 bis 15.11 des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans festgelegten Maßnahmen ergriffen hat, dem Gouverneursrat der IAEO und parallel dazu dem Sicherheitsrat einen Bericht vorlegt, der diese Tatsache bestätigt;
10.

11. ersucht ferner darum, dass der Generaldirektor der IAEO, sobald die IAEO zu der breiteren Schlussfolgerung gelangt ist, dass das gesamte Kernmaterial in Iran innerhalb friedlicher Tätigkeiten bleibt, dem Gouverneursrat der IAEO und parallel dazu dem Sicherheitsrat einen Bericht vorlegt, der diese Schlussfolgerung bestätigt;
12.

13. beschließt, tätig werdend nach Artikel 41 der Charta der Vereinten Nationen, dass nach
14.
Erhalt des in Ziffer 5 genannten Berichts der IAEO durch den Sicherheitsrat

a) die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008), 1929 (2010) und 2224 (2015) aufgehoben werden;
b)
c) alle Staaten die Ziffern 1, 2, 4 und 5 und die Bestimmungen in Ziffer 6 Buchstaben a)
d)
bis f) der Anlage B für die in diesen Ziffern oder Buchstaben jeweils angegebene Dauer zu befolgen

haben und die Ziffern 3 und 7 der Anlage B zu befolgen aufgefordert sind;

15. beschließt, tätig werdend nach Artikel 41 der Charta der Vereinten Nationen, dass an dem Tag
16.
zehn Jahre nach dem in dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan definierten

Tag der Annahme des Aktionsplans alle Bestimmungen dieser Resolution aufgehoben werden und keine der in Ziffer 7 a) genannten früheren Resolutionen Anwendung findet, der Sicherheitsrat seine Behandlung der iranischen nuklearen Frage abgeschlossen haben wird und der Punkt „Nichtverbreitung“ von der Liste der Angelegenheiten, mit denen der Rat befasst ist, gestrichen werden wird;

17. beschließt, tätig werdend nach Artikel 41 der Charta der Vereinten Nationen, dass die in Anlage B und Ziffer 8 dieser Resolution beschriebenen Aufhebungen nicht stattfinden, wenn die Bestimmungen früherer Resolutionen gemäß Ziffer 12 angewandt werden;
18.

Anwendung von Bestimmungen früherer Resolutionen

19. legt China, Deutschland, Frankreich, der Russischen Föderation, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und Iran („am Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan beteiligte Parteien“) nahe, alle in Bezug auf die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan auftretenden Fragen im Wege der im Aktionsplan festgelegten Verfahren zu regeln, und bekundet seine Absicht, sich mit etwaigen Beschwerden seitens am Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan beteiligter Parteien über eine erhebliche Nichterfüllung seitens einer anderen am Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan beteiligten Partei zu befassen;
20.

21. beschließt, tätig werdend nach Artikel 41 der Charta der Vereinten Nationen, dass er innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Mitteilung eines am Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan beteiligten Staates in Bezug auf eine Frage, die nach Auffassung dieses Staates eine erhebliche Nichterfüllung von Verpflichtungen aus dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan darstellt, über den Entwurf einer Resolution abstimmt, die Aufhebungen in Ziffer 7a) dieser Resolution in Kraft zu lassen, beschließt ferner, dass, wenn innerhalb von 10 Tagen nach der genannten Mitteilung kein Mitglied des Sicherheitsrats einen solchen Resolutionsentwurf zur Abstimmung vorgelegt hat, der Präsident des Sicherheitsrats innerhalb von 30 Tagen nach der genannten Mitteilung einen solchen Resolutionsentwurf vorlegt und zur Abstimmung bringt, und bekundet seine Absicht, die Auffassungen der an der Frage beteiligten Staaten und die Meinung des mit dem Aktionsplan eingesetzten Beirats zu der Frage zu berücksichtigen;
22.

23. beschließt, tätig werdend nach Artikel 41 der Charta der Vereinten Nationen, dass, wenn der Sicherheitsrat keine Resolution gemäß Ziffer 11 verabschiedet, die Aufhebungen in Ziffer 7 a) in Kraft zu lassen, mit Wirkung von Mitternacht westeuropäischer Zeit nach dem dreißigsten Tag nach der in Ziffer 11 beschriebenen Mitteilung an den Sicherheitsrat alle Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010), die gemäß Ziffer 7 a) aufgehoben wurden, in der gleichen Weise Anwendung finden wie sie vor der Verabschiedung dieser Resolution Anwendung fanden und die Maßnahmen in den Ziffern 7, 8 und 16 bis 20 dieser Resolution aufgehoben werden, sofern der Sicherheitsrat nicht anderes beschließt;
24.

25. unterstreicht, dass Iran und die anderen am Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan beteiligten Parteien im Fall einer in Ziffer 11 beschriebenen Mitteilung an den Sicherheitsrat anstreben sollen, die zu der Mitteilung Anlass gebende Frage zu regeln, bekundet seine Absicht, die erneute Anwendung der Bestimmungen zu vermeiden, wenn die zu der Mitteilung Anlass gebende Frage geregelt wird, beschließt, tätig werdend nach Artikel 41 der Charta der Vereinten Nationen, dass die Bestimmungen dieser Resolution, einschließlich der Aufhebungen in Ziffer 7 a), ungeachtet der Ziffer 12 in Kraft bleiben, wenn der mitteilende am Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan beteiligte Staat den Sicherheitsrat vor Ablauf des in Ziffer 12 festgelegten 30-Tage-Zeitraums davon unterrichtet, dass die Frage geregelt wurde, und nimmt Kenntnis von der Erklärung Irans, dass, wenn die Bestimmungen früherer Resolutionen gemäß Ziffer 12 ganz oder teilweise angewandt werden, Iran dies als Grund ansehen wird, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan einzustellen;
26.

27. erklärt, dass die Anwendung der Bestimmungen früherer Resolutionen gemäß Ziffer 12 nicht rückwirkend für Verträge gilt, die vor dem Datum der Anwendung zwischen einer Partei und Iran oder iranischen Personen und Einrichtungen unterzeichnet wurden, sofern die im Rahmen dieser Verträge vorgesehenen Tätigkeiten und die Ausführung der Verträge mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan, dieser Resolution und den früheren Resolutionen vereinbar sind;
28.

29. erklärt, dass mit der Anwendung der Bestimmungen früherer Resolutionen gemäß Ziffer 12 nicht beabsichtigt wird, Personen und Einrichtungen zu schaden, die vor der Anwendung dieser Bestimmungen zu Iran oder zu iranischen Personen und Einrichtungen Geschäftsbeziehungen unterhielten, die mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan und dieser Resolution vereinbar sind, legt den Mitgliedstaaten nahe, einander in Bezug auf derartigen Schaden zu konsultieren und Maßnahmen zu ergreifen, um solchen unbeabsichtigten Schaden für diese Personen und Einrichtungen zu mindern, und beschließt, im Fall der Anwendung der Bestimmungen früherer Resolutionen gemäß Ziffer 12 keine rückwirkenden Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen wegen Geschäftstätigkeiten mit Iran zu verhängen, die vor der Anwendung dieser Bestimmungen mit dem Aktionsplan, dieser Resolution und den früheren Resolutionen vereinbar waren;
30.

Umsetzung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans

31. beschließt, tätig werdend nach Artikel 41 der Charta der Vereinten Nationen, Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission betreffend Vorschläge der Staaten, sich an in Ziffer 2 der Anlage B aufgeführten nuklearbezogenen Tätigkeiten zu beteiligen oder diese zu erlauben, zu prüfen und dass solche Empfehlungen als genehmigt gelten, sofern nicht der Sicherheitsrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt einer Empfehlung der Gemeinsamen Kommission eine Resolution verabschiedet, mit der er diese Empfehlung abweist;
32.

33. ersucht die Mitgliedstaaten, die sich an in Ziffer 2 der Anlage B aufgeführten Tätigkeiten beteiligen oder diese erlauben wollen, dem Sicherheitsrat Vorschläge zu unterbreiten, bekundet seine Absicht, diese Vorschläge an die mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan eingerichtete Gemeinsame Kommission zur Prüfung weiterzuleiten, bittet alle Mitglieder des Sicherheitsrats, sachdienliche Informationen und Meinungen zu diesen Vorschlägen zu unterbreiten, legt der Gemeinsamen Kommission nahe, diese Informationen und Meinungen gebührend zu berücksichtigen, und ersucht die Gemeinsame Kommission, dem Sicherheitsrat innerhalb von zwanzig Arbeitstagen (oder, bei Verlängerung, innerhalb von dreißig Arbeitstagen) ihre Empfehlungen zu diesen Vorschlägen zu unterbreiten;
34.

35. ersucht den Generalsekretär, zur Unterstützung der Umsetzung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Kommunikation mit den Mitgliedstaaten und zwischen dem Sicherheitsrat und der Gemeinsamen Kommission im Rahmen vereinbarter praktischer Regelungen zu erleichtern;
36.

37. ersucht die IAEO und die Gemeinsame Kommission, einander nach Bedarf zu konsultieren und Informationen auszutauschen, wie im Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan festgelegt, und ersucht ferner darum, dass die ausführenden Staaten mit der Gemeinsamen Kommission im Einklang mit Anlage IV des Aktionsplans zusammenarbeiten;
38.

39. ersucht die Gemeinsame Kommission, Vorschläge für in Ziffer 2 der Anlage B beschriebene Weitergaben und Tätigkeiten zu prüfen, mit dem Ziel, ihre Genehmigung zu empfehlen, wo dies mit dieser Resolution und den Bestimmungen und Zielen des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans vereinbar ist, um die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die für die nuklearen Tätigkeiten Irans gemäß dem Aktionsplan benötigt werden, zu ermöglichen, und legt der Gemeinsamen Kommission nahe, Verfahren zur Gewährleistung einer genauen und sorgfältigen Prüfung aller derartigen Vorschläge festzulegen;
40.

Ausnahmen

21. beschließt, tätig werdend nach Artikel 41 der Charta der Vereinten Nationen, dass die in den Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) verhängten Maßnahmen keine Anwendung finden auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen durch am Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan beteiligte Staaten oder in Abstimmung mit ihnen tätige Mitgliedstaaten, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit a) der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo zur Herstellung stabiler Isotope, b) der Ausfuhr angereicherten Urans aus Iran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan und c) der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors;

22. beschließt, tätig werdend nach Artikel 41 der Charta der Vereinten Nationen, dass Mitgliedstaaten, die in Ziffer 21 erlaubte Tätigkeiten ausüben, sicherzustellen haben, a) dass alle derartigen Tätigkeiten in striktem Einklang mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan unternommen werden, b) dass sie dem Ausschuss nach Resolution 1737 (2006) und, nach ihrer Bildung, der Gemeinsamen Kommission diese Tätigkeiten zehn Tage im Voraus notifizieren, c) dass die zutreffenden Anforderungen der Richtlinien, die in den einschlägigen in Resolution 1737 (2006) genannten, aktualisierten IAEO-Rundschreiben (INFCIRC) festgelegt sind, erfüllt sind, d) dass sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können und e) dass sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die in den in Resolution 1737 (2006) genannten, aktualisierten IAEO-Rundschreiben (INFCIRC) aufgeführt sind, die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren;

23. beschließt, tätig werdend nach Artikel 41 der Charta der Vereinten Nationen, dass außerdem die in den Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) verhängten Maßnahmen in dem Maß keine Anwendung finden, in dem dies zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erforderlich ist, die von dem Ausschuss nach Resolution 1737 (2006) von Fall zu Fall im Voraus genehmigt wurden und die a) unmittelbar mit der Durchführung der in Anlage V Ziffern 15.1 bis 15.11 des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans festgelegten nuklearbezogenen Maßnahmen zusammenhängen, b) für die Vorbereitung der Umsetzung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans erforderlich sind oder c) nach Feststellung des Ausschusses mit den Zielen dieser Resolution vereinbar sind;

24. stellt fest, dass die Bestimmungen der Ziffern 21, 22, 23 und 27 in Kraft bleiben, wenn die Bestimmungen früherer Resolutionen gemäß Ziffer 12 angewandt werden;

Sonstige Angelegenheiten

25. beschließt, die erforderlichen praktischen Regelungen zu treffen, um mit der Durchführung dieser Resolution zusammenhängende Aufgaben, einschließlich der in Anlage B festgelegten Aufgaben und der Veröffentlichung von Anleitungen, direkt wahrzunehmen;

26. fordert alle Staaten, die zuständigen Organe der Vereinten Nationen und andere interessierte Parteien nachdrücklich auf, mit dem Sicherheitsrat bei seiner Ausführung der mit dieser Resolution zusammenhängenden Aufgaben voll zusammenzuarbeiten, insbesondere indem sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Durchführung der Maßnahmen in dieser Resolution übermitteln;

27. beschließt, dass alle in dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan enthaltenen Bestimmungen nur den Zwecken seiner Umsetzung zwischen den E3/EU+3 und Iran dienen und nicht so anzusehen sind, als würden sie Präzedenzfälle für andere Staaten oder für Grundsätze des Völkerrechts und die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und anderen einschlägigen Übereinkünften sowie für international anerkannte Grundsätze und Verfahren schaffen;

28. weist darauf hin, dass die mit Ziffer 12 der Resolution 1737 (2006) verhängten Maßnahmen eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran hindern, Zahlungen vorzunehmen, die

aufgrund eines vor der Listung dieser Person oder Einrichtung geschlossenen Vertrags fällig sind, sofern die in Ziffer 15 der genannten Resolution festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und

unterstreicht, dass diese Bestimmung Anwendung findet, wenn die Bestimmungen früherer Resolutionen gemäß Ziffer 12 der vorliegenden Resolution erneut angewandt werden;

29. betont, wie wichtig es ist, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einem anderen Rechtsgeschäft, dessen Erfüllung durch die Anwendung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1929 (2010) und dieser Resolution verhindert wurde, keine Forderung zugelassen wird, die auf Betreiben der Regierung Irans oder einer Person oder Einrichtung in Iran oder von Personen oder Einrichtungen, die gemäß Resolution 1737 (2006) und damit zusammenhängenden Resolutionen benannt sind, oder einer Person, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht wird;

30. beschließt, bis zur Aufhebung der Bestimmungen dieser Resolution im Einklang mit Ziffer 8 mit dieser Frage befasst zu bleiben.