Entschließungsantrag vorgelegt an die Mitgliederversammlung von:

Albanien, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Guatemala, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Kroatien, Lettland, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Palau, Polen, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden, Spanien, Trinidad und Tobago, Tschechien, Türkiye, Ukraine, Ungarn und Zypern : Resolutionsentwurf

Angenommen am 10. Oktober 2022 mit 143 zu 5 Stimmen bei 35 Enthaltungen.

Die Generalversammlung,

unter Hinweis darauf, dass alle Staaten nach Artikel 2 der Charta der Vereinten Natio¬nen verpflichtet sind, in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder anderweitig mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Ge-walt zu unterlassen und ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so beizu-legen, dass der Weltfrieden, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht ge-fährdet werden,

in Bekräftigung des in ihrer Resolution 2625 (XXV) vom 24. Oktober 1970 („Erklä-rung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zu-sammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen“) wiederholten Grundsatzes des Völkergewohnheitsrechts, wonach ein sich aus der Andro-hung oder Anwendung von Gewalt ergebender Gebietserwerb nicht als rechtmäßig aner-kannt werden darf, 

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 68/262 vom 27. März 2014 („Territoriale Un-versehrtheit der Ukraine“), ES-11/1 vom 2. März 2022 („Aggression gegen die Ukraine“) und ES-11/2 vom 24. März 2022 („Humanitäre Folgen der Aggression gegen die Ukrai-ne“),

unter Hinweis darauf, dass die ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja infolge einer Aggression, die eine Verletzung der Souveränität, politi-schen Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine darstellt, zum Teil unter der temporären militärischen Kontrolle der Russischen Föderation stehen oder gestanden haben,

sowie unter Hinweis darauf, dass die Entscheidungen der Russischen Föderation vom 21. Februar und 29. September 2022 betreffend den Status der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja eine Verletzung der territorialen Unver-sehrtheit und der Souveränität der Ukraine darstellen und mit den Grundsätzen der Charta unvereinbar sind,

mit Besorgnis feststellend, dass mit den illegalen sogenannten Referenden, die vom 23. bis 27. September 2022 in diesen Regionen veranstaltet wurden, der Versuch unter-nommen wurde, die international anerkannten Grenzen der Ukraine zu ändern,

Kenntnis nehmend von der Erklärung des Generalsekretärs vom 29. September 2022, in der er daran erinnerte, dass jede aus der Androhung oder Anwendung von Gewalt resul-tierende Annexion des Hoheitsgebiets eines Staates durch einen anderen Staat eine Verlet-zung der Grundsätze der Charta und des Völkerrechts darstellt,

1. bekräftigt ihr Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und terri-torialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, ein-schließlich ihrer Hoheitsgewässer; 

2. verurteilt die von der Russischen Föderation in Regionen innerhalb der inter-national anerkannten Grenzen der Ukraine veranstalteten illegalen sogenannten Referenden und den auf diese Referenden folgenden Versuch der rechtswidrigen Annexion der ukraini-schen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja;

3. erklärt, dass die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation im Zu-sammenhang mit den illegalen sogenannten Referenden, die vom 23. bis 27. September 2022 in den ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja, die zum Teil unter der temporären militärischen Kontrolle der Russischen Föderation stehen oder gestanden haben, abgehalten wurden, und der darauf folgende Versuch der rechtswid-rigen Annexion dieser Regionen keine Gültigkeit haben und keine Grundlage für eine Än-derung des Status dieser Regionen der Ukraine bilden; 

4. fordert alle Staaten, internationalen Organisationen und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf, eine Änderung des Status einer oder aller der ukrainischen Re-gionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja durch die Russische Föderation nicht anzuerkennen und nichts zu tun oder zu unternehmen, was als Anerkennung eines solchen geänderten Status ausgelegt werden könnte;

5. verlangt, dass die Russische Föderation ihre Entscheidungen vom 21. Februar und 29. September 2022 betreffend den Status bestimmter Gebiete der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja in der Ukraine sofort und bedingungslos rückgängig macht, da sie eine Verletzung der territorialen Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine darstellen und mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar sind, und dass sie alle ihre Streitkräfte unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem
Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen abzieht;

6. begrüßt die von den Vereinten Nationen, Mitgliedstaaten und humanitären Or-ganisationen unternommenen Bemühungen zur Bewältigung der humanitären Krise und Flüchtlingskrise; 

7. begrüßt und bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für die fortgesetzten Bemühungen des Generalsekretärs und der Mitgliedstaaten und fordert die Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen, einschließlich der Organisation für Sicherheit und Zu-sammenarbeit in Europa und anderer internationaler und regionaler Organisationen, auf, die Deeskalation der derzeitigen Situation und eine friedliche Beilegung des Konflikts durch politischen Dialog, Verhandlungen, Vermittlung und andere friedliche Mittel zu unterstüt-zen, unter Achtung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und im Einklang mit den Grundsätzen der Charta;

8. beschließt, die elfte Notstandssondertagung der Generalversammlung vorläufig zu vertagen und den Präsidenten der Generalversammlung zu ermächtigen, die Tagung auf Antrag von Mitgliedstaaten wiederaufzunehmen.