Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf die in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze,

sowie unter Hinweis darauf, dass alle Staaten nach Artikel 2 der Charta verpflichtet sind, in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder anderweitig mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen und ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel beizulegen,

erneut erklärend, dass ein sich aus der Androhung oder Anwendung von Gewalt er-gebender Gebietserwerb nicht als rechtmäßig anerkannt werden darf,

unter Hinweis auf die auf ihrer elften Notstandssondertagung verabschiedeten ein-schlägigen Resolutionen und ihre Resolution 68/262 vom 27. März 2014,

betonend, dass ein Jahr nach dem großflächigen Einmarsch in die Ukraine die Her-beiführung eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens einen wesentlichen Bei-trag zur Stärkung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen würde,

unter Hinweis auf die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs vom 16. März 2022 ,

die katastrophalen menschenrechtlichen und humanitären Folgen der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine beklagend, einschließlich der anhaltenden An-griffe auf kritische Infrastrukturen in der gesamten Ukraine und deren verheerender Folgen für die Zivilbevölkerung, und mit dem Ausdruck tiefer Besorgnis über die hohe Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, die Zahl der Bin-nenvertriebenen und Flüchtlinge, die humanitäre Hilfe benötigen, sowie die an Kindern begangenen Rechtsverletzungen und Missbrauchshandlungen,

mit tiefer Sorge feststellend, welche nachteiligen Auswirkungen der Krieg auf die globale Ernährungssicherheit, Energie, die nukleare Sicherheit und die Umwelt hat,

1. unterstreicht die Notwendigkeit, so bald wie möglich einen umfassenden, ge-rechten und dauerhaften Frieden in der Ukraine im Einklang mit den Grundsätzen der Char-ta der Vereinten Nationen herbeizuführen;

2. begrüßt und bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für die Bemühungen des Generalsekretärs und von Mitgliedstaaten zur Förderung eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens in der Ukraine, der mit der Charta der Vereinten Nationen, ein-schließlich der Grundsätze der souveränen Gleichheit und der territorialen Unversehrtheit der Staaten, im Einklang steht;

3. fordert die Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen auf, die diplo-matischen Bemühungen um die Herbeiführung eines umfassenden, gerechten und dauerhaf-ten Friedens in der Ukraine im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verstärkt zu unterstützen;

4. bekräftigt ihr Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und terri-torialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, ein-schließlich ihrer Hoheitsgewässer;

5. verlangt erneut, dass die Russische Föderation alle ihre Streitkräfte unverzüg-lich, vollständig und bedingungslos aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer in-ternational anerkannten Grenzen abzieht, und fordert die Einstellung der Feindseligkeiten;

6. verlangt, dass die an dem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien alle Kriegsgefangenen im Einklang mit den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen und des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen von 1949 behandeln, und fordert den Austausch aller Kriegsgefan-genen, die Freilassung aller widerrechtlich inhaftierten Personen und die Rückführung aller Internierten und der zwangsweise verbrachten und verschleppten Zivilpersonen, einschließ-lich Kindern;

7. fordert die an dem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien zur vollen Einhal-tung ihrer Verpflichtung auf, ständige Vorsicht walten zu lassen, um die Zivilbevölkerung und zivile Objekte zu verschonen, den sicheren und ungehinderten humanitären Zugang zu den hilfebedürftigen Menschen zu gewährleisten und für die Zivilbevölkerung lebensnot-wendige Gegenstände weder anzugreifen noch zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen;

8. fordert außerdem die sofortige Einstellung der Angriffe auf die kritischen Infra-strukturen der Ukraine und aller vorsätzlichen Angriffe auf zivile Objekte, einschließ-lich Wohnhäusern, Schulen und Krankenhäusern;

9. unterstreicht die Notwendigkeit, die Verantwortlichen für die schwersten im Hoheitsgebiet der Ukraine begangenen völkerrechtlichen Verbrechen durch geeignete, faire und unabhängige nationale oder internationale Untersuchungen und Strafverfolgungen zur Rechenschaft zu ziehen und dafür zu sorgen, dass allen Opfern zu Gerechtigkeit verholfen wird und künftige Verbrechen verhütet werden;

10. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in einem Geist der Solidarität zusammenzuarbeiten, um die globalen Auswirkungen des Krieges auf die Ernährungssi-cherheit, Energie, Finanz, die Umwelt und die nukleare Sicherheit zu bewältigen, unter-streicht, dass Abmachungen zur Herbeiführung eines umfassenden, gerechten und dauerhaf-ten Friedens in der Ukraine diesen Faktoren Rechnung tragen müssen, und fordert die Mit-gliedstaaten auf, den Generalsekretär bei seinen Bemühungen um die Bewältigung dieser Auswirkungen zu unterstützen;

11. beschließt, die elfte Notstandssondertagung der Generalversammlung vorläufig zu vertagen und den Präsidenten der Generalversammlung zu ermächtigen, die Tagung auf Antrag von Mitgliedstaaten wiederaufzunehmen.