Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen und Erklärungen über die Zentralafrikanische Republik, insbesondere die Resolution 2121 (2013),

in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Einheit der Zentralafrikanischen Republik und unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Grundsätze der guten Nachbarschaft und der regionalen Zusammenarbeit,

mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über die anhaltende Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralafrikanischen Republik, die durch einen völligen Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung, fehlende Rechtsstaatlichkeit und religiöse Spannungen gekennzeichnet ist, ferner mit dem Ausdruck seiner ernsten Besorgnis über die Folgen der Instabilität in der Zentralafrikanischen Republik für die zentralafrikanische Region und darüber hinaus und in dieser Hinsicht betonend, dass die interna¬tionale Gemeinschaft rasch handeln muss,

nach wie vor ernsthaft besorgt über die vielfältigen und zunehmenden Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und missbräuche, insbesondere durch die ehemaligen Séléka und durch Milizen, vor allem die als „Anti-Balaka“ bekannte Gruppe, darunter außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Festnahme und Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder, Vergewaltigung, Einziehung und Einsatz von Kindern und Angriffe auf Zivilpersonen,

unter Hervorhebung seiner besonderen Besorgnis über die neue Dynamik von Gewalt und Vergeltung und die Gefahr des Ausartens in eine religiöse und ethnische Spaltung, die das ganze Land erfasst, sowie der möglichen Eskalation zu einer Situation, die nicht mehr beherrschbar ist, einschließlich schwerer völkerrechtlicher Verbrechen, insbesondere Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, verbunden mit ernsten regionalen Auswirkungen,

ferner seine Besorgnis darüber bekundend, dass die Polizei und die Justiz- und Strafvollzugsinstitutionen nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um diejenigen, die solche Verstöße und Rechtsverletzungen begehen, zur Rechenschaft zu ziehen,

unter Verurteilung jeder Gewalt, die sich gezielt gegen die Angehörigen ethnischer und religiöser Gruppen und ihre Führer richtet, und alle Parteien und Interessenträger in der Zentralafrikanischen Republik dazu ermutigend, mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft den Dialog zwischen den Volksgruppen und Religionen zu unterstützen und wirksam dazu beizutragen, mit dem Ziel, die gegenwärtigen Spannungen vor Ort zu verringern,

erneut erklärend, dass alle Personen, die solche Handlungen begangen haben, zur Rechenschaft gezogen werden müssen und dass einige dieser Handlungen Straftaten nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs darstellen können, dessen Vertragspartei die Zentralafrikanische Republik ist, und ferner unter Hinweis auf die Erklärung der Anklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs vom 7. August 2013,

unter erneuter Verurteilung der Verwüstung von Naturerbe und feststellend, dass Wilderei und der illegale Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen zu den Faktoren gehören, die die Krise in der Zentralafrikanischen Republik schüren,

im Hinblick auf den Beschluss des Kimberley-Prozesses, die Zentralafrikanische Republik zu suspendieren,

unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs vom 15. November 2013 über die Situation in der Zentralafrikanischen Republik und über die Planung für die internationale Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung und Kenntnis nehmend von den detaillierten Optionen für eine internationale Unterstützung dieser Mission,

unter Hinweis darauf, dass die Übergangsbehörden die Hauptverantwortung für den Schutz der Zivilbevölkerung tragen,

ferner unter Hinweis auf seine Resolutionen 1265 (1999), 1296 (2000), 1674 (2006), 1738 (2006) und 1894 (2009) über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, seine Resolutionen 1612 (2005), 1882 (2009), 1998 (2011) und 2068 (2012) über Kinder und bewaffnete Konflikte und seine Resolutionen 1325 (2000), 1820 (2008), 1888 (2009), 1889 (2009), 1960 (2010), 2106 (2013) und 2122 (2013) über Frauen und Frieden und Sicherheit und mit der Aufforderung an die Parteien in der Zentralafrikanischen Republik, mit der Sonderbeauftragten für Kinder und bewaffnete Konflikte und der Sonderbeauftragten für sexuelle Gewalt in Konflikten Verbindung aufzunehmen,

betonend, wie wichtig es ist, dass die Übergangsbehörden die volle und gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an allen Gesprächen über die Beilegung des Konflikts und in allen Phasen von Wahlprozessen sicherstellen,

nachdrücklich auf die Gefahr hinweisend, dass die Situation in der Zentralafrikanischen Republik ein förderliches Umfeld für grenzüberschreitende kriminelle Tätigkeiten, darunter solche, bei denen Waffenhandel und der Einsatz von Söldnern im Spiel sind, sowie einen möglichen Nährboden für radikale Netzwerke bieten kann,

unter Hinweis auf seine Resolution 2117 (2013) und mit dem Ausdruck seiner ernsten Besorgnis über die Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik, die durch den unerlaubten Transfer, die destabilisierende Anhäufung und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen entsteht,

mit dem Ausdruck seiner anhaltenden Besorgnis darüber, dass die Widerstandsarmee des Herrn in der Zentralafrikanischen Republik aktiv ist, was zum Teil auf die vorherrschende Sicherheitslage zurückzuführen ist,

mit dem erneuten Ausdruck seiner ernsten Besorgnis über die sich verschlechternde humanitäre Lage in der Zentralafrikanischen Republik, unter nachdrücklicher Verurteilung der wiederholten Angriffe auf Personal der Vereinten Nationen und humanitäres Personal sowie humanitäre Güter, Ausrüstungen und Räumlichkeiten sowie die Plünderung humanitärer Hilfsgüter, was die Hilfeleistung behindert hat,

unterstreichend, wie wichtig die Achtung der Leitlinien der Vereinten Nationen für die humanitäre Hilfe ist, einschließlich der Neutralität, der Unparteilichkeit, der Menschlichkeit und der Unabhängigkeit bei der Gewährung humanitärer Hilfe,

mit der nachdrücklichen Aufforderung an alle Parteien, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des humanitären Personals sowie des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals samt ihrem Material zu gewährleisten,

unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 29. Oktober 2013, in dem die Aufstellung einer Wacheinheit in der Zentralafrikanischen Republik im Rahmen des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) gebilligt wird und worin von dem Schreiben des Generalsekretärs vom 26. November 2013, das die Fortschritte bei der Aufstellung einer Wacheinheit im Rahmen des BINUCA hervorhob, Kenntnis genommen wurde, sowie auf die am 5. November 2013 bekundete Zustimmung der Übergangsbehörden zu einer solchen Wacheinheit, und in dieser Hinsicht den Beitrag des Königreichs Marokko zu dieser Einheit begrüßend,

unter Begrüßung des Beschlusses des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union vom 19. Juli 2013, die Entsendung der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (im Folgenden als MISCA bezeichnet) zu genehmigen, sowie der Annahme eines neuen Einsatzkonzepts am 10. Oktober 2013,

mit dem erneuten Ausdruck seiner Anerkennung für die anhaltenden Bemühungen der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten und ihres Vermittlers in Bezug auf die Krise in der Zentralafrikanischen Republik sowie für die Anstrengungen der Afrikanischen Union zur Beilegung der Krise und die Anstrengungen der Internationalen Kontaktgruppe für die Zentralafrikanische Republik,

unter Begrüßung des nachdrücklichen Engagements der Europäischen Union für die Zentralafrikanische Republik, insbesondere der Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 21. Oktober 2013 und der Zusage der Europäischen Union, im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika finanziell zur Entsendung der MISCA beizutragen, und ferner die laufenden Gespräche innerhalb der Europäischen Union über die Möglichkeit zusätzlicher Unterstützung begrüßend,

unter Begrüßung der Anstrengungen des Sekretariats, die Liste der Sachverständigen für die Unterabteilung Nebenorgane des Sicherheitsrats zu erweitern und zu verbessern, eingedenk der mit der Mitteilung des Präsidenten (S/2006/997) vorgegebenen Leitlinien,

Kenntnis nehmend von der Erklärung, die die Internationale Kontaktgruppe für die Zentralafrikanische Republik auf ihrer am 8. November 2013 in Bangui abgehaltenen dritten Tagung annahm,

Kenntnis nehmend von dem Kommuniqué des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union vom 13. November 2013, in dem der Sicherheitsrat nachdrücklich aufgefordert wird, rasch eine Resolution zur Billigung und Genehmigung der Entsendung der MISCA zu verabschieden,

Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Vorsitzenden der Kommission für Friedenskonsolidierung vom 22. November 2013, in dem betont wird, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass sofort nach der Stabilisierung der Sicherheits- und humanitären Lage in der Zentralafrikanischen Republik dem Bedarf auf dem Gebiet der Friedenskonsolidierung Rechnung getragen wird, und in dieser Hinsicht die Rolle der Kommission bei der Mobilisierung und Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit und des Engagements der Partner und Akteure zur Unterstützung der diesbezüglichen Anstrengungen der Vereinten Nationen und regionalen Anstrengungen hervorgehoben wird,

Kenntnis nehmend von dem Schreiben der Behörden der Zentralafrikanischen Republik vom 20. November 2013, in dem sie um Unterstützung der MISCA durch französische Truppen ersuchen,

unterstreichend, wie wichtig es ist, dass alle in der Zentralafrikanischen Republik tätigen subregionalen, regionalen und internationalen Organisationen ihre Koordinierung untereinander verbessern,

feststellend, dass die Situation in der Zentralafrikanischen Republik eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

Politischer Prozess

1. unterstreicht seine Unterstützung für die Vereinbarungen von Libreville vom 11. Januar 2013, die Erklärung von N’Djamena vom 18. April 2013, den Appell von Brazzaville vom 3. Mai 2013 und die Erklärung, die die Internationale Kontaktgruppe für die Zentralafrikanische Republik auf ihrer dritten Tagung am 8. November 2013 in Bangui annahm;

2. erklärt erneut, dass nach der in Libreville unterzeichneten politischen Vereinbarung der Premierminister das Oberhaupt der Regierung der nationalen Einheit ist, die mit der Umsetzung der in Artikel 5 der Vereinbarung festgelegten Prioritäten betraut ist, und fordert alle Parteien nachdrücklich auf, diese Vereinbarung zu achten;

3. erklärt ferner erneut, dass nach der Afrikanischen Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung, den Vereinbarungen von Libreville, den einschlägigen Beschlüssen der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten und der Verfassungscharta für den Übergang das Oberhaupt des Übergangs, der Premierminister, der Präsident des Nationalen Übergangsrats, die Minister und die Amtsträger des Nationalen Übergangsrats nicht an den Wahlen teilnehmen dürfen, mit denen die verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt werden soll;

4. fordert die Übergangsbehörden nachdrücklich auf, alle geeigneten Schritte für die sofortige Entwaffnung, Kantonierung und Auflösung aller bewaffneten Gruppen im gesamten Hoheitsgebiet des Landes im Einklang mit den internationalen Normen zu unternehmen;

5. verlangt die rasche Umsetzung der in Ziffer 1 genannten Übergangsregelungen, die zur Abhaltung freier, fairer und transparenter Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 18 Monate nach Beginn des Übergangszeitraums führen, der in Artikel 102 der am 18. August 2013 in Kraft getretenen Übergangscharta festgelegt ist, wie in der Erklärung von N’Djamena gefordert;

6. beklagt, dass die Übergangsbehörden bei der Umsetzung von grundlegenden
Elementen des Übergangsrahmens, insbesondere im Hinblick auf die Organisation von Wahlen bis Februar 2015, nur begrenzte Fortschritte erzielt haben, und fordert in dieser Hinsicht die Übergangsbehörden auf, rasch die Nationale Behörde für die Wahlen einzusetzen, die es den Vereinten Nationen ermöglichen wird, die technischen Erfordernisse für die erfolgreiche Organisation der Wahlen zu ermitteln;

7. fordert die Übergangsbehörden nachdrücklich auf, den „Republikanischen Pakt“, der am 7. November 2013 unter der Ägide der Gemeinschaft Sant’Egidio von der Übergangsregierung unterzeichnet wurde, als einen glaubwürdigen Rahmen zur Förderung eines inklusiven nationalen Dialogs zwischen allen politischen, gesellschaftlichen und religiösen Parteien des Landes umzusetzen, und ersucht den Generalsekretär, über seinen Sonderbeauftragten für die Zentralafrikanische Republik geeignete Schritte zu unternehmen, um den Übergangsbehörden dabei behilflich zu sein, ihre Vermittlungskapazität zu erweitern und einen solchen Dialog zu erleichtern und zu stärken;

8. bekundet seine Absicht, die Steuerung des Übergangs genau zu überwachen, und würdigt die Rolle des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und des Vermittlers der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten;

9. bekundet seine Unterstützung für die unverzichtbare Rolle des BINUCA, wenn es darum geht, die verfassungsmäßige Ordnung wiederherstellen zu helfen und den laufenden politischen Prozess zur Umsetzung der Vereinbarung von Libreville und des Fahrplans von N’Djamena sowie den Wahlprozess zu unterstützen;

10. beschließt, dass jeder Versuch, die in Ziffer 1 genannten Übergangsregelungen zu verzögern, zu behindern oder gegen sie zu verstoßen, als eine Behinderung des Friedensprozesses betrachtet wird und zur Verhängung der in Ziffer 56 festgelegten geeigneten Maßnahmen führen könnte;

Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung/Reform des
Sicherheitssektors

11. fordert die Übergangsbehörden nachdrücklich auf, Programme für die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung oder für die Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung, Wiedereingliederung und Neuansiedlung zu erarbeiten und durchzuführen, auch für Elemente der ehemaligen Séléka, die nicht in die Sicherheitskräfte eingegliedert werden, und für mit bewaffneten Kräften und Gruppen verbundene Kinder;

12. fordert die Übergangsbehörden ferner nachdrücklich auf, ein umfassendes Programm unter nationaler Eigenverantwortung für die Reform des Sicherheitssektors zu erarbeiten und durchzuführen, das geeignete Überprüfungsverfahren umfasst, mit dem Ziel des Wiederaufbaus professioneller, ausgewogener und repräsentativer Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, die auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte und der Staatsangehörigkeit ausgewählt werden, und fordert die Übergangsbehörden auf, zu diesen Zwecken mit dem BINUCA und der MISCA zusammenzuarbeiten;

13. fordert die Mitgliedstaaten, die regionalen und internationalen Organisationen, einschließlich der Afrikanischen Union, der Vereinten Nationen und der Europäischen
Union, auf, ihre Hilfe für die Übergangsbehörden bei deren Bemühungen um die Reform des Sicherheitssektors zu koordinieren;

Rechtsstaatlichkeit

14. unterstreicht, wie wichtig die Stärkung der Kapazitäten der Polizei und der Jus-tiz- und Strafvollzugsinstitutionen ist, die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten und diejenigen, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen sowie Menschenrechtsverletzungen begangen haben, vor Gericht zu stellen;

15. betont ferner, wie wichtig es ist, die Übergangsbehörden verstärkt zu unterstützen, um sie in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsprobleme anzugehen und die staatliche Autorität auszuweiten;

Schutz der natürlichen Ressourcen

16. verurteilt die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen in der Zentralafrikanischen Republik, die zur Perpetuierung des Konflikts beiträgt, und unterstreicht, wie wichtig es ist, diesen illegalen Aktivitäten ein Ende zu setzen, unter anderem indem der nötige Druck auf die bewaffneten Gruppen, diejenigen, die illegalen Handel betreiben, und alle anderen beteiligten Akteure ausgeübt wird;

Förderung und Schutz der Menschenrechte

17. verurteilt nachdrücklich die anhaltenden Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche, die von bewaffneten Gruppen, insbesondere von Elementen der ehemaligen Séléka, von Elementen der Anti-Balaka und von der Widerstandsarmee des Herrn, begangen werden und die Bevölkerung bedrohen, und betont, dass diejenigen, die solche Rechtsverletzungen begangen haben, vor Gericht gestellt werden sollen;

18. fordert die Übergangsbehörden nachdrücklich auf, unverzüglich dafür zu sorgen, dass alle diejenigen, die Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche sowie Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen haben, zur Rechenschaft gezogen werden;

19. bekundet seine große Besorgnis über die Eskalation der Gewalt zwischen Religions- und Volksgruppen sowie die Gewalt, die sich gezielt gegen die Angehörigen ethnischer und religiöser Gruppen und ihre Führer richtet, und fordert alle Parteien und Inter¬essenträger in der Zentralafrikanischen Republik nachdrücklich auf, mit Hilfe der interna¬tionalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um den Dialog zwischen den Volksgruppen und Religionen zu stärken und so eine weitere Verschlechterung der Situation vor Ort zu verhindern;

20. verlangt erneut, dass alle bewaffneten Gruppen, insbesondere Elemente der
ehemaligen Séléka und Elemente der Anti-Balaka, die Einziehung und den Einsatz von Kindern verhindern und beenden, dass alle Parteien die von bewaffneten Kräften und Gruppen freigelassenen oder auf andere Weise getrennten Kinder schützen und als Opfer ansehen, und betont, dass dem Schutz, der Freilassung und der Wiedereingliederung aller mit bewaffneten Gruppen verbundenen Kinder besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

21. unterstreicht, dass die Übergangsbehörden die Hauptverantwortung dafür tragen, die Bevölkerung zu schützen und die Sicherheit und Einheit in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, und betont, dass sie verpflichtet sind, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen und des Flüchtlingsvölkerrechts sicherzustellen;

22. fordert alle an dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik beteiligten Parteien, einschließlich der Elemente der ehemaligen Séléka und der Elemente der Anti-Balaka, auf, klare Anordnungen zu erteilen, die alle unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht begangenen Rechtsverletzungen und Missbrauchshandlungen gegen Kinder, wie ihre Einziehung und ihren Einsatz, Tötung und Verstümmelung, Entführungen und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser, verbieten, und fordert ferner die Übergangsbehörden auf, konkrete Verpflichtungen zur raschen Untersuchung behaupteter Missbrauchshandlungen einzugehen und einzuhalten, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, und dafür zu sorgen, dass diejenigen, die für derartige Rechtsverletzungen und Missbrauchshandlungen verantwortlich sind, vom Sicherheitssektor ausgeschlossen werden;

23. fordert alle an dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik beteiligten Parteien, einschließlich der Elemente der ehemaligen Séléka, auf, klare Anordnungen gegen sexuelle Gewalt zu erteilen, und fordert ferner die Übergangsbehörden auf, konkrete Verpflichtungen zur raschen Untersuchung behaupteter Missbrauchshandlungen einzugehen und einzuhalten, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, im Einklang mit seinen Resolutionen 1960 (2010) und 2106 (2013), und den Opfern sexueller Gewalt sofortigen Zugang zu den verfügbaren Diensten zu ermöglichen;

24. ersucht den Generalsekretär, für einen Zeitraum von zunächst einem Jahr rasch eine internationale Untersuchungskommission einzusetzen, der Sachverständige für humanitäres Völkerrecht und für die internationalen Menschenrechtsnormen angehören, mit dem Auftrag, die Berichte über Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen und über Menschenrechtsmissbräuche in der Zentralafrikanischen Republik durch alle Parteien seit dem 1. Januar 2013 umgehend zu untersuchen, Informationen zusammenzustellen, bei der Ermittlung der Urheber dieser Verstöße und Rechtsverletzungen behilflich zu sein, auf ihre mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit hinzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden, und fordert alle Parteien auf, mit einer solchen Kommission uneingeschränkt zusammenzuarbeiten;

25. ersucht den Generalsekretär ferner, dem Sicherheitsrat sechs Monate und danach ein Jahr nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Feststellungen der Untersuchungskommission Bericht zu erstatten;

26. ersucht den Generalsekretär ferner, im Benehmen mit der Hohen Kommissarin für Menschenrechte geeignete Schritte zu unternehmen, um die Zahl der in die Zentralafrikanische Republik entsandten Menschenrechtsbeobachter zu erhöhen;

27. legt den Mitgliedstaaten nahe, Schritte zu unternehmen, um ihre Staatsangehörigen nachdrücklich davon abzuhalten, sich in die Zentralafrikanische Republik zu begeben, um sich an Aktivitäten zu beteiligen, die zur Untergrabung des Friedens, zur Gefährdung des politischen Prozesses oder zur Unterstützung von Menschenrechtsverletzungen beitragen;

Entsendung der MISCA

28. genehmigt für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach der Verabschiedung dieser Resolution, wobei sechs Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution eine Überprüfung stattfindet, die Entsendung der MISCA, die gemäß dem am 19. Juli 2013 beschlossenen und am 10. Oktober 2013 überprüften Einsatzkonzept alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen wird, um

i) durch die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und zur Wiederherstellung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung beizutragen;

ii) zur Stabilisierung des Landes und zur Wiederherstellung der staatlichen Autorität im gesamten Hoheitsgebiet des Landes beizutragen;

iii) zur Schaffung von Bedingungen beizutragen, die für die Bereitstellung humanitärer Hilfe für hilfebedürftige Bevölkerungsgruppen förderlich sind;

iv) zum Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung oder der Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung, Wiedereingliederung und Neu-ansiedlung beizutragen, der von den Übergangsbehörden geleitet und vom BINUCA koordiniert wird;

v) zu den nationalen und internationalen Anstrengungen zur Reform und Umstrukturierung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beizutragen, die von den Übergangsbehörden geleitet und vom BINUCA koordiniert werden;

29. begrüßt die zwischen der Kommission der Afrikanischen Union und den Ländern der zentralafrikanischen Region geführten Konsultationen und die von den Vereinten Nationen und den Mitgliedstaaten gewährte Unterstützung zum Abschluss aller Aspekte des
Übergangs von der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX) zur MISCA, einschließlich der Ergebnisse der vom 7. bis 10. Oktober 2013 in Addis Abeba abgehaltenen Treffen;

30. ersucht die Afrikanische Union und die Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafri-kanischen Staaten, dafür zu sorgen, dass die Übertragung der Autorität von der MICOPAX auf die MISCA am 19. Dezember 2013 wirksam wird, stellt in dieser Hinsicht fest, dass die Kommission der Afrikanischen Union vom Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union aufgefordert wurde, die Autorität umgehend erfolgreich von der MICOPAX auf die MISCA zu übertragen, und begrüßt ferner die Ernennung der neuen Führung der MISCA;

31. unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Koordinierung und eines intensiven Informationsaustauschs zwischen dem BINUCA, dem Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union und der MISCA im Rahmen ihrer Aktivitäten zum Schutz von Zivilpersonen und ihrer Einsätze zur Bekämpfung der Widerstandsarmee des Herrn;

32. ersucht die Afrikanische Union, in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär und anderen mit der Krise befassten internationalen Organisationen und bilateralen Partnern dem Sicherheitsrat alle 60 Tage über den Einsatz und die Tätigkeiten der MISCA Bericht zu erstatten;

33. betont, dass die MISCA und alle Militärkräfte in der Zentralafrikanischen Republik bei der Wahrnehmung ihres Mandats unter voller Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der Einheit der Zentralafrikanischen Republik und unter voller Einhaltung des anwendbaren humanitären Völkerrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen und des Flüchtlingsvölkerrechts handeln müssen, und weist darauf hin, wie wichtig eine Ausbildung in dieser Hinsicht ist;

Internationale Unterstützung

34. begrüßt die von den Ländern der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten bereits geleisteten Beiträge, fordert die afrikanischen Länder auf, zur MISCA beizutragen, damit sie ihr Mandat erfüllen kann, und legt den Mitgliedstaaten und Regionalorganisationen ferner nahe, zu diesem Zweck eng mit der Afrikanischen Union, der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten, den Vereinten Nationen, den truppenstellenden Ländern und anderen Organisationen und Gebern zusammenzuarbeiten;

35. betont, dass alle neuen afrikanischen Truppen voll in die Führungsstrukturen der MISCA integriert werden und im Einklang mit dem in Ziffer 28 festgelegten Mandat der MISCA tätig sein werden;

36. fordert die Übergangsbehörden und alle anderen Parteien in der Zentralafrikanischen Republik auf, bei der Dislozierung und den Operationen der MISCA voll zu kooperieren, insbesondere indem sie deren Sicherheit und Bewegungsfreiheit mit ungehindertem und sofortigem Zugang im gesamten Hoheitsgebiet der Zentralafrikanischen Republik gewährleisten, damit sie ihr Mandat uneingeschränkt wahrnehmen kann, und fordert ferner die Nachbarländer der Zentralafrikanischen Republik auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des Mandats der MISCA zu unterstützen;

Unterstützung durch die Vereinten Nationen

37. ersucht den Generalsekretär, die Bereitstellung technischer und sachkundiger Beratung für die Afrikanische Union bei der Planung und Entsendung der MISCA sowie in Bezug auf die Umsetzung des Einsatzkonzepts der MISCA und die Einrichtung des Mis-sionshauptquartiers der MISCA weiter auszubauen, mit dem Ziel, ihre Führungs- und Verwaltungsstrukturen zu stärken, die Infrastruktur im Bereich Kommunikations- und Informationstechnologie zu verbessern und die erforderliche Ausbildung bereitzustellen;

38. ersucht den Generalsekretär ferner, die MISCA bei der Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung aller Rüstungsgüter und sonstigen Wehrmaterials jeder Art, insbesondere Kleinwaffen, bei der Sicherung der Bestände an Explosivwaffen, der Räumung explosiver Kampfmittelrückstände und der Vernichtung konventioneller Munition zu unterstützen;

39. unterstreicht, dass geeignete Mechanismen für die Koordinierung zwischen dem BINUCA und der MISCA geschaffen werden müssen;

40. unterstreicht, dass die in den Ziffern 37 und 43 dargelegte Unterstützung unter voller Einhaltung der Richtlinien der Vereinten Nationen für menschenrechtliche Sorgfaltspflicht bei der Unterstützung der Vereinten Nationen für nicht zu den Vereinten Nationen gehörende Sicherheitskräfte erfolgen muss;

Finanzierung

41. unterstreicht, dass die Regionalorganisationen dafür verantwortlich sind, personelle, finanzielle, logistische und sonstige Ressourcen für die Arbeit ihrer Organisation zu beschaffen, namentlich über Beiträge ihrer Mitglieder und Unterstützung durch ihre Partner;

42. fordert die Mitgliedstaaten und die internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen auf, der MISCA finanzielle Unterstützung und Sachleistungen zukommen zu lassen, um ihren Einsatz und die Durchführung ihres Mandats zu ermöglichen, und begrüßt in dieser Hinsicht die Bereitschaft der Europäischen Union, der MISCA durch die Mobilisierung der Friedensfazilität für Afrika eine solche finanzielle Unterstützung zu gewähren;

43. ersucht den Generalsekretär, einen Treuhandfonds für die MISCA einzurichten, über den die Mitgliedstaaten und die internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen der MISCA finanzielle Unterstützung bereitstellen können, und ersucht den Generalsekretär ferner, in Abstimmung mit der Europäischen Union die Abhaltung einer Geberkonferenz der Mitgliedstaaten und der maßgeblichen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen zu unterstützen, die die Afrikanische Union möglichst bald organisieren wird, um Beiträge, insbesondere zu diesem Treuhandfonds, einzuwerben;

44. fordert die Mitgliedstaaten auf, großzügig und rasch zu dem neuen Treuhandfonds der Vereinten Nationen für die MISCA beizutragen, wobei er vermerkt, dass das Bestehen des Treuhandfonds den Abschluss direkter bilateraler Vereinbarungen nicht ausschließt, und ersucht ferner die Afrikanische Union, in Absprache mit dem Generalsekretär Anträge auf Haushaltsmittel an diesen Treuhandfonds zu richten;

45. stellt fest, dass der Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union in seinem Kommuniqué vom 13. November 2013 den bilateralen und multilateralen Partnern der Afrikanischen Union, die entschlossen sind, für die Entsendung und den Einsatz der MISCA Unterstützung zu gewähren, seinen Dank ausgesprochen hat;

Friedenssicherungseinsatz

46. stellt fest, dass die Afrikanische Union und die Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten den Standpunkt vertreten, dass es letztlich notwendig werden kann, die MISCA in einen Friedenssicherungseinsatz der Vereinten Nationen umzuwandeln, und begrüßt in dieser Hinsicht die Absicht des Generalsekretärs, die erforderlichen Vorbereitungen für die mögliche Umwandlung der MISCA in einen Friedenssicherungseinsatz der Vereinten Nationen zu treffen;

47. ersucht den Generalsekretär, rasch mit den Vorbereitungen und der Planung für den Eventualfall einer möglichen Umwandlung in einen Friedenssicherungseinsatz der Vereinten Nationen zu beginnen, wobei er betont, dass für die Einrichtung einer solchen Mis¬sion ein künftiger Beschluss des Sicherheitsrats erforderlich wäre;

48. ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat in Abstimmung mit der Afrikanischen Union spätestens 3 Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution einen Bericht samt Empfehlungen über die mögliche Umwandlung der MISCA in einen Friedenssicherungseinsatz der Vereinten Nationen vorzulegen, der auch eine Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der in Ziffer 45 des Berichts des Generalsekretärs vom 15. November 2013 genannten geeigneten Bedingungen vor Ort beinhaltet;

Französische Truppen

49. nimmt Kenntnis von dem Kommuniqué des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union vom 13. November 2013, in dem die vorgeschlagene Verstärkung der französischen Truppen zur besseren Unterstützung der MISCA begrüßt und die Kommission der Afrikanischen Union ermutigt wird, auf die Herbeiführung einer wirksamen operativen Koordinierung zwischen der MISCA und den französischen Truppen hinzuarbeiten;

50. ermächtigt die französischen Truppen in der Zentralafrikanischen Republik, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in ihren Einsatzgebieten vorübergehend alle erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung der MISCA bei der Wahrnehmung ihres in Ziffer 28 festgelegten Mandats zu ergreifen, ersucht Frankreich, dem Rat über die Durchführung dieses Mandats in der Zentralafrikanischen Republik Bericht zu erstatten und seine Berichterstattung mit der in Ziffer 32 genannten Berichterstattung der Afrikanischen Union abzustimmen, beschließt, dieses Mandat innerhalb von sechs Monaten nach seinem Beginn zu überprüfen, fordert die Übergangsbehörden auf, bei der Dislozierung und den Operationen der französischen Truppen voll zu kooperieren, insbesondere indem sie deren Sicherheit und Bewegungsfreiheit mit ungehindertem und sofortigem Zugang im gesamten Hoheitsgebiet der Zentralafrikanischen Republik gewährleisten, und fordert ferner die Nachbarländer der Zentralafrikanischen Republik auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Aktionen der französischen Truppen zu unterstützen;

Humanitäre Grundsätze, Zugang, Finanzierung und Tätigwerden

51. bekundet seine ernsthafte Besorgnis über die Verschlechterung der humanitären Lage in der Zentralafrikanischen Republik und den eingeschränkten Zugang für humanitäre Hilfe, der auf die gestiegene Unsicherheit und Angriffe auf humanitäre Helfer zurückzuführen ist;

52. verlangt, dass alle am Konflikt beteiligten Parteien, insbesondere die ehemaligen Séléka, den raschen, sicheren und ungehinderten Zugang für humanitäre Organisationen und humanitäres Personal und die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe für hilfebedürftige Bevölkerungsgruppen gewährleisten, unter Achtung der Leitlinien der Vereinten Nationen für die humanitäre Hilfe, einschließlich der Neutralität, der Unparteilichkeit, der Menschlichkeit und der Unabhängigkeit bei der Gewährung humanitärer Hilfe;

53. fordert die Mitgliedstaaten auf, den humanitären Appellen der Vereinten Nationen rasch zu entsprechen, um den eskalierenden Bedarf der Menschen in der Zentralafrikanischen Republik und der Flüchtlinge, die in Nachbarländer geflohen sind, zu decken, und ermutigt zu diesem Zweck die Vereinten Nationen und die humanitären Organisationen zur raschen Durchführung humanitärer Projekte;

Sanktionsregime, Waffenembargo

54. beschließt, dass alle Mitgliedstaaten sofort, für einen Zeitraum von zunächst einem Jahr ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe, sei es auf direktem oder indirektem Weg, von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
oder die Bereitstellung, die Wartung oder den Einsatz von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, gleichviel ob sie aus ihrem Hoheitsgebiet kommen oder nicht, von ihrem Hoheitsgebiet aus oder durch ihr Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an die Zentralafrikanische Republik zu verhindern, und beschließt ferner, dass diese Maßnahme keine Anwendung findet auf

a) Lieferungen, die ausschließlich zur Unterstützung der MICOPAX, der MISCA, des BINUCA und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen und zur Nutzung durch sie bestimmt sind;

b) Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung, soweit diese von dem Ausschuss nach Ziffer 57 im Voraus genehmigt wurden;

c) Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern sowie humanitären Helfern, Entwicklungshelfern und beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vor¬übergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt werden;

d) Lieferungen von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Ausrüs-tung, die ausschließlich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die in dem Dreistaaten-Schutzgebiet Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, um gegen Wilderei, den Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten vorzugehen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen;

e) Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem letalem Gerät an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik zu dem ausschließlichen Zweck, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen
oder dabei verwendet zu werden, soweit diese von dem Ausschuss im Voraus genehmigt wurden; oder

f) sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, soweit diese von dem Ausschuss im Voraus genehmigt wurden;

55. beschließt, alle Mitgliedstaaten zu ermächtigen, von ihnen entdeckte, nach Ziffer 54 verbotene Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Ziffer 54 verboten ist, zu beschlagnahmen, zu registrieren und zu entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung), und dass alle Mitgliedstaaten gehalten sind, so zu verfahren, und beschließt ferner, dass alle Mitgliedstaaten bei diesen Anstrengungen zusammenarbeiten;

Künftige Maßnahmen

56. bekundet seine nachdrückliche Absicht, rasch die Verhängung zielgerichteter Maßnahmen, darunter Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten, gegen Personen zu erwägen, die durch ihr Handeln den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit untergraben, namentlich indem sie Handlungen vornehmen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, oder Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den politischen Prozess gefährden oder behindern oder Gewalt schüren, insbesondere durch Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Einziehung und den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht, sexuelle Gewalt oder die Unterstützung der illegalen bewaffneten Gruppen oder von kriminellen Netzen durch die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen, einschließlich Diamanten, in der Zentralafrikanischen Republik oder durch Verstöße gegen das in Ziffer 54 festgelegte Waffenembargo;

Sanktionsausschuss

57. beschließt, im Einklang mit Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats („Ausschuss“) einzusetzen, der die folgenden Aufgaben wahrnehmen wird:

a) die Durchführung der in den Ziffern 54 und 55 verhängten Maßnahmen zu
überwachen, mit dem Ziel, ihre Durchführung durch die Mitgliedstaaten zu stärken, zu erleichtern und zu verbessern;

b) Informationen betreffend Personen, die möglicherweise in Ziffer 54 beschriebene Handlungen begehen, zu überprüfen;

c) die erforderlichen Richtlinien zur Erleichterung der Durchführung der verhängten Maßnahmen festzulegen;

d) dem Sicherheitsrat innerhalb von 60 Tagen über seine Arbeit Bericht zu erstatten und danach Bericht zu erstatten, wann immer der Ausschuss es für notwendig erachtet;

e) einen Dialog zwischen dem Ausschuss und interessierten Mitgliedstaaten, insbesondere denjenigen in der Region, anzuregen, unter anderem indem Vertreter dieser Staaten eingeladen werden, mit dem Ausschuss zusammenzutreffen, um die Durchführung der Maßnahmen zu erörtern;

f) von allen Staaten alle von ihm für nützlich erachteten Informationen über die Schritte einzuholen, die sie zur wirksamen Durchführung der verhängten Maßnahmen ergriffen haben;

g) Informationen über behauptete Verstöße gegen die in den Ziffern 54 und 55 enthaltenen Maßnahmen oder über ihre Nichteinhaltung zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

58. fordert alle Mitgliedstaaten auf, dem Ausschuss innerhalb von neunzig Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Schritte Bericht zu erstatten, die sie im Hinblick auf die wirksame Durchführung der Ziffer 54 ergriffen haben;

59. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Ausschuss für einen Zeitraum von zunächst dreizehn Monaten eine Gruppe von bis zu fünf Sachverständigen („Sachverständigengruppe“) einzusetzen und die erforderlichen Finanz- und Sicherheitsvorkehrungen zur Unterstützung der Arbeit der Gruppe zu treffen, die unter der Leitung des Ausschusses die folgenden Aufgaben ausführen wird:

a) dem Ausschuss bei der Durchführung seines in dieser Resolution festgelegten Mandats behilflich zu sein, so auch durch die Bereitstellung von Informationen an den Ausschuss, die für eine mögliche spätere Benennung von Personen sachdienlich sind, die möglicherweise in Ziffer 54 beschriebenen Aktivitäten nachgehen;

b) von den Staaten, den zuständigen Organen der Vereinten Nationen, den Regionalorganisationen und anderen interessierten Parteien stammende Informationen über die Durchführung der in dieser Resolution beschlossenen Maßnahmen, insbesondere über Fälle der Nichtbefolgung, zu sammeln, zu prüfen und zu analysieren;

c) den Rat nach Erörterung mit dem Ausschuss spätestens am 5. März 2014 über den neuesten Stand zu informieren, ihm bis zum 5. Juli 2014 einen Zwischenbericht und spätestens am 5. November 2014 einen Schlussbericht vorzulegen;

d) dem Ausschuss bei der Präzisierung und Aktualisierung der Informationen auf der Liste der Personen behilflich zu sein, die gegen die mit Ziffer 54 verhängten Maßnahmen verstoßen, auch durch die Bereitstellung biometrischer sowie zusätzlicher Informationen für die öffentlich verfügbare Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die
Liste;

60. fordert alle Parteien und alle Mitgliedstaaten sowie die internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit mit der Sachverständigengruppe sicherzustellen, und fordert ferner alle beteiligten Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Sicherheit der Mitglieder der Sachverständigengruppe und ihren ungehinderten Zugang, insbesondere zu Personen, Dokumenten und Orten, zu gewährleisten, damit die Sachverständigengruppe ihr Mandat ausführen kann;

Laufende Überprüfung

61. bekräftigt, dass er die Situation in der Zentralafrikanischen Republik laufend überprüfen wird und dass er bereit ist, die Angemessenheit der in dieser Resolution enthaltenen Maßnahmen zu überprüfen, einschließlich ihrer Stärkung durch zusätzliche Maßnahmen, insbesondere das Einfrieren von Vermögenswerten, ihrer Änderung, Aussetzung oder Aufhebung, wann immer dies im Lichte der Fortschritte bei der Stabilisierung des Landes und der Befolgung dieser Resolution erforderlich ist;

62. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.