Resolution 2712 (2023)
Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen,
erneut erklärend, dass alle Konfliktparteien ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, nachkommen müssen,
betonend, dass das humanitäre Völkerrecht den Kindern als Personen, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen, allgemeinen Schutz und aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit besonderen Schutz gewährt, und daran erinnernd, dass Geiselnahme nach dem Völkerrecht verboten ist,
daran erinnernd, dass alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien die für sie nach dem Völkerrecht geltenden Verpflichtungen zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten, namentlich die in den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und deren Zusatzprotokollen von 1977 sowie in den einschlägigen Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, strikt zu befolgen haben,
mit dem Ausdruck tiefer Besorgnis über die humanitäre Lage im Gazastreifen und über deren schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, insbesondere die unverhältnismäßig starken Auswirkungen auf die Kinder, unter Hervorhebung der dringenden Notwendigkeit des uneingeschränkten, sofortigen, sicheren und ungehinderten humanitären Zugangs und unter Betonung der humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und der Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz des humanitären Personals,
unter Ablehnung der Vertreibung der Zivilbevölkerung, darunter Kinder, die einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen,
mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis darüber, dass die Unterbrechung des Bildungszugangs dramatische Auswirkungen auf Kinder hat und dass Konflikte lebenslange Folgen für ihre körperliche und psychische Gesundheit nach sich ziehen,
in Würdigung der laufenden Anstrengungen unterschiedlicher regionaler und internationaler Akteure sowie des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Bewältigung der Geisel- und der humanitären Krise,
1. verlangt, dass alle Parteien ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich des humanitären Völkerrechts, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Zivilpersonen, vor allem der Kinder, nachkommen;
2. fordert dringend längere humanitäre Pausen und Korridore im gesamten Gazastreifen, die von ausreichender Dauer sind, um den humanitären Hilfsorganisationen der Vereinten Nationen und ihren Durchführungspartnern, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und anderen unparteiischen humanitären Organisationen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht uneingeschränkten, raschen, sicheren und ungehinderten humanitären Zugang zu ermöglichen und auf diese Weise die kontinuierliche, ausreichende und ungehinderte Versorgung der Zivilpersonen im gesamten Gazastreifen, insbesondere der Kinder, mit unverzichtbaren Gütern und Dienstleistungen, die wichtig für ihr Wohlergehen sind, darunter Wasser, Strom, Brenn- und Treibstoffe, Nahrungsmittel und medizinische Versorgungsgüter, sowie Notreparaturen der grundlegenden Infrastruktur zu erleichtern und dringende Rettungs- und Bergungsmaßnahmen, unter anderem für vermisste Kinder in beschädigten und zerstörten Gebäuden, sowie die medizinische Evakuierung kranker oder verletzter Kinder und ihrer Betreuungspersonen zu ermöglichen;
3. fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Geiseln, die von Hamas und anderen Gruppen festgehalten werden, insbesondere der Kinder, und die sofortige Gewährleistung des humanitären Zugangs;
4. fordert alle Parteien auf, der Zivilbevölkerung im Gazastreifen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht keine lebensnotwendigen grundlegenden Dienste und entsprechende humanitäre Hilfe vorzuenthalten, wovon Kinder unverhältnismäßig stark betroffen sind, begrüßt die anfängliche, wenn auch begrenzte Versorgung der Zivilpersonen im Gazastreifen mit humanitären Hilfsgütern und fordert die Ausweitung dieser Versorgung, um dem humanitären Bedarf der Zivilbevölkerung, insbesondere der Kinder, zu entsprechen;
5. unterstreicht, wie wichtig Mechanismen für Koordinierung, humanitäre Notifikation und Konfliktentschärfung sind, um das gesamte medizinische und humanitäre Personal, Fahrzeuge einschließlich Sanitätsfahrzeuge, humanitäre Standorte und die kritische In¬frastruktur, darunter Einrichtungen der Vereinten Nationen, zu schützen und das Fortkommen von Hilfskonvois und den Transport von Patientinnen und Patienten, insbesondere kranker und verletzter Kinder und ihrer Betreuungspersonen, zu erleichtern;
6. ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat auf seiner nächsten mandatsmäßigen Sitzung über die Situation im Nahen Osten über die Durchführung dieser Resolution mündlich Bericht zu erstatten, und ersucht den Generalsekretär ferner, als vorrangiges Anliegen nach Möglichkeiten zur wirksamen Überwachung der Durchführung dieser Resolution zu suchen;
7. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
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