Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2015 zum Stand der Beziehungen EU-Russland, [1]

– unter Hinweis auf die Vereinbarungen von Minsk vom 5. und 19. September 2014 und vom 12. Februar 2015, [2]

– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließungen vom 14. Juni 2018 zu den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens zehn Jahre nach der Invasion durch Russland [3] sowie vom 4. Februar 2016 zur Lage der Menschenrechte auf der Krim, insbesondere in Bezug auf die Krimtataren [4] ,

– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 2. April 2014 an den Rat zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die im Fall Sergei Magnitski mitverantwortlich sind [5] ,

– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 14. März 2016 zu Russland,

– unter Hinweis auf den Sacharow-Preis für geistige Freiheit 2018, der an den ukrainischen Regisseur und Autor Oleh Senzow verliehen wurde,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2018 zu Russland, insbesondere dem Fall des ukrainischen politischen Gefangenen Oleh Senzow [6] ,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zur Lage im Asowschen Meer [7] ,

– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der OSZE/des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) vom 18. März 2018 über die Präsidentschaftswahl in der Russischen Föderation,

– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0073/2019 ),

A. in der Erwägung, dass es sich bei der EU um eine Gemeinschaft handelt, die auf einer Reihe gemeinsamer Werte beruht, zu denen Frieden, Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Grund- und Menschenrechte gehören;

B. in der Erwägung, dass die in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki aus dem Jahr 1975 und der OSZE-Charta von Paris aus dem Jahr 1990 verankerten Grundsätze die Eckpfeiler eines friedlichen europäischen Kontinents sind;

C. in der Erwägung, dass diese Werte die Grundlage der Beziehungen der EU zu Dritten bilden;

D. in der Erwägung, dass die Beziehungen der Europäischen Union zu Russland auf den Grundsätzen des Völkerrechts, der Achtung der Menschenrechte und friedlicher Konfliktlösung beruhen müssen und folglich, da Russland diese Grundsätze missachtet, derzeit auf die Zusammenarbeit in ausgewählten Bereichen von gemeinsamem Interesse beschränkt sind, wie dies in den Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 14. März 2016 festgelegt ist, sowie auf glaubwürdige Abschreckung;

E. in der Erwägung, dass die EU weiterhin offen für eine engere Beziehung und den dahin führenden Dialog bleibt und zu kooperativen Beziehungen zu Russland zurückkehren möchte, sobald die russische Regierung ihren internationalen und rechtlichen Verpflichtungen nachkommt und das aufrichtige Bekenntnis Russlands zur Wiederherstellung des gebrochenen Vertrauens unter Beweis gestellt hat; in der Erwägung, dass konstruktive und berechenbare Beziehungen für beide Seiten von Vorteil wären und idealerweise im Interesse beider Seiten lägen;

F. in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Vollmitglied des Europarates und der OSZE zu den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte bekannt hat; in der Erwägung, dass die andauernden schwerwiegenden Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Annahme restriktiver Gesetze während der letzten Jahre immer größere Zweifel daran aufkommen lassen, dass Russland seinen internationalen und nationalen Verpflichtungen nachkommt; in der Erwägung, dass Russland mehr als tausend Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht umgesetzt hat;

G. in der Erwägung, dass eine Reihe von Regierungsberichten einen deutlichen Anstieg an feindlicher Spionagetätigkeit durch Russland in den letzten Jahren aufzeigt, die ein seit dem Kalten Krieg nicht mehr zu beobachtendes Niveau erreicht hat;

H. in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk und die weiterreichende Achtung des Völkerrechts nach wie vor wesentliche Voraussetzungen für eine engere Zusammenarbeit mit Russland sind; in der Erwägung, dass die EU als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und den hybriden Krieg gegen die Ukraine durch Russland eine Reihe von restriktiven Maßnahmen ergriffen hat, die bis zur Erfüllung der Minsker Vereinbarungen gelten sollten;

I. in der Erwägung, dass seit 2015 neue Spannungsfelder zwischen der Europäischen Union und Russland entstanden sind, darunter die Intervention Russlands in Syrien und Einmischung in Ländern wie Libyen und der Zentralafrikanischen Republik, groß angelegte Militärübungen (Sapad 2017), Einmischung Russlands mit dem Ziel, Wahlen und Referenden zu beeinflussen und Spannungen in den europäischen Gesellschaften zu schüren, die Unterstützung EU-feindlicher Parteien und rechtsextremer Bewegungen durch den Kreml, Beschränkungen der Grundfreiheiten und weitreichende Menschenrechtsverletzungen in Russland, die Ausbreitung einer gegen LGTBI-Personen gerichteten Haltung, das harte Vorgehen gegen die politische Opposition, die systematische Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und der Zivilgesellschaft in Russland, einschließlich der willkürlichen Inhaftierung von Ojub Titijew, dem Leiter des Büros des Menschenrechtszentrums Memorial in Tschetschenien, oder des Falls von Juri Dmitrijew von der karelischen Niederlassung von Memorial, die Stigmatisierung der Zivilgesellschaft, indem ihre Mitglieder als „ausländische Agenten“ gebrandmarkt werden, schwere Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus, insbesondere in der Republik Tschetschenien (Entführungen, Folter, außergerichtliche Hinrichtungen, Erfindung von Strafsachen usw.), die Diskriminierung der krimtatarischen Minderheit auf der besetzten Krim und die politisch motivierte Verfolgung von Alexei Nawalny und vielen anderen sowie Morde – bei den prominentesten Fällen handelt es sich um Boris Nemzow und Sergei Magnitski, Cyberangriffe und hybride Angriffe sowie Morde mit chemischen Waffen auf europäischem Boden durch russische Geheimdienstagenten, die Einschüchterung, Festnahme und Inhaftierung ausländischer Bürger in Russland unter Verletzung des Völkerrechts, einschließlich des Sacharow-Preisträgers von 2018, Oleh Senzow, und vieler anderer, die Durchführung illegaler und unrechtmäßiger Wahlen im Donezkbecken, die Abhaltung undemokratischer Präsidentschaftswahlen ohne wirkliche Wahlmöglichkeiten und mit Einschränkungen der Grundfreiheiten, Desinformationskampagnen, der rechtswidrige Bau der Kertsch-Brücke, die groß angelegte Militarisierung der rechtswidrig besetzten und annektierten Krim sowie von Teilen des Schwarzen Meeres und des Asowschen Meeres, Beschränkungen der internationalen Schifffahrt im Asowschen Meer und durch die Straße von Kertsch, einschließlich für Schiffe, die unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten fahren, der rechtswidrige Angriff auf ukrainische Militärschiffe und ihre Inbesitznahme sowie die Verhaftung ukrainischer Soldaten in der Straße von Kertsch, Verletzungen von Rüstungskontrollvereinbarungen, das repressive Klima für Journalisten und unabhängige Medien mit fortwährenden Verhaftungen von Journalisten und Bloggern sowie der Umstand, dass Russland in der Weltrangliste der Pressefreiheit von 2018 beim Thema Medienfreiheit auf Platz 148 von 180 geführt wird;

J. in der Erwägung, dass das Menschenrechtszentrum Memorial bis zum 1. März 2018 143 Fälle von politischen Gefangenen registriert hatte, darunter 97, die aus religiösen Gründen verfolgt wurden; in der Erwägung, dass sich bei einer Auswertung der Liste der politischen Gefangenen des Menschenrechtszentrums Memorial zeigt, dass 2017 in 23 Fällen Personen wegen Straftaten im Zusammenhang mit öffentlichen Ereignissen (Massenkrawalle, Gewaltakte gegen Behörden) strafrechtlich verfolgt wurden und in 21 Fällen, die größtenteils mit der Veröffentlichung von Beiträgen im Internet zusammenhingen, Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß den Artikeln über die Bekämpfung von Extremismus des Strafgesetzbuches eingeleitet wurden;

K. in der Erwägung, dass Russland direkt oder indirekt Partei zahlreicher langwieriger Konflikte in der gemeinsamen Nachbarschaft – in Transnistrien, Südossetien, Abchasien, dem Donezkbecken und Bergkarabach – ist, die ernste Hindernisse für die Entwicklung und Stabilität der betroffenen Nachbarländer darstellen, ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen und ihre souveränen Entscheidungen einschränken;

L. in der Erwägung, dass der Konflikt in der Ostukraine seit mehr als vier Jahren andauert und mehr als 10 000 Menschenleben gefordert hat, davon fast ein Drittel Zivilpersonen, und mit tausenden Verletzten in der Zivilbevölkerung einhergegangen ist;

M. in der Erwägung, dass die derzeitigen anhaltenden Spannungen und Konfrontationen zwischen der EU und Russland im Interesse keiner der beiden Parteien liegen; in der Erwägung, dass die Kommunikationskanäle trotz der enttäuschenden Ergebnisse offen bleiben sollten; in der Erwägung, dass die neue Teilung des Kontinents die Sicherheit sowohl der EU als auch Russlands gefährdet;

N. in der Erwägung, dass Russland zurzeit der wichtigste externe Erdgaslieferant der EU ist; in der Erwägung, dass Energie in den Beziehungen zwischen der EU und Russland nach wie vor eine zentrale strategische Rolle spielt, in der Erwägung, dass Russland Energie als Mittel zum Schutz und zur Förderung seiner außenpolitischen Interessen nutzt; in der Erwägung, dass die Abhängigkeit der EU von russischen Gaslieferungen seit 2015 zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Widerstandsfähigkeit der EU gegen Druck von außen durch eine Diversifizierung der Energieversorgung und eine Verringerung der Energieabhängigkeit von Russland gestärkt werden kann; in der Erwägung, dass die EU beim Thema Energieversorgungssicherheit mit einer Stimme sprechen muss und sich die Mitgliedstaaten untereinander solidarisch zeigen müssen; in der Erwägung, dass die starke Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen die Entwicklung einer ausgewogenen, kohärenten und wertebestimmten europäischen Politik gegenüber Russland erschwert; in der Erwägung, dass es einer zuverlässigeren und strategischeren Energieinfrastruktur in der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den Ländern der Östlichen Partnerschaft bedarf, um die Widerstandsfähigkeit gegenüber den hybriden Aktivitäten Russlands zu erhöhen;

O. in der Erwägung, dass die unverantwortlichen Aktionen russischer Düsenjäger in der Nähe des Luftraums von Mitgliedstaaten der EU und der NATO die Sicherheit ziviler Flüge gefährden und eine Bedrohung für die Sicherheit des europäischen Luftraums darstellen könnten; in der Erwägung, dass Russland in unmittelbarer Nähe der EU groß angelegte provokative Militärmanöver durchgeführt hat;

P. in der Erwägung, dass Russland weiterhin Urteile des EGMR sowie verbindliche Urteile des Ständigen Schiedshofs, wie etwa in der Rechtssache Naftogaz, ignoriert und damit die internationalen Mechanismen zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten untergräbt;

Q. in der Erwägung, dass die polyzentrische Sichtweise Russlands auf das Mächtekonzert im Widerspruch zum Glauben der EU an den Multilateralismus und die auf Regeln beruhende internationale Ordnung steht; in der Erwägung, dass durch die Einhaltung und Unterstützung der multilateralen, auf Regeln beruhenden Ordnung seitens Russlands die Voraussetzungen für engere Beziehungen zur Europäischen Union geschaffen würden;

R. in der Erwägung, dass die russische Regierung illegal besetzte Gebiete weiterhin so behandelt, als wären sie Teil des russischen Hoheitsgebiets, indem sie die Mitwirkung von Vertretern dieser Gebiete in den Legislativ- und Exekutivorganen der Russischen Föderation zulässt, was einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt;

S. in der Erwägung, dass der Rat am 21. Dezember 2018, nachdem er die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen überprüft hatte, die Wirtschaftssanktionen für bestimmte Bereiche der russischen Wirtschaft bis zum 31. Juli 2019 verlängerte;

T. in der Erwägung, dass die Handlungen Russlands gegen das Völkerrecht, internationale Verpflichtungen und gutnachbarschaftliche Beziehungen verstoßen;

U. in der Erwägung, dass in den strategischen Dokumenten der Russischen Föderation die EU und die NATO als die wichtigsten Gegner Russlands dargestellt werden;

Herausforderungen und gemeinsame Interessen

1. betont, dass die rechtswidrige Besetzung und Annexion der Krim, einer Region in der Ukraine, durch Russland, die direkte und indirekte Beteiligung Russlands an bewaffneten Konflikten im östlichen Teil der Ukraine sowie die anhaltende Verletzung der territorialen Integrität Georgiens und der Republik Moldau vorsätzliche Verletzungen des Völkerrechts, demokratischer Grundsätze und von Grundwerten darstellen; verurteilt die Menschenrechtsverletzungen, die von Vertretern Russlands in den besetzten Gebieten begangen wurden, aufs Schärfste;

2. betont, dass die EU nicht nach und nach zur Tagesordnung übergehen kann, solange Russland die Vereinbarungen von Minsk nicht vollständig umsetzt und die territoriale Integrität der Ukraine wiederherstellt; fordert in diesem Zusammenhang seitens der EU eine kritische und umfassende Neubewertung ihrer Beziehungen zur Russischen Föderation;

3. betont, dass Russland unter den derzeitigen Umständen nicht mehr als „strategischer Partner“ betrachtet werden kann; ist der Ansicht, dass die Grundsätze von Artikel 2 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens nicht mehr gewahrt werden und dass das Abkommen daher überdacht werden sollte; ist der Auffassung, dass jeder Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Russland auf der uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts, der OSZE-Grundsätze von Helsinki, der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruhen und einen Dialog über die Bewältigung globaler Herausforderungen, die Stärkung der Weltordnungspolitik und die Gewährleistung der Durchsetzung internationaler Regeln, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der europäischen Friedensordnung, sowie der Sicherheit in der Nachbarschaft der EU und in den westlichen Balkanstaaten ermöglichen sollte;

4. ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen ein Beleg für Russlands guten Willen, zur Lösung des Konflikts in der Ostukraine beizutragen, sowie für seine Fähigkeit, die europäische Sicherheit zu gewährleisten, wäre; betont, dass die Konsultationen im Rahmen des Normandie-Format-Prozesses vorangetrieben werden müssen und die EU diesbezüglich eine stärkere Rolle spielen muss; bekräftigt seine Unterstützung für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine;

5. erachtet es als wichtig, die derzeitigen Spannungen abzubauen, und Konsultationen mit Russland aufzunehmen, um die Gefahr von Missverständnissen, Fehlinterpretationen und Fehlverständnis zu verringern; erkennt jedoch an, dass die EU entschlossen sein muss, was ihre Erwartungen an Russland betrifft; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland im Rahmen der auf Regeln beruhenden internationalen Ordnung und der positiven Entwicklung in internationalen und multilateralen Organisationen, denen Russland angehört, insbesondere im Zusammenhang mit der OSZE im Hinblick auf die umstrittenen Themen und Krisen;

6. verurteilt nachdrücklich die Beteiligung Russlands im Fall Skripal sowie an Desinformationskampagnen und Cyberangriffen der russischen Geheimdienste, die auf die Destabilisierung der öffentlichen und privaten Kommunikationsinfrastrukturen und die Verschärfung der Spannungen innerhalb der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten abzielen;

7. ist zutiefst besorgt über die Beziehungen zwischen der russischen Regierung und den rechtsextremen und populistischen nationalistischen Parteien und Regierungen in der EU, die eine Bedrohung für die Grundwerte der Union darstellen, welche in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, darunter die Achtung von Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten;

8. bedauert ferner die Anstrengungen, die Russland unternimmt, um die EU-Bewerberländer zu destabilisieren, beispielsweise insbesondere was die Unterstützung betrifft, die Moskau den Organisationen und politischen Kräften zukommen lässt, die sich dem Prespa-Abkommen widersetzen, mit dem der seit langem schwelende Namensstreit zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Griechenland beendet werden soll;

9. ist der Ansicht, dass sich staatliche russische Akteure mit offenen und verdeckten Mitteln, einschließlich sozialer Medien und möglicherweise illegaler finanzieller Unterstützung, in die Kampagne für das Brexit-Referendum eingemischt haben, was derzeit von den britischen Behörden untersucht wird;

10. betont, dass es mehr gegenseitiger Transparenz bei den Tätigkeiten von Militär und Grenzschutz bedarf, um weitere Spannungen zu verhindern; verurteilt nachdrücklich die Verletzung des Luftraums der EU-Mitgliedstaaten durch Russland; fordert einen klaren Verhaltenskodex für den von militärischen und zivilen Flugzeugen genutzten Luftraum; verurteilt in diesem Zusammenhang aufs Schärfste die wiederholten Verletzungen der Hoheitsgewässer und des Luftraums der Ostseeanrainerstaaten durch Russland; verurteilt die Russische Föderation aufgrund ihrer Verantwortung für den Abschuss des Fluges MH17 über der Ostukraine im Jahr 2014, was von einem internationalen Team von Ermittlern nachgewiesen wurde, und fordert, dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

11. bedauert die erhebliche Verschlechterung der Menschenrechtslage sowie die weit verbreitete und unangemessene Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und friedliche Versammlung in Russland und äußert sich zutiefst besorgt über das anhaltende harte Durchgreifen sowie die anhaltende Schikanierung und Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern, Demonstranten und anderen Kritikern;

12. ist zutiefst besorgt darüber, dass Russland seine militärischen Kräfte derart deutlich unter Beweis stellt, Drohungen gegen andere Länder ausspricht und in konkreten Handlungen den Willen und die Bereitschaft zum Ausdruck bringt, militärische Gewalt gegen andere Nationen anzuwenden, auch in Form von hochentwickelten Atomwaffen, wie Präsident Putin im Jahr 2018 mehrfach bekräftigte;

13. verurteilt das anhaltende harte Vorgehen der Regierung gegen abweichende Meinungen und Medienfreiheit sowie die Unterdrückung von Aktivisten, politischen Gegnern und Personen, die der Regierung offen widersprechen;

14. äußert seine Besorgnis über Berichte über die willkürliche Inhaftierung und Folter von Männern, die in Tschetschenien als homosexuell wahrgenommen werden, und verurteilt Erklärungen der tschetschenischen Regierung, in denen die Existenz von Homosexuellen in ihrem Land geleugnet und zur Gewalt gegen LGBTI-Personen angestachelt wird;

15. hebt hervor, dass es angesichts der weltweiten Herausforderungen, seien es der Klimawandel, die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Digitalisierung zusammen mit der auf Algorithmen basierenden Entscheidungsfindung und künstlicher Intelligenz, außen- und sicherheitspolitische Fragen, die Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die Terrorismusbekämpfung, die organisierte Kriminalität oder die Entwicklungen im Zusammenhang mit der empfindlichen arktischen Umwelt, punktueller Zusammenarbeit mit Russland bedarf;

16. äußert seine Besorgnis über die potenziell hunderte Milliarden Euro, die jedes Jahr von russischen Unternehmen und Einzelpersonen, welche die Einkünfte aus Korruption legitimieren wollen, in der Europäischen Union gewaschen werden, und fordert Ermittlungen zur Aufklärung dieser Straftaten;

17. betont, dass Geldwäsche und organisierte kriminelle Finanztätigkeiten Russlands für subversive politische Zwecke genutzt werden und eine Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität in Europa darstellen; ist der Ansicht, dass die Geldwäsche in diesem Ausmaß Teil feindseliger Aktivitäten ist, die darauf abzielen, falsch zu informieren und zu destabilisieren, während gleichzeitig kriminelle Aktivitäten und Korruption aufrechterhalten werden; stellt fest, dass die russischen Geldwäscheaktivitäten innerhalb der EU eine Bedrohung für die Souveränität und die Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten darstellen, in denen Russland derartige Aktivitäten betreibt; erklärt, dass dies eine Bedrohung für die europäische Sicherheit und Stabilität sowie eine große Herausforderung für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union darstellt;

18. verurteilt die Geldwäscheaktivitäten, die illegalen Finanzaktivitäten und weitere von Russland eingesetzten Mittel der wirtschaftlichen Kriegsführung; fordert die zuständigen Finanzbehörden in der EU auf, die Zusammenarbeit untereinander sowie mit den einschlägigen Nachrichten- und Sicherheitsdiensten auszubauen, um gegen die Geldwäscheaktivitäten Russlands vorzugehen;

19. bekräftigt, dass die EU zwar eine entschiedene, kohärente und gemeinsame Haltung in Bezug auf die EU-Sanktionen gegen Russland einnimmt, die verlängert werden, solange die Verstöße Russlands gegen das Völkerrecht andauern, dass ihr außen- und sicherheitspolitische Ansatz gegenüber Russland jedoch weiterer Koordinierung und Kohärenz bedarf; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Programme für „goldene Visa/Pässe“ einzustellen, die russischen Oligarchen zugutekommen, bei denen es sich oftmals um Unterstützer des Kreml handelt, und die die Wirksamkeit der internationalen Sanktionen untergraben könnten; bekräftigt seine früheren Forderungen nach einem europäischen „Magnitsky Act“ (die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte) und fordert den Rat auf, seine diesbezüglichen Bemühungen ohne ungebührliche Verzögerungen fortzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf ihre Politik gegenüber Russland auf europäischer Ebene uneingeschränkt zusammenzuarbeiten;

20. betont, dass sich die gezielten restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ostukraine und der besetzten Krim nicht gegen die russische Bevölkerung richten, sondern gegen bestimmte Personen und Unternehmen, die mit der russischen Führung in Verbindung stehen;

21. betont in diesem Zusammenhang, dass die Kohärenz zwischen den internen und externen Politikbereichen der EU und die bessere Koordinierung Letzterer der Schlüssel für eine kohärente, wirksame und erfolgreiche Außen- und Sicherheitspolitik der EU, auch gegenüber Russland, ist; betont, dass dies insbesondere für Politikbereiche wie die Europäische Verteidigungsunion, die Europäische Energieunion, die Cyberabwehr und strategische Kommunikationsmittel gilt;

22. verurteilt die unverhohlene Verletzung der territorialen Integrität von Nachbarländern durch Russland, unter anderem im Zuge der rechtswidrigen Entführung von Staatsangehörigen dieser Länder mit dem Ziel, diese Personen in Russland vor Gericht zu stellen; verurteilt ferner den Missbrauch von Interpol durch Russland, das Fahndungsausschreibungen für Personen, so genannte „Rotecken“, ausstellt, um politische Gegner zu verfolgen;

23. verurteilt das Vorgehen Russlands im Asowschen Meer, soweit es einen Verstoß gegen das internationale Seerecht und die internationalen Verpflichtungen Russlands darstellt, sowie den Bau der Kertsch-Brücke und die Verlegung von Unterwasserkabeln zur rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim ohne die Zustimmung der Ukraine; ist nach wie vor äußerst besorgt über die Militarisierung des Asowschen Meeres, des Schwarzmeerraums und des Gebiets von Kaliningrad sowie über das immer wiederkehrende Muster der Verletzung der Hoheitsgewässer der europäischen Ostseeanrainerstaaten durch Russland;

24. bekräftigt erneut seine uneingeschränkte Unterstützung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Georgiens; fordert die Russische Föderation auf, die Besetzung der georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali/Südossetien zurückzunehmen und die Souveränität und die territoriale Integrität Georgiens uneingeschränkt zu achten; betont, dass die Russische Föderation sämtliche Bestimmungen des Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 bedingungslos umsetzen muss, insbesondere die Verpflichtung, ihre gesamten Streitkräfte aus dem Hoheitsgebiet Georgiens abzuziehen;

25. betont, dass die Missachtung internationaler Regeln durch Russland – in diesem Fall die Freiheit der Meere, bilaterale Abkommen und die illegale Annexion der Krim – eine Bedrohung für die Nachbarstaaten Russlands in allen Teilen Europas, nicht nur im Schwarzmeerraum, sondern auch im Ostseeraum und im Mittelmeerraum, darstellt; betont, dass es wichtig ist, in all diesen Aspekten eine entschlossene Politik gegenüber Russland zu verfolgen;

26. stellt fest, dass die Präsidentschaftswahl vom 18. März 2018 von der Internationalen Wahlbeobachtungsmission (IEOM) des BDIMR und der Parlamentarischen Versammlung der OSZE beobachtet wurde; stellt fest, dass im Abschlussbericht der BDIMR-Wahlbeobachtungsmission festgehalten wurde, dass die Wahl in einem übermäßig kontrollierten rechtlichen und politischen Umfeld stattfand, das durch anhaltenden Druck auf kritische Stimmen, Einschränkungen der Grundfreiheiten der Versammlungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung sowie der Registrierung von Bewerbern gekennzeichnet war, und es daher keinen wirklichen Wettbewerb gab;

27. ist besorgt über die fortdauernde Unterstützung autoritärer Regime und Länder wie Nordkorea, Iran, Venezuela, Syrien, Kuba, Nicaragua usw. durch Russland sowie über seine kontinuierliche Praxis, jede internationale Maßnahme durch Ausübung seines Vetorechts im UN-Sicherheitsrat zu verhindern;

Bereiche von gemeinsamem Interesse

28. bekräftigt seine Unterstützung für die fünf Grundsätze, die die Politik der EU gegenüber Russland leiten, und fordert eine weitergehende Definition des Grundsatzes der punktuellen Zusammenarbeit; empfiehlt, den Schwerpunkt auf Fragen im Zusammenhang mit der MENA-Region sowie der nördlichen und arktischen Region, Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle, der strategischen Stabilität im Cyberraum, organisierter Kriminalität, Migration und Klimawandel zu legen, einschließlich gemeinsamer Anstrengungen zur Sicherung des vom UN-Sicherheitsrat gebilligten gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (JCPOA) mit dem Iran und zur Beendigung des Krieges in Syrien; bekräftigt, dass die Konsultationen zwischen der EU und Russland über Cyberterrorismus und organisierte Kriminalität zwar fortgesetzt werden müssen, dass aber die systematischen hybriden Bedrohungen durch Russland eine wirksame Abschreckung erfordern; fordert in diesem Zusammenhang einen Dialog zwischen der EU, Russland und Zentralasien über Konnektivität;

29. betont, dass die EU derzeit der größte Handelspartner Russlands ist und in absehbarer Zeit ihre zentrale Rolle als wichtiger Wirtschaftspartner beibehalten wird, dass jedoch das Projekt Nord Stream 2 die Abhängigkeit der Europäischen Union von russischen Erdgaslieferungen erhöht, den EU-Binnenmarkt bedroht und nicht mit der Energiepolitik der Europäischen Union oder ihren strategischen Interessen vereinbar ist und daher eingestellt werden muss; betont, dass die EU weiterhin entschlossen ist, die Europäische Energieunion zu vollenden und ihre Energieressourcen zu diversifizieren; betont, dass neue Projekte nicht ohne vorherige rechtliche Bewertung ihrer Rechtskonformität mit dem EU-Recht und den vereinbarten politischen Prioritäten durchgeführt werden sollten; bedauert die von Russland verfolgte Strategie, seine Energieressourcen als politisches Instrument zu nutzen, um seinen politischen Einfluss und Druck auf seinen wahrgenommenen Einflussbereich und auf die Endverbraucher auszuüben aufrechtzuerhalten und zu verstärken;

30. unterstreicht, dass die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland sowie die konstruktive Zusammenarbeit in den Partnerschaften für die Nördliche Dimension und im europäisch-arktischen Bereich der Barentssee den Bürgern der Grenzgebiete einen spürbaren Nutzen bringen und die nachhaltige Entwicklung dieser Gebiete fördern; empfiehlt in diesem Zusammenhang, alle diese positiven Bereiche einer konstruktiven Zusammenarbeit weiterhin zu fördern;

31. weist auf die Bedeutung von persönlichen Kontakten hin, beispielsweise im Wege von Bildung und Kultur;

32. fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um eine Lösung der sogenannten „eingefrorenen Konflikte“ in der östlichen Nachbarschaft zu verstärken, um den östlichen Partnern der EU mehr Sicherheit und Stabilität zu bieten;

Empfehlungen

33. betont, dass es wichtig ist, persönliche Kontakte im Allgemeinen und insbesondere die Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, Blogger, unabhängige Medien, investigative Journalisten, Wissenschaftler, die offen ihre Meinung äußern, und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie nichtstaatliche Organisationen weiterhin politisch und finanziell zu unterstützen; fordert die Kommission auf, für die russische Zivilgesellschaft ambitioniertere und langfristigere Finanzhilfen, institutionelle Unterstützung und Unterstützung für den Kapazitätsaufbau aus den bestehenden Instrumenten zur externen Finanzierung bereitzustellen, und ersucht die Mitgliedstaaten, weiter zu dieser Unterstützung beizutragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern aktiv umzusetzen, indem sie Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und andere Aktivisten wirksam und rechtzeitig unterstützen und schützen; ruft die Mitgliedstaaten insbesondere auf, gefährdeten Menschenrechtsverteidigern und ihren Familienangehörigen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt auszustellen; befürwortet eine Aufstockung der Mittel für die Ausbildung und den Austausch von Journalisten mit europäischen Journalisten sowie für Instrumente zur Förderung von Menschenrechten und Demokratie, wie das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und den Europäischen Fonds für Demokratie;

34. fordert mehr persönliche Kontakte mit dem Schwerpunkt auf jungen Menschen, einen intensiveren Dialog und eine engere Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen der EU und Russlands, Forschern, Zivilgesellschaften und lokalen Behörden sowie einen intensiveren Austausch von Studierenden, Auszubildenden und Jugendlichen, insbesondere im Rahmen von Erasmus+; unterstützt in diesem Zusammenhang eine Aufstockung der Mittel für die neuen Erasmus+-Programme für den Zeitraum 2021–2027; weist darauf hin, dass die EU Russland im Vergleich zu anderen internationalen Partnerländern die meisten Möglichkeiten im Bereich der akademischen Mobilität bietet;

35. fordert die bedingungslose Freilassung aller Menschenrechtsverteidiger und sonstigen Personen, die wegen der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit inhaftiert sind, einschließlich des Direktors des Menschenrechtszentrums Memorial in Tschetschenien, Ojub Titijew, der aufgrund falscher Vorwürfe des Drogenbesitzes vor Gericht steht; fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, die Menschenrechte und gesetzlichen Befugnisse dieser Personen uneingeschränkt zu achten, zu denen auch der Zugang zu einem Anwalt und ärztlicher Behandlung, die Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und die Achtung der Würde sowie der Schutz vor Schikanierung durch die Justiz, Kriminalisierung und willkürlicher Verhaftung gehört;

36. stellt fest, dass die zivilgesellschaftlichen Organisationen häufig zu wenig Einfluss haben, um in wesentlichem Maße zur Korruptionsbekämpfung in Russland beizutragen, und dass nichtstaatliche Organisationen systematisch davon abgehalten werden, sich aktiv an der Korruptionsbekämpfung zu beteiligen oder die öffentliche Integrität zu fördern; betont, dass die Zivilgesellschaft in die unabhängige Überwachung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption einbezogen werden muss; fordert Russland auf, die internationalen Standards zur Korruptionsbekämpfung, wie sie beispielsweise in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und dem Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr niedergelegt sind, umzusetzen;

37. betont, dass die Förderung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ein Kernanliegen der EU bei der Zusammenarbeit mit Russland sein müssen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher auf, bei allen Kontakten mit russischen Amtsträgern auch künftig Menschenrechtsfragen anzusprechen; fordert die EU auf, Russland weiterhin aufzufordern, alle Rechtsvorschriften, die mit den internationalen Menschenrechtsnormen unvereinbar sind, aufzuheben oder zu ändern, einschließlich Bestimmungen, durch die das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt wird;

38. ist davon überzeugt, dass die Mitgliedschaft Russlands im Europarat ein wichtiges Element der gegenwärtigen Landschaft institutioneller Beziehungen in Europa ist; hofft, dass Möglichkeiten gefunden werden können, Russland davon zu überzeugen, seine Mitgliedschaft im Europarat nicht aufzugeben;

39. verurteilt die Versuche der russischen Regierung, Online-Messaging-Dienste und Websites zu sperren; fordert die russische Regierung nachdrücklich auf, die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und Privatsphäre sowohl online als auch offline zu wahren;

40. fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um insbesondere im Cyberbereich und im Bereich Medien die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen, wozu auch Mechanismen zur Aufdeckung und Bekämpfung von Einmischungen in Wahlen gehören; fordert, dass die Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe erhöht wird; zeigt sich zutiefst besorgt darüber, dass die Reaktion und Antwort der EU auf die russische Propagandakampagne und auf das massive und unverhohlene Vorgehen des Landes zwecks Desinformation unzureichend sind und weiter verstärkt werden müssen, insbesondere vor der anstehenden Europawahl im Mai 2019; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU-Mittel und das Personal der East StratCom Task Force substanziell erhöht werden müssen; fordert eine EU-weite Unterstützung der europäischen Cybersicherheitsbranche, einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt und ein stärkeres Engagement in der Forschung; spricht sich in diesem Zusammenhang für die Förderung der europäischen Werte in russischer Sprache durch die East StratCom Task Force aus; begrüßt die Annahme eines EU-Aktionsplans gegen Desinformation und fordert die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen Akteure der EU auf, die darin aufgezeigten Schritte und Maßnahmen umzusetzen, insbesondere im Vorfeld der anstehenden Europawahl im Mai 2019;

41. fordert die EU auf, die Ausarbeitung eines verbindlichen Rechtsrahmens sowohl auf EU-Ebene als auch auf internationaler Ebene für das Vorgehen gegen hybride Kriegsführung zu erwägen, der eine entschlossene Reaktion der Union auf Kampagnen ermöglichen würde, durch die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit bedroht werden, und zwar unter anderem durch gezielte Sanktionen gegen jene, die für die Organisation und Durchführung dieser Kampagnen verantwortlich sind;

42. vertritt die Auffassung, dass ein ernsthafter Dialog eine stärkere Einheit zwischen den Mitgliedstaaten und eine deutlichere Kommunikation der roten Linien aufseiten der EU erfordert; betont daher, dass die EU bereit sein sollte, als Reaktion auf die fortgesetzten Aktionen Russlands weitere Sanktionen – auch gezielt gegen bestimmte Personen – zu verhängen und den Zugang zu Finanzmitteln und Technologie zu beschränken, falls Russland weiterhin gegen das Völkerrecht verstößt; betont allerdings, dass die Sanktionen nicht gegen die russische Bevölkerung, sondern gegen bestimmte Einzelpersonen gerichtet sind; fordert den Rat auf, eine eingehende Analyse darüber durchzuführen, wie effizient und streng die geltende Sanktionsregelung ist; begrüßt den Beschluss des Rates, gegen europäische Unternehmen, die am illegalen Bau der Kertsch-Brücke beteiligt waren, restriktive Maßnahmen zu verhängen; äußert erneut seine Besorgnis über die Beteiligung dieser Unternehmen, die dadurch – wissentlich oder unwissentlich – die Sanktionsregelung der EU unterwandert haben; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, die Anwendung der geltenden restriktiven Maßnahmen der EU zu bewerten und zu überprüfen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationen bezüglich etwaiger einzelstaatlicher Zollermittlungen oder strafrechtlicher Ermittlungen in Fällen potenzieller Verstöße mitzuteilen;

43. fordert, dass ein EU-weiter Mechanismus geschaffen wird, durch den die Parteienfinanzierung überprüft werden kann, und dass Folgemaßnahmen verabschiedet werden, um zu verhindern, dass bestimmte Parteien und Bewegungen dazu herangezogen werden, das europäische Projekt von innen heraus zu destabilisieren;

44. verurteilt die zunehmende Reichweite und Anzahl russischer Militärübungen, bei denen russische Streitkräfte Angriffsszenarien unter Einsatz von Atomwaffen üben;

45. fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, unverzüglich einen Legislativvorschlag für den EU-weiten „Magnitsky Act“ auszuarbeiten, in dessen Rahmen Visasperren und gezielte Sanktionen verhängt werden können, etwa das Einfrieren von Vermögensgegenständen und das Blockieren von Eigentumsinteressen im Hoheitsgebiet der EU bei einzelnen öffentlichen Bediensteten oder in amtlicher Eigenschaft handelnden Personen, die für Korruptionsfälle oder schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; betont, wie wichtig es ist, dass umgehend eine Sanktionsliste erstellt wird, damit ein europäischer „Magnitsky Act“ wirksam umgesetzt wird;

46. fordert, dass die EU die Anwendung ihrer geltenden restriktiven Maßnahmen überprüft und dass Informationen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, um sicherzustellen, dass die Sanktionsregelung der EU gegen das Vorgehen Russlands nicht untergraben, sondern im Verhältnis zu den Bedrohungen durch Russland angewandt wird; hebt die Gefahr hervor, dass die Sanktionen aufgeweicht werden, ohne dass Russland durch konkretes Handeln und nicht nur in Worten nachweist, dass es die Grenzen Europas, die Souveränität seiner Nachbarn und anderer Nationen sowie internationale Normen und Übereinkommen achtet; bekräftigt, dass eine Rückkehr zur Normalität erst möglich sein kann, wenn Russland die Regeln uneingeschränkt einhält und sich auf ein friedliches Vorgehen beschränkt;

47. bekräftigt, dass Russland kein Vetorecht hat, wenn es um die euroatlantischen Bestrebungen europäischer Nationen geht;

48. fordert die Kommission auf, die Folgen der russischen Gegensanktionen auf Wirtschaftsakteure sorgfältig zu beobachten und gegebenenfalls zu prüfen, ob Ausgleichsmaßnahmen einzuleiten sind;

49. unterstreicht, dass es nur politische Lösungen für den Konflikt in der Ostukraine gibt; fordert vertrauensbildende Maßnahmen im Donezkbecken; unterstützt ein Mandat zur Einsetzung einer Friedenstruppe der Vereinten Nationen in dieser Region der Ostukraine; bekräftigt seine Forderung, einen EU-Sondergesandten für die Krim und das Donezkbecken zu ernennen;

50. verurteilt die willkürliche Vorgehensweise, EU-Politikern, darunter derzeitigen und ehemaligen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, und EU-Beamten den Zugang zu russischem Hoheitsgebiet zu verwehren; fordert die unverzügliche und bedingungslose Aufhebung des Einreiseverbots;

51. fordert Russland auf, politische Häftlinge, darunter Ausländer und Journalisten, unverzüglich freizulassen;

52. fordert Russland im Rahmen der internationalen Ermittlungen zu dem Abschuss des Flugzeugs der Malaysian Airlines mit der Flugnummer MH17 – bei dem es sich möglicherweise um ein Kriegsverbrechen handelt – zur uneingeschränkten Zusammenarbeit auf; verurteilt jeden Versuch oder Beschluss, den als verantwortlich identifizierten Personen Amnestie zu gewähren oder ihre strafrechtliche Verfolgung zu verzögern, da die Täter zur Rechenschaft gezogen werden sollten;

53. fordert die russische Regierung auf, nicht länger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Lage in Syrien zu blockieren, die darauf abzielen, die anhaltende Gewalt gegen Zivilpersonen, darunter den Einsatz chemischer Waffen, gravierende Verstöße gegen die Genfer Konventionen und Verletzungen der universellen Menschenrechte, an den Pranger zu stellen;

54. unterstützt die rasche Vollendung einer integrierten Europäischen Energieunion, zu der künftig auch die östlichen Partner gehören würden; hebt die Rolle hervor, die eine ehrgeizige Politik zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energieträgern in dieser Hinsicht spielen kann; verurteilt mit allem Nachdruck, dass Russland Druck auf Belarus ausübt, faktisch auf seine Unabhängigkeit zu verzichten; unterstreicht, dass die EU unabhängig von der Förderung einer Strategie der EU gegenüber Russland ihr Engagement und ihre Unterstützung für die Länder der Östlichen Partnerschaft ausbauen und Reformen unterstützen muss, um Sicherheit und Stabilität, eine demokratische Regierungsführung und die Rechtsstaatlichkeit zu stärken;

55. befürwortet eine Aufstockung der Mittel für den Europäischen Fonds für Demokratie, die Nachrichtenbörse in russischer Sprache („Russian Language News Exchange“– RLNE) sowie für andere Instrumente zur Förderung von Demokratie und Menschenrechten in Russland und andernorts;

56. fordert die Regierung Russlands auf, den Kommunismus und das sowjetische Regime zu verurteilen und die Täter der unter diesem Regime begangenen Verbrechen und Vergehen zu bestrafen;

57. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

(2018/2158(INI) ), P8 TA-PROV(2019)0157, A8-0073/2019

[1ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 35.

[2Protokoll zu den Ergebnissen der Verhandlungen der trilateralen Kontaktgruppe, unterzeichnet am 5. September 2014 in Minsk, und Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk, am 12. Februar 2015 angenommen.

[3Angenommene Texte, P8_TA(2018)0266 .

[4ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 38.

[5ABl. C 408 vom 30.11.2017, S. 43.

[6Angenommene Texte, P8_TA(2018)0259 .

[7Angenommene Texte, P8_TA(2018)0435 .