Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf die Erklärungen seines Präsidenten vom 3. August 2011, 21. März 2012 und 5. April 2012 sowie auf seine Resolutionen 1540 (2004), 2042 (2012) und 2043 (2012),

in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängig- keit und territorialen Unversehrtheit der Arabischen Republik Syrien, bekräftigend , dass die Verbreitung chemischer Waffen und ihrer Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

unter Hinweis darauf, dass die Arabische Republik Syrien am 22. November 1968 dem am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Ga sen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege beigetreten ist,

feststellend , dass die Arabische Republik Syrien am 14. September 2013 ihre Bei- trittsurkunde zu dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lage- rung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen („Übereinkommen“) beim Generalsekretär hinterlegt und erklärt hat, dass sie die Bestim- mungen des Übereinkommens befolgen und getreu und ehrlich einhalten werde und das Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttreten für die Arabisch e Republik Syrien vorläufig anwenden werde,

begrüßend , dass der Generalsekretär die Mission der Vereinten Nationen zur Untersu- chung von Vorwürfen über den Einsatz chemisch er Waffen in der Arabischen Republik Sy- rien („Mission“) eingerichtet hat, gemäß Resolution 42/37 C der Generalversammlung vom 30. November 1987 und bekräftigt durch Resolution 620 (1988) des Sicherheitsrats vom 26. August 1988, und mit dem Ausdruck seiner Anerkennung für die Arbeit der Mission,

in Anerkennung des Berichts der Mission vom 16. September 2013 (S/2013/553), un- terstreichend , dass die Mission ihr Mandat erfüllen muss, und betonend , dass künftige glaubhafte Vorwürfe über den Einsatz chemischer Waffen in der Arabischen Republik Sy- rien untersucht werden sollen,

zutiefst empört darüber, dass nach den Schlussfolgerungen im Bericht der Mission am 21. August 2013 im Umland von Damaskus chemische Waffen eingesetzt wurden, es verur- teilend , dass als Folge davon Zivilpersonen getötet wurden, bekräftigend , dass der Einsatz chemischer Waffen einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt, und betonend , dass die für einen Einsatz chemischer Waffen Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden müssen,

unter Hinweis auf die nach Resolution 1540 (2004) bestehende Verpflichtung, dass al- le Staaten die Gewährung jeder Form von Unte rstützung für nichtstaatliche Akteure unter- lassen, die versuchen, Massenvernichtungswaffen, einschließlich chemischer Waffen, und ihre Trägersysteme zu entwickeln, zu erwerben, herzustellen, zu besitzen, zu transportieren, weiterzugeben oder einzusetzen ;

unter Begrüßung des am 14. September 2013 in Genf zwischen der Russischen Föde- ration und den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarten Rahmens für die Beseitigung der syrischen chemischen Waffen (S/2013/565), mit dem Ziel, dafür zu sorgen, dass das Chemiewaffenprogramm der Arabischen Repub lik Syrien auf die rascheste und sicherste Weise vernichtet wird, und mit dem Ausdruck seiner Entschlossenhe it, die chemischen Waf- fen und ihre Komponenten in der Arabischen Republik Syrien sofort internationaler Kon- trolle zu unterstellen, unter Begrüßung des Beschlusses des Exekutivrats der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) vom 27. September 2013, mit dem besondere Verfahren für die rasche Vernichtung des Chemiewaffenprogramms der Arabischen Republik Syrien und die strenge Verifikation dieser Vernichtung geschaffen werden, und mit dem Ausdruck seiner Entschlossenheit, die Vernichtung des Chem iewaffenprogramms der Arabischen Republik Syrien gemäß dem im Beschluss des Exekutivrats der OVCW vom 27. September 2013 enthaltenen Zeitplan zu gewährleisten,

betonend , dass die Lösung der derzeitigen Krise in der Arabischen Republik Syrien einzig über einen alle Seiten einschließenden und unter syrischer Führung stehenden politi- schen Prozess auf der Grundlage des Genfer Kommuniqués vom 30. Juni 2012 erfolgen kann, und betonend , dass die internationale Syrien-Konferenz so bald wie möglich einberu- fen werden muss,

feststellend , dass der Einsatz chemischer Waffen in der Arabischen Republik Syrien eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

unterstreichend , dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 25 der Charta der Vereinten Na- tionen verpflichtet sind, die Beschlüsse des Rates anzunehmen und durchzuführen,

1. stellt fest , dass der Einsatz chemischer Waffen, gl eichviel wo er stattfindet, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt ;

2. verurteilt mit allem Nachdruck jeden Einsatz chemischer Waffen in der Arabi- schen Republik Syrien, insbesondere den Angriff vom 21. August 2013, unter Verstoß gegen das Völkerrecht ;

3. schließt sich dem Beschluss des Exekutivrats der OVCW vom 27. September 2013 an , der besondere Verfahren für die rasche Vernichtung des Chemiewaffenprogramms der Arabischen Republik Syrien und die strenge Verifikation dieser Vernichtung vorsieht, und fordert, dass er auf die rascheste und sicherste Weise vollständig durchgeführt wird ;

4. beschließt , dass die Arabische Republik Syrien chemische Waffen weder einset- zen, entwickeln, herstellen, auf andere Weise erwerben, lagern oder zurückbehalten noch chemische Waffen unmittelbar oder mittelbar an andere Staaten oder an nichtstaatliche Ak- teure weitergeben darf ;

5. unterstreicht , dass keine Partei in der Arabis chen Republik Syrien chemische Waffen einsetzen, entwickeln, herstellen, erwerben, lagern, zurückbehalten oder weiterge- ben soll ;

6. beschließt , dass die Arabische Republik Syrien den Beschluss des Exekutivrats der OVCW vom 27. September 2013 (Anlage I) unter allen Aspekten einzuhalten hat ;

7. beschließt , dass die Arabische Republik Syrien mit der OVCW und den Verein- ten Nationen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten hat, namentlich indem sie ihren ein- schlägigen Empfehlungen nachkommt, das von der OVCW oder den Vereinten Nationen bestellte Personal anerkennt, die Sicherheit der Tätigkeit dieses Personals gewährleistet und sicherstellt, diesem Personal sofortigen und un gehinderten Zugang zu sämtlichen Orten ge- währt sowie das Recht, diese Orte in Wahrnehmung seiner Aufgaben zu inspizieren, und den sofortigen und ungehinderten Zugang zu den Personen gestattet, bei denen die OVCW Grund zu der Annahme hat, dass sie für die Zwecke ihres Mandats wichtig sind, und be- schließt , dass alle Parteien in der Arabischen Republik Syrien in dieser Hinsicht uneinge- schränkt zu kooperieren haben ;

8. beschließt , ein aus Personal der Vereinten Nationen bestehendes Vorausteam zu ermächtigen, frühe Unterstützung für die Tätigkeiten der OVCW in der Arabischen Repu- blik Syrien bereitzustellen, ersucht den Generaldirektor der OVCW und den Generalsekre- tär, bei der Durchführung des Beschlusses des Exekutivrats vom 27. September 2013 und dieser Resolution eng zusammenzuarbeiten, namentlich auch im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten vor Ort, und ersucht ferner den Generalsekretär, in Absprache mit dem Gene- raldirektor der OVCW und gegebenenfalls der Generaldirektorin der Weltgesundheitsorga- nisation dem Rat innerhalb von 10 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution Empfeh- lungen zur Rolle der Vereinten Nationen bei der Beseitigung des Chemiewaffenprogramms der Arabischen Republik Syrien vorzulegen ;

9. stellt fest , dass die Arabische Republik Syrien Vertragspartei des Übereinkom- mens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen ist, beschließt , dass das von der OVCW bestellte Personal, das die in dieser Resolution oder in dem Beschluss des Exekutivrats der OVCW vom 27. September 2013 vorgesehenen Tätigkeiten durchführt, die in Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhangs des Chemiewaffenübereinkommens aufge- führten Vorrechte und Immunitäten genießt, und fordert die Arabische Republik Syrien auf , mit den Vereinten Nationen und der OVCW Vereinbarungen über die Modalitäten zu schlie- ßen ;

10. legt den Mitgliedstaaten nahe , in Abstimmung mit dem Generaldirektor der OVCW und dem Generalsekretär Unterstützung be reitzustellen, darunter Personal, techni- schen Sachverstand, Informationen, Ausrüstung, Finanzmittel und sonstige Ressourcen und Hilfe, um die OVCW und die Vereinten Nationen in die Lage zu versetzen, die Beseitigung des Chemiewaffenprogramms der Arabischen Republik Syrien durchzuführen, und be- schließt , die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die vom Generaldirektor der OVCW ermittel- ten chemischen Waffen zu erwerben, zu kontro llieren, zu transportieren, weiterzugeben und zu vernichten, im Einklang mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens, um die Besei- tigung des Chemiewaffenprogramms der Arabischen Republik Syrien auf die rascheste und sicherste Weise zu gewährleisten ;

11. fordert alle syrischen Parteien und die interessierten Mitgliedstaaten mit den entsprechenden Kapazitäten nachdrücklich auf , in enger Zusammenarbeit untereinander und mit der OVCW und den Vereinten Nationen Vorkehrungen für die Sicherheit der Überwa- chungs- und Vernichtungsmission zu treffen, w obei er feststellt, dass der syrischen Regie- rung diesbezüglich die Hauptverantwortung zukommt ;

12. beschließt , die Durchführung des Beschlusses des Exekutivrats der OVCW vom 27. September 2013 und dieser Resolution in der Arabischen Republik Syrien regelmäßig zu überprüfen, ersucht den Generaldirektor der OVCW, dem Sicherheitsrat innerhalb von 30 Tagen und danach monatlich einen Bericht vorzulegen, über den Generalsekretär, der darin außerdem einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Resolution aufnimmt, und ersucht ferner den Generaldirektor der OVCW und den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat nach Bedarf auf koordinierte Weise über jede Nichtbefolgung dieser Resolution oder des Beschlusses des Exekutivrats der OVCW vom 27. September 2013 Bericht zu erstatten ;

13. bekräftigt seine Bereitschaft, alle Berichte der OVCW nach Artikel VIII des Chemiewaffenübereinkommens, der die Überweisung von Fällen der Nichteinhaltung an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vorsieht, rasch zu behandeln ;

14. beschließt , dass die Mitgliedstaaten den Sicherheitsrat sofort über jeden Verstoß gegen die Resolution 1540 (2004) unterrichten, einschließlich über den Erwerb von chemi- schen Waffen, ihren Trägersystemen und dazugehörigem Material durch nichtstaatliche Ak- teure, damit die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können ;

15. verleiht seiner nachdrücklichen Überzeugung Ausdruck , dass die für den Einsatz chemischer Waffen in der Arabischen Republik Syrien verantwortlichen Personen zur Re- chenschaft gezogen werden sollen ;

16. schließt sich uneingeschräkt dem Genfer Kommuniqué vom 30. Juni 2012 (An- lage II) an , in dem eine Reihe wichtiger Schritte dargelegt werden, beginnend mit der Ein- setzung eines Übergangs-Regierungsorgans, das umfassende Exekutivbefugnisse ausübt, dem Mitglieder der derzeitigen Regierung, der Opposition und sonstiger Gruppen angehö- ren könnten und das auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens gebildet wird ;

17. fordert , dass so bald wie möglich eine internationale Syrien-Konferenz einberu- fen wird, um das Genfer Kommuniqué umzusetzen, fordert alle syrischen Parteien auf , sich ernsthaft und konstruktiv an der Genfer Syrien-Konferenz zu beteiligen, und unterstreicht , dass sie das syrische Volk voll repräsentieren und sich auf die Umsetzung des Genfer Kommuniqués und die Herbeiführung von Stabilität und Aussöhnung verpflichten sollen ;

18. bekräftigt , dass alle Mitgliedstaaten gehalten sind, die Gewährung jeder Form von Unterstützung für nichtstaatliche Akteure zu unterlassen, die versuchen, nukleare, che- mische oder biologische Waffen und ihre Träg ersysteme zu entwickeln, zu erwerben, herzu- stellen, zu besitzen, zu transportieren, weiterzugeben oder einzusetzen, und fordert alle Mit- gliedstaaten, insbesondere die der Arabischen Republik Syrien benachbarten Mitgliedstaa- ten, auf , alle Verstöße gegen diese Ziffer umgehend dem Sicherheitsrat zu melden ;

19. verlangt , dass nichtstaatliche Akteure nukleare, chemische oder biologische Waffen und ihre Trägersysteme weder entwicke ln, erwerben, herstellen, besitzen, transpor- tieren, weitergeben noch einsetzen, und fordert alle Mitgliedstaaten, insbesondere die der Arabischen Republik Syrien benachbarten Mitgliedstaaten, auf , alle im Widerspruch zu die- ser Ziffer stehenden Handlungen umgehend dem Sicherheitsrat zu melden ;

20. beschließt , dass alle Mitgliedstaaten die Be schaffung chemischer Waffen und dazugehöriger Ausrüstung, Güter und Technologie oder Hilfe aus der Arabischen Republik Syrien durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schif- fen oder Luftfahrzeugen, gleichviel ob sie ihren Ursprung in dem Hoheitsgebiet der Arabi- schen Republik Syrien haben oder nicht, verbieten ;

21. beschließt , im Falle der Nichtbefolgung dieser Resolution, einschließlich eines unerlaubten Transfers chemischer Waffen oder jedes Einsatzes chemischer Waffen in der Arabischen Republik Syrien, gleichviel durch wen, Maßnahmen nach Kapitel VII der Char- ta der Vereinten Nationen zu verhängen ;

22. beschließt , mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.

Anlage

Beschluss des Exekutivrats der OVCW

Beschluss über die Vernichtung der syrischen chemischen Waffen

Der Exekutivrat,

daran erinnernd, dass die Vorsitzende des Exekutivrats im Anschluss an seine Zweiunddrei-
ßigste Sitzung am 27. März 2013 eine Erklärung (EC-M-32/2/Rev. 1 vom 27. März 2013)
herausgab, in der tiefe Besorgnis darüber bekundet wurde, dass in der Arabischen Republik
Syrien möglicherweise chemische Waffen ei
ngesetzt wurden, und worin unterstrichen wur-
de, dass der Einsatz chemischer Waffen, gleichviel durch wen und unter welchen Umstän-
den, verwerflich wäre und in völligem Wide
rspruch zu den rechtlichen Normen und Stan-
dards der internationalen Gemeinschaft stünde;

sowie daran erinnernd, dass auf der Dritten Überprüfungskonferenz (RC-3/3*, 19. April
2013) tiefe Besorgnis darüber bekundet wurde, dass in der Arabischen Republik Syrien
möglicherweise chemische Waffen eingesetzt
wurden, und unterstrichen wurde, dass der
Einsatz chemischer Waffen, gleichviel durch wen und unter welchen Umständen, verwerf-
lich wäre und in völligem Widerspruch zu den rechtlichen Normen und Standards der inter-
nationalen Gemeinschaft stünde;

im Hinblick auf den „Bericht über den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen im Gebiet
Ghouta von Damaskus am 21. August 2013“ (S/2013/553 vom 16. September 2013), den
die Mission der Vereinten Nationen zur Untersuchung von Vorwürfen über den Einsatz
chemischer Waffen in der Arabischen Repu
blik Syrien erarbeitet hat und der zu dem
Schluss kommt, dass „in dem anhaltenden Konflikt zwischen den Parteien in der Arabi-
schen Republik Syrien in verhältnismäßig großem Umfang chemische Waffen eingesetzt
wurden, auch gegen Zivilpersonen und unter ihnen Kinder“;

unter entschiedenster Verurteilung
des Einsatzes chemischer Waffen;

unter Begrüßung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischer Födera-
tion am 14. September 2013 vereinbarten Rahmens für die Beseitigung der syrischen che-
mischen Waffen (EC-M-33/NAT.1 vom 17. September 2013);

feststellend, dass die Arabische Republik Syri
en in ihrer Mitteilung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 12. September 2013 ihre Absicht bekannt gab, das Überein-
kommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemi-
scher Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden „Übereinkommen“)
vorläufig anzuwenden;

feststellend, dass die Arabische Republik Syrien am 14. September 2013 ihre Beitrittsur-
kunde zu dem Übereinkommen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und
erklärt hat, dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens befolgen und sie getreu und
ehrlich einhalten werde und das Übereinkommen
bis zu seinem Inkrafttreten für die Arabi-
sche Republik Syrien vorläufig anwenden we
rde, was allen Vertragsstaaten vom Verwahrer
am gleichen Tag notifiziert wurde (C.N.592.2013.TREATIES-XXVI.3), und berücksichti-
gend, dass der Verwahrer von den Vertragsst
aaten keine gegenteilige Mitteilung in Bezug
auf diese Erklärung erhalten hat;

ferner feststellend, dass das Übereinkommen fü
r die Arabische Republik Syrien am 14. Ok-
tober 2013 in Kraft tritt;

in Anbetracht des außergewöhnlichen Charakters der Situation, die durch die syrischen
chemischen Waffen gegeben ist, und in dem festen Willen, sicherzustellen, dass die für die
Vernichtung des syrischen Chemiewaffenprogramms erforderlichen Tätigkeiten in Erwar-
tung des förmlichen Inkrafttret
ens des Übereinkommens für die Arabische Republik Syrien
sofort beginnen und auf die rascheste und sicherste Weise durchgeführt werden;

sowie in Anbetracht des Angebots der Regierung der Arabischen Republik Syrien, sofort ei-
ne technische Delegation der OVCW zu empfangen und mit der OVCW im Einklang mit
der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens vor seinem Inkrafttreten für die Arabi-
sche Republik Syrien zusammenzuarbeiten, und feststellend, dass die Arabische Republik
Syrien dem Technischen Sekretariat seine Nationale Behörde mitgeteilt hat;

nachdrücklich darauf hinweisend, dass die vorläufige Anwendung des Übereinkommens
seinen Bestimmungen in Bezug auf die Arabische Republik Syrien sofortige Wirkung ver-
leiht;

ferner feststellend, dass die Arabische Republik
Syrien am 19. Septem
ber 2013 die ausführ-
lichen Informationen vorlegte,
darunter die Bezeichnungen,
Arten und Mengen seiner che-
mischen Kampfstoffe, die Arten der Munition und der Standort und die Form der Lagerein-
richtungen, der Produktionseinrichtungen und der Forschungs- und Entwicklungseinrich-
tungen;

ferner feststellend, dass nach Artikel VIII Absatz 36 des Übereinkommens der Exekutivrat
nach seiner Prüfung von Zweifeln oder Bedenken wegen der Einhaltung des Übereinkom-
mens und der Fälle der Nichteinhaltung in besonders schwerwiegenden und dringenden Fäl-
len die Frage oder Angelegenheit samt einschlägigen Informationen und Schlussfolgerun-
gen unmittelbar der Generalversammlung oder
dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
zur Kenntnis bringt;

unter Berücksichtigung des Abkommens über die Beziehungen zwischen den Vereinten Na-
tionen und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen vom 17. Oktober 2000;

mit der nachdrücklichen Aufforderung an alle verbleibenden Staaten, die nicht Vertragspar-
tei des Übereinkommens sind, dieses dringend und ohne Vorbedingungen zu ratifizieren
oder ihm beizutreten, im Interesse der Erhö
hung ihrer eigenen nationalen Sicherheit sowie
des dadurch geleisteten Beitrags zum Weltfrieden und zur globalen Sicherheit; und

daran erinnernd, dass nach Artikel IV Absatz 8 und Artikel V Absatz 10 des Übereinkom-
mens ein Staat, der dem Übereinkommen nach 20
07 beitritt, seine chemischen Waffen und
seine Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen so bald wie möglich vernichtet und
der Exekutivrat „die Reihenfolge der Vernichtu
ng und die Verfahren für
eine strenge Verifi-
kation“ dieser Vernichtung festlegt;

1. beschließt hiermit, dass die Arabische Republik Syrien

a) dem Technischen Sekretariat spätestens 7 Tage nach der Annahme dieses
Beschlusses in Ergänzung zu den am 19. September 2013 bereitgestellten Informatio-
nen weitere Informationen über die chemischen Waffen gemäß der Begriffsbestim-
mung in Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens vorlegt, die sich im Eigentum oder
im Besitz der Arabischen Republik Syrien oder unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kon-
trolle befinden, insbesondere:

i) die chemische Bezeichnung und di
e militärische Bezeichnung jeder Che-
mikalie in seinen Beständen chemis
cher Waffen, einschließlich der Vor-
produkte und Toxine, und ihre Mengen;

ii) die spezielle Art von Munition, Tochtermunition und Geräten in seinen
Beständen chemischer Waffen, einschließlich der genauen Mengen jeder
Art, die verfüllt und nichtverfüllt sind; und

iii) den Standort aller seiner chemischen Waffen, Lagereinrichtungen für
chemische Waffen, Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen,
einschließlich Misch- und Fülleinrichtungen, und Forschungs- und Ent-
wicklungseinrichtungen für chemische Waffen, unter Angabe der genauen
geografischen Koordinaten;

b) dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage nach der Annahme dieses
Beschlusses die nach Artikel III des Übereinkommens vorgeschriebene Meldung ab-
gibt;

c) die Beseitigung des gesamten Materials und der gesamten Ausrüstung für
chemische Waffen in der ersten Jahreshälf
te 2014 abschließt, nach Maßgabe der vom
Rat spätestens bis zum 15. November 2013 zu beschließenden detaillierten Anforde-
rungen samt Zwischenzielen für die Vernichtung;

d) die Vernichtung der Ausrüstung für die Herstellung und die Mi-
schung/Verfüllung chemischer Waffen so ba
ld wie möglich und in jedem Fall spätes-
tens bis zum 1. November 2013 vollständig abschließt;

e) bei allen Aspekten der Durchführung dieses Beschlusses umfassend zu-
sammenarbeitet, auch indem sie dem Personal der OVCW das sofortige und uneinge-
schränkte Recht gewährt, sämtliche Stätten in
der Arabischen Repu
blik Syrien zu in-
spizieren;

f) eine Amtsperson als Hauptansprechpartner für das Technische Sekretariat
benennt und mit den Befugnissen ausstattet, die erforderlich sind, um die vollständige
Durchführung dieses Besc
hlusses sicherzustellen;

2. beschließt ferner, dass das Technische Sekretariat

a) allen Vertragsstaaten 5 Tage nach Eingang alle in diesem Beschluss ge-
nannten Informationen oder Meldungen zur Verfügung stellt, die im Einklang mit dem
Anhang über den Schutz vertraulicher Informationen zu dem Übereinkommen behan-
delt werden;

b) so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens bis zum 1. Oktober 2013
Inspektionen in der Arabischen Republik Syrien gemäß diesem Beschluss einleitet;

c) spätestens 30 Tage nach der Annahme dieses Beschlusses alle Einrichtun-
gen, die auf der in Ziffer 1 a) genannten Liste enthalten sind, inspiziert;

d) so bald wie möglich jede andere Stätte inspiziert, von der ein Vertragsstaat
feststellt, dass sie mit dem syrischen Chem
iewaffenprogramm verbunden ist, sofern
nicht der Generaldirektor dies für ungerechtfertigt erachtet oder die Angelegenheit im
Rahmen des Prozesses der Konsultation und der Zusammenarbeit beigelegt wird;

e) ermächtigt ist, kurzfristig qualifiz
ierte Inspektoren und andere technische
Sachverständige einzustellen sowie kurzfris
tig Inspektoren, andere technische Sach-
verständige und sonstiges benötigtes Personal, dessen Dienstverhältnis vor kurzem
geendet hat, erneut einzustellen, um die effiziente und wirksame Durchführung dieses
Beschlusses im Einklang mit Artikel VIII Absatz 44 des Übereinkommens sicherzu-
stellen; und

f) dem Rat monatlich über die Durchführung dieses Beschlusses Bericht er-
stattet, namentlich über die Fortschritte der
Arabischen Republik Syrien bei der Erfül-
lung der Anforderungen dieses Beschlusses und des Übereinkommens, die vom Tech-
nischen Sekretariat in Bezug auf die Arabische Republik Syrien durchgeführten Tä-
tigkeiten und seinen Bedarf an zusätzlichen Ressourcen, insbesondere technischen
und personellen Ressourcen;

3. beschließt ferner,

a) dringend die Finanzierungsmechanismen für die vom Technischen Sekre-
tariat in Bezug auf die Ar
abische Republik Syrien durchgeführten Tätigkeiten zu prü-
fen und alle Vertragsstaaten, die dazu in der Lage sind, aufzufordern, freiwillige Bei-
träge zu den Tätigkeiten zu leisten, die in Durchführung dieses Beschlusses unter-
nommen werden;

b) innerhalb von 24 Stunden zusammenzutreten, wenn der Generaldirektor
mitteilt, dass die Arabische Republik Syrien die Erfüllung der Anforderungen dieses
Beschlusses oder des Übereinkommens verzögert, was unter anderem die in Teil II
Absatz 7 des Anhangs über die Durchführung und Verifikation zu dem Übereinkom-
men genannten Fälle einschließt, oder dass die Arabische Republik Syrien mangelhaft
zusammenarbeitet oder ein anderes Problem im Hinblick auf die Durchführung dieses
Beschlusses aufgetreten ist, und bei diesem Treffen zu prüfen, ob die Angelegenheit
samt einschlägigen Informationen und Schlussfolgerungen im Einklang mit Artikel
VIII Absatz 36 des Übereinkommens dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur
Kenntnis gebracht werden soll;

c) mit der Angelegenheit befasst zu bleiben;

d) anzuerkennen, dass dieser Beschluss aufgrund des außergewöhnlichen
Charakters der Situation getroffen wird, die durch die syrischen chemischen Waffen
gegeben ist, und dass dadurch kein Präzeden
zfall für die Zukunft geschaffen wird.