Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf alle seine früheren Resolutionen und die Erklärungen seines Prä-sidenten über die Situation in der Arabischen Republik Syrien, insbesondere die Resolu-tionen 2254 (2015) und 2268 (2016), und auf das Genfer Kommuniqué vom 30. Juni 2012,

in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhän-gigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit der Arabischen Republik Syrien und zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen,

Kenntnis nehmend von der Gemeinsamen Erklärung der Außenminister der Islami-schen Republik Iran, der Russischen Föderation und der Republik Türkei vom 20. Dezember 2016,

mit Dank Kenntnis nehmend von den Vermittlungsbemühungen der Russischen Fö-deration und der Republik Türkei mit dem Ziel, eine Waffenruhe in der Arabischen Re-publik Syrien zu ermöglichen,

mit der erneuten Aufforderung an die Parteien, den humanitären Organisationen den raschen, sicheren und ungehinderten Zugang in ganz Syrien zu ermöglichen, wie in seinen einschlägigen Resolutionen vorgesehen,

erneut erklärend, dass eine tragfähige Lösung der derzeitigen Krise in der Arabi-schen Republik Syrien einzig über einen alle Seiten einschließenden und unter syrischer Führung stehenden politischen Prozess erfolgen kann, der auf dem mit seinen Resolutio-nen 2118 (2013), 2254 (2015) und 2268 (2016) sowie den einschlägigen Erklärungen der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien gebilligten Genfer Kommuniqué vom 30. Juni 2012 beruht,

1. begrüßt und unterstützt die Anstrengungen Russlands und der Türkei, die Ge-walt in Syrien zu beenden und einen politischen Prozess in Gang zu setzen, und nimmt Kenntnis von den von Russland und der Türkei in dieser Hinsicht herausgegebenen Do-kumenten (S/2016/1133);

2. betont, wie wichtig die vollständige Durchführung aller einschlägigen Resolu-tionen des Sicherheitsrats ist, insbesondere der Resolutionen 2254 (2015) und
2268 (2016);

3. erwartet mit Interesse das Treffen in Astana (Kasachstan) zwischen der Regie-rung der Arabischen Republik Syrien und den Vertretern der Opposition, das er als einen wichtigen Teil des politischen Prozesses unter syrischer Führung und einen wichtigen Schritt vor der Wiederaufnahme der Verhandlungen unter der Ägide der Vereinten Natio-nen am 8. Februar 2017 in Genf erachtet;

4. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.