Am Schluss des einstimmigen Votums des Sicherheitsrats versuchte der Vertreter Frankreichs, François Delattre, sich mit seinem russischen Kollegen auszusprechen. Vitaly Churkin wiederholte indessen, dass der Wortlaut in keinem Fall Frankreich zur Bombardierung Syriens ohne die Zustimmung der Arabischen Republik Syrien berechtige. Es half nichts, kurz darauf versicherte Botschafter Delattre den Journalisten, dass die Einmischung Frankreichs ab jetzt rechtmäßig sei.

Bekanntlich ist die Anwendung von Gewalt durch einen Staat von der Charta der Vereinten Nationen verboten [1]. Dieses Verbot lässt wie jede allgemeine Norm Ausnahmen zu, die im Regelwerk der Charta vorgesehen sind: Es handelt sich um militärische Einsätze, die durch den Sicherheitsrat im Rahmen des Kapitels VII autorisiert werden, oder auch um solche, die durch einen Staat gegen einen anderen in Ausübung seines Rechts zur Selbstverteidigung (Artikel 51) vorgenommen werden. In diesem letzten Fall ist die vorherige Zustimmung des Sicherheitsrats nicht erforderlich, aber der Staat muss den Sicherheitsrat über die Maßnahmen, die unter diesem Titel in Übereinstimmung mit den Verfügungen des Artikels 51 durchgeführt werden, in Kenntnis setzen.

Das Selbstverteidigungsrecht ist zu verstehen als militärische Antwort auf einen bewaffneten Angriff von Seiten eines anderen Staates. Zu bedenken ist auch, dass die vorherige Zustimmung eines Staates für den Fall, dass ein anderer Staat dort einen militärischen Einsatz durchführen will, nach dem Völkerrecht als gültig betrachtet wird.

Wie ist es, wenn ein Staat die Absicht hat, Gewalt gegen eine nichtstaatliche Einheit auszuüben? Oder auch, wenn ein Staat vorgibt, seine Maßnahmen wären aufgrund des Selbstverteidigungsrechts zu rechtfertigen, ohne dass ein bewaffneter Angriff durch einen anderen Staat vorliegt? Oder wenn ein Staat Luftangriffe auf dem Territorium eines anderen Staates ohne jede Zustimmung ausführen will?

Unter diesem Gesichtspunkt halten wir es für angebracht, in Kürze eine Resolution zu analysieren, die neulich durch den Sicherheitsrat verabschiedet und als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf die Attentate des 13. November 2015 in Paris dargestellt wurde.

In der Tat hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen innerhalb einer Woche nach den Attentaten von Paris die Resolution 2249 (2015) am Freitag, dem 20. November 2015, angenommen [2]. Es handelt sich um einen Text auf der Grundlage eines Resolutionsentwurfs, der durch Frankreich vorgelegt, in der Folge abgeändert und schließlich einstimmig durch die fünfzehn Ratsmitglieder angenommen wurde. Seine erneute Lektüre ist angebracht inbesondere im Hinblick auf die offiziellen Erklärungen, die im Anschluss an seine Annahme in Frankreich und darüber hinaus abgegeben wurden.

Eine Resolution als Antwort auf weitere Attentate

Nach strengen Abwägungen liest sich der erste Punkt des Regelwerks wie folgt: „Der Sicherheitsrat (…) 1. Verurteilt unmissverständlich auf das schärfste die grauenhaften terroristischen Attentate, die durch ISIL, auch unter dem Namen Daesh bekannt, am 26. Juni 2015 in Sousse, am 10. Oktober 2015 in Ankara, am 31. Oktober 2015 über dem Sinai, am 12. November 2015 in Beirut und am 13. November 2015 in Paris verübt wurden, sowie alle anderen durch ISIL, bekannt auch unter dem Namen Daesh, verübten Attentate einschließlich der Geiselnahmen und der Ermordungen“.

Man stellt fest, dass die Liste der genannten Attentate Handlungen umfasst, die im Juni 2015 begangen wurden, ohne dass seither eine Resolution durch den Sicherheitsrat verabschiedet wurde: Die letzten den Terrorismus betreffenden Resolutionen des Rates sind die vom 12. Februar 2015 [3], gefolgt von Resolution 2214 (2015) vom 27. März 2015 mit Bezug auf die in Libyen verübten Attentate [4]. Sie formuliert: Der Sicherheitsrat „1. Verurteilt alle terroristischen Handlungen, die ISIL, die Gruppen, die ihm Treue gelobt haben, Ansar al-Scharia und alle weiteren mit al-Qaida verbundenen Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen und Körperschaften, die in Libyen operieren, begangen haben, und betont diesbezüglich, dass ein umfassendes Konzept entwickelt werden muss, um einen radikalen Kampf gegen sie zu führen“.

Es handelt sich nicht um eine einfache Aktualisierung durch den Sicherheitsrat: Die Liste der seit Juni 2015 verübten Attentate erlaubt dem Rat auf diese Weise, die Anzahl der Staaten, die Opfer terroristischer Aktionen sind, zu erweitern und verleiht damit der Abwägung Nr. 5 derselben Resolution, die in ihrem abschließenden Teil wie folgt formuliert ist, ihre ganze Bedeutung: „Der Islamische Staat des Iraks und der Levante (ISIL) (auch unter dem Namen Daesh bekannt) bildet eine weltweite Bedrohung von bislang nicht gekanntem Ausmaß gegen den Frieden und die nationale Sicherheit“.

Eine enthusiastische Reaktion

In rein rechtlicher Hinsicht beglückwünschte sich der Vertreter Frankreichs sofort zur Annahme der Resolution vom 20. November 2015; er legte Nachdruck auf die Folgen, die sich seiner Ansicht nach daraus ergeben: „Unsere militärischen Aktionen, über die wir den Sicherheitsrat von Anfang an informiert haben, waren gerechtfertigt durch das kollektive Selbstverteidigungsrecht. Ab heute können sie sich in Übereinstimmung mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen auch auf das individuelle Selbstverteidigungsrecht stützen“, erklärte Delattre [5].

Indem Frankreich sich allein auf den Boden der Selbstverteidigung stellt (und nicht auf den einer militärischen Intervention, die durch Überlegungen anderer Art begründet ist), schließt es sich den Positionen anderer Staaten an, die Luftschläge in Syrien ausführen.

Im Oktober 2015 hatte Professor Philippe Lagrange (Universität von Poitiers) die Berufung Frankreichs auf den Begriff des „Selbstverteidigungsrechts“ hervorgehoben: „Bis in die Gegenwart hat Frankreich das Völkerrecht hinsichtlich der Berechtigung zur Anwendung von Gewalt eingebracht. Um in Syrien zu bombardieren, ist entweder das Einverständnis der gesetzlichen Amtsgewalt des Landes erforderlich oder eine Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Wir haben weder das eine noch das andere“ [6]. In einem anderen Artikel, der im September 2015 in La Croix erschien, ist zu lesen, dass für Ariel Colonomos (Forschungsleiter bei CNSR): „der französische Verteidigungsminister sich kürzlich auf den Begriff des ’gerechten Krieges’ berufen hat, ein Konzept, das die Philosophen des christlichen Rechts entwickelt haben, um die Beziehungen zwischen Staaten zu regeln, was insbesondere eine gerechte Sache beinhaltet – Notwehr oder Rettung der Unschuldigen –, den Einsatz als letztes Mittel, die Verhältnismäßigkeit und die Erfolgswahrscheinlichkeit“ [7].

Ein merkwürdiges Déjà-vue-Erlebnis

„Gerechte Sache“, „weltweite Bedrohung“, Rückgriff auf das Konzept des „Selbstverteidigungsrechts“, um militärische Einsätze als Antwort auf die Handlungen nichtstaatlicher Einheiten zu rechtfertigen – diese Begriffe erinnern auf eigentümliche Weise an die „legitime Selbstverteidigung“, die von den USA nach den Attentaten des 11. September 2001 heraufbeschworen wurde. Man rufe sich ins Gedächtnis: „Präventive Notwehr“, „illegale Kämpfer“ oder auch der Gebrauch des Begriffs „Aggressions-“, um eine terroristische Handlung zu kennzeichnen, und „Krieg“, um den Kampf gegen den Terrorismus zu benennen, waren Bestandteile des anfechtbaren – und angefochtenen – Arsenals von Argumenten, das die USA benutzten, um ihre Operationen in der Folge des 11. September 2001 juristisch zu rechtfertigen [8].

Was die Vorstellung einer „präventiven Selbstverteidigung“ angeht, so denke man daran, dass der erste Staat, der sich offiziell darauf berief, Israel war beim Angriff der israelischen Jagdbomber 1981 auf den Atomreaktor von Osirak im Iran [9]. Fast 35 Jahre nach seinem Bekanntwerden und nach vielen weiteren seither von Israel durchgeführten Aktionen erscheint die Schlussfolgerung von Professor Georges Fischer von erstaunlicher Aktualität: „Man bleibt überrascht, wie ein kleines Land regelmäßig und straffrei die internationale Gemeinschaft und die Normen des Völkerrechts herausfordern kann“. Noch nicht so weit zurück, im März 2008, nahm Kolumbien, ein anderer Verbündeter der Vereinigten Staaten, gleichermaßen Bezug auf das Selbstverteidigungsrecht, um seinen Militäreinsatz auf dem Staatsgebiet von Ecuador zu rechtfertigen (Operation „Fenix“ am 1. März 2008).

Im Falle der Pariser Attentate vom 13. November scheint die Kennzeichnung als „kriegerischer Akt“ und als „Aggression gegen unser Land“ durch die französischen Behörden schwere Zeiten für bestimmte Grundprinzipien des Völkerrechts anzukündigen. Es ist anzumerken, dass die Definition von „Aggression“ in der 1974 durch die UN-Generalversammlung angenommenen Resolution 3314 nun ergänzt werden kann durch die der „Angriffshandlung“, die von den Vertragsstaaten im Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) 2010 in Kampala (das heißt neun Jahre nach den Attentaten des 11. September 2001) angenommen wurde. Diese schließt Handlungen von nichtstaatlichen Einheiten, die unabhängig von einem Staat handeln, aus: Wir verweisen den Leser auf den Wortlaut der genannten Definition (an der die Delegierten Frankreichs bei ihrer Ausarbeitung mit den Repräsentanten von 120 Vertragsstaaten des Römischen Statuts beteiligt waren).

Eine übersehene ursprüngliche Auslassung

Hinsichtlich des Inhalts der Resolution 2249 des Sicherheitsrats hat der Vertreter Frankreichs in seiner oben genannten Rede [10] auch betont, dass „diese Resolution unsere Aktion in den Rahmen des Völkerrechts einfügt unter Beachtung der Charta der Vereinten Nationen, die unser gemeinsames Gut ist, unser gemeinsamer Schatz. Er schafft auch eine Gewähr für den wirksamen Kampf gegen den transnationalen Terrorismus.“ Falls die Fachleute im Völkerrecht sich wirklich glücklich schätzen zu erfahren, dass ein Staat die Charta der Vereinten Nationen als wahren „gemeinsamen Schatz“ betrachtet, so muss doch daran erinnert werden, dass die Bezugnahme auf die Charta in der Textvorlage der Resolution 2249 das Ergebnis der Bemühungen Russlands ist. Das ist ein Detail, das die Kommentatoren nicht übermäßig interessiert hat.

In der oben genannten offiziellen Mitteilung der Vereinten Nationen ist zu lesen, dass sich „Churkin darüber freut, dass die Änderungen, die auf Antrag seiner Delegation vorgenommen wurden, insbesondere die Bezüge auf die Charta der Vereinten Nationen, nunmehr im Text erscheinen“. Auf einer anderen Webseite zur Arbeit des Sicherheitsrates präzisiert eine Bemerkung über die im Originaltext Frankreichs vorgenommenen Änderungen, dass Russland sich in genau diesem Punkt besonders nachdrücklich gezeigt habe [11]. Natürlich stellt ein Entschließungsantrag, der von Frankreich ohne jede Erwähnung der Charta in der Vorlage eingebracht wird, einen in vielerlei Hinsicht ungewöhnlichen Schritt dar: Die Aufklärung, ob wir es mit einer wahren „Premiere“ der französischen Diplomatie in den Vereinten Nationen zu tun haben, wird den Fachleuten überlassen. Da es sich um ein Gebiet handelt, auf dem die Staaten und die internationale Gemeinschaft wegen der Missbrauchsgefahr extrem wachsam waren [12], ist das offizielle Protokoll unter Umständen überraschend.

Es wird empfohlen, den Punkt 5 des Entwurfs der Resolution 2249 in der beschlossenen Form zu lesen und ihn sich für einen Moment ohne irgendeine Erwähnung „unseres gemeinsamen Schatzes“ vorzustellen.

Der Titel der Pressemitteilung der Vereinten Nationen, „Der Sicherheitsrat ruft die Staaten auf, die durch Daesh vorgenommenen terroristischen Handlungen zu bekämpfen“, ist vorsichtig formuliert [13]. Dagegen heißt es in einem Artikel, der über dieselbe Resolution in Le Monde erschien [14]: „Konkret gibt die Resolution 2249 keine gesetzliche Berechtigung, um in Syrien oder im Irak militärisch einzugreifen, da sie nicht unter das Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen gestellt wurde, welches den Gebrauch von Gewalt regelt. Aber der Wortlaut des Textes, der festlegt, dass ’alle notwendigen Maßnahmen’ zum Kampf gegen den IS erlaubt sind, lässt Raum für die Interpretation in Übereinstimmung mit den französischen Diplomaten.“

Bekanntlich kann sich die rechtliche Unschärfe manchmal als extrem nützlich erweisen, insbesondere wenn die Richtlinien klar sind. Glauben zu machen, dass das, was klar ist, in Wahrheit unklar ist, kann auch eine kostbare Hilfe darstellen angesichts einer durch die Gewalt der Pariser Attentate traumatisierten öffentlichen Meinung, besonders wenn man mit bestimmten Verstärkern rechnet.

In diesem Fall existiert eine solche aus der Lesart der Resolution abgeleitete Grauzone nicht: Der in Punkt 5 verwendete Ausdruck der Aufforderung an die Staaten, „alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen“, lässt kaum Raum für Zweifel, weil unmittelbar darauf der Ausdruck „in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere mit der Charta der Vereinten Nationen“ folgt.

Vor kurzem haben die Fachleute sich um die Verwirrung, die ein anderer Teil der Resolution 2249 (2015) schafft, Gedanken gemacht. Sie führen aus: „Andererseits ist die Resolution 2249 so ausgearbeitet, dass sie zur politischen Rechtfertigung eines Militäreinsatzes benutzt werden kann – durch das Auslassen von Angaben zu seiner rechtlichen Grundlage oder zur Machtbefugnis des Sicherheitsrates, ihn anzuordnen. Die kreative Mehrdeutigkeit dieser Resolution liegt nicht nur darin, die juristische Rechtfertigung eines Militäreinsatzes zu umgehen, indem sie den Eindruck vermittelt, dass der Sicherheitsrat ihn billigt, sondern auch darin, dass sie die anhaltende Debatte über die Legalität solcher Militäreinsätze unentschieden fortbestehen lässt“ [15].

Man beachte, dass in Großbritannien der auf diese Art gesäte Zweifel von bestimmter Seite als echte Ermächtigung durch den Sicherheitsrat dargestellt wurde: in einer Erklärung des britischen Regierungschefs am 26. November 2015 vor dem Unterhaus des Parlaments [16].

Militäreinsätze außerhalb des Völkerrechts

Bekanntlich bestanden die Militäreinsätze auf dem Staatsgebiet Syriens meistens darin, Aufklärungsflugzeuge zu schicken und die Standorte von Daesh zu bombardieren, und dies seit vielen Monaten. So gehen Australien, Kanada, die Vereinigten Staaten, Frankreich, Großbritannien (letzterer Staat ausschließlich mit Drohnen) und andere Mitglieder der „Koalition gegen ISIS“ vor.

Es scheint angebracht daran zu erinnern, dass dieses Bündnis im September 2014 durch die Vereinigten Staaten gegründet wurde und der offiziellen Liste des Außenministeriums zufolge etwa sechzig Staaten einschließt; am 23. November 2015 zählte diese Liste dem britischen Premierminister zufolge 63 Staaten und zwei internationale Organisationen [17]. Man beachte, dass nur etwa dreißig „militärisch engagiert“ sind, so der französische Außenminister kürzlich in einer Ansprache vor dem Senat [18]. Während der Umsetzung der russischen Militäreinsätze in Syrien waren es nicht sechzig oder dreißig Staaten, die reagierten, sondern nur sieben von ihnen: Deutschland, Saudi-Arabien, Frankreich, die USA, Qatar, die Türkei und Großbritannien [19]. Es könnte sich dabei um das handeln, was der britische Regierungschef kürzlich mit dem Ausdruck „Coalition airstrikes against ISIL in Syria“ bezeichnete [20].

Während die Angriffe auf den Irak hinreichend verbucht sind [21], gibt es über die auf Syrien erfolgten Angriffe wenig Informationen. Wenn es sie gab, stellten sie sich unter Umständen als widersprüchlich heraus: Während die ersten Einsätze dieser Art in Syrien durch das von den USA geführte Bündnis vom September 2014 datieren (dem Guardian zufolge, der auf den Einsatz von Saudi-Arabien, Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jordanien und Qatar verweist [22]), gibt doch ein Artikel in The Independent im April 2015 [23] an, dass es sich ebenfalls um erste Angriffe in Syrien durch dieselbe Koalition handele. Manche Staaten haben diese Aktionen dem Nationalen Sicherheitsrat mitgeteilt (und einige haben sie gerechtfertigt mit Berufung auf das individuelle oder das kollektive Selbstverteidigungsrecht), während andere Staaten sehr viel zurückhaltender blieben. Diese Angriffe stellen ein ernstes rechtliches Problem dar, soweit das Einverständnis Syriens fehlt wie auch eine Genehmigung durch den Sicherheitsrat.

Im Falle des Irak gibt ein Schreiben vom 20. September 2014 an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen [24] an: „Aus diesem Grunde haben wir, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den entsprechenden bilateralen und multilateralen Abkommen und unter uneingeschränkter Beachtung unserer nationalen Souveränität und unserer Verfassung, die Vereinigten Staaten ausdrücklich gebeten, internationale Maßnahmen zu ergreifen und die Standorte des Islamischen Staates und seiner militärischen Hochburgen anzugreifen, mit dem Ziel, die ständigen Bedrohungen, denen der Irak ausgesetzt ist, abzuwehren, seine Einwohner zu schützen und es den irakischen Streitkräften langfristig zu ermöglichen, die Kontrolle der nationalen Grenzen wiederaufzunehmen“.

Die Militäreinsätze Russlands in Syrien haben die Erlaubnis des letzteren Staates. Eine kürzlich erfolgte Untersuchung zu diesem Thema – die vielleicht die Aufmerksamkeit der Juristen des Quai d’Orsay auf sich ziehen wird – kommt zu folgender Schlussfolgerung: „Auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtshofs und der von staatlicher Seite erhaltenen Antworten in Bezug auf die Interventionen Frankreichs in Mali und Russlands in Syrien scheint keine Norm die Intervention eines Staates in einem Bürgerkrieg auf Ersuchen der Regierung zu verbieten. Unter dieser Voraussetzung ist die Intervention Russlands in Syrien mit dem Völkerrecht konform“ [25].

Was die weiteren in Syrien ausgeführten Einsätze betrifft, so hat Australien die ersten Bomben am 15. September 2015 abgeworfen [26], die Türkei hat das gleiche am 16. September 2015 getan [27] und am 7. September 2015 hat dem Artikel in der New York Times zufolge [28] die erste britische Drohne drei der Zugehörigkeit zu Daesh Verdächtigte getötet, von denen zwei die britische Staatsangehörigkeit hatten. Am selben 7. September hat die britische Regierung über einen früheren Einsatz mit Datum vom 21. August 2015 informiert [29]. In ihrem häufig gezeigten Bemühen um Originalität erklärten die Diplomaten Großbritanniens dem Sicherheitsrat [30], die physische Eliminierung von mutmaßlichen Daesh-Angehörigen in Irak und in Syrien stütze sich auf die Ausübung des kollektiven und individuellen Selbstverteidigungsrechts [31]: Man ist gespannt, ob die physische Eliminierung von Verdächtigen durch eine Drohne auch auf Einsätze auf britischem Territorium erweitert wird. Dazu ist zu sagen: Die Möglichkeit, dass französische Bürger zum Ziel französischer Anschläge in Syrien wie solcher, die anscheinend im letzten Monat stattgefunden haben [32], werden könnten, hat bereits verschiedene Reaktionen ausgelöst. So ist zum Beispiel in einem kürzlich in der Liberation erschienenen Artikel zu lesen: „Speziell Franzosen ins Visier zu nehmen, statt die globale Bedrohung zu bekämpfen, die der Islamische Staat darstellt, käme außergerichtlichen Exekutionen gleich“ [33]. In dem kürzlich von der Exekutive im Unterhaus vorgelegten Bericht [34] werden ausschließlich die Aufklärungsflüge über dem syrischen Staatsgebiet erwähnt [35].

Die ersten Luftschläge Frankreichs

Was die Luftschläge Frankreichs in Syrien anbelangt, so wurden die ersten französischen Bomben von französischen Flugzeugen vor zwei Monaten, am Sonntag, dem 27. September 2015, abgeworfen [36]. Von den französischen Behörden wurden nur wenige Informationen über die Wahl und die Zweckmäßigkeit dieses Datums für die ersten Bombardierungen in Syrien herausgegeben. Ein – glückliches oder unglückliches – zeitliches Zusammentreffen: In seiner Ansprache vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen 24 Stunden später erwähnte der Staatschef nur, dass „Frankreich … seine Verantwortung annimmt. Es hat sie gerade kürzlich angenommen einschließlich einer bewaffneten Handlung, einer gewaltsamen Maßnahme“ [37].

Obwohl in dieser letzten Rede Beweggründe humanitärer Art gefunden werden können für Eingriffe in Syrien angesichts des menschlichen Dramas, das seine Einwohner erleben, so muss man doch mit Recht fragen, ob Frankreich vor dem Abwerfen seiner ersten Bomben die möglichen Risiken beurteilt hat: Eine schnelle Antwort von Daesh an Frankreich war nach den Bombardierungen vom 27. September mehr als vorhersehbar. Der Grad der Koordination der Attentate vom 13. November zeigt, dass wenn Präventivmaßnahmen durch die Nachrichtendienste und durch jene, die in Frankreich auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung arbeiten, ergriffen wurden, sie nur eine begrenzte Wirksamkeit hatten. In seiner Rede vor dem Senat am 25. November 2015 erklärte der französische Außenminister: „Der 13. November hat die Lage verändert: Wir haben keine andere Wahl, als Daesh zu bekämpfen“ [38].

Die zögerlichen Schritte Großbritanniens und Kanadas

Was Kanada betrifft, so datieren die ersten Luftschläge in Syrien vom April 2015 [39]. Nach den Vereinigten Staaten führt Kanada als zweites Nato-Mitgliedsland diese Art Aktionen in Syrien durch. Weniger enthusiastisch diskutieren die Briten noch immer über diese Frage [40]. Ein Bericht des Unterhauses vom Oktober 2015 – vom Netzwerk Voltaire online gestellt [41] – erklärt die besonders in rechtlicher Hinsicht bestehenden Grenzen [42]. In den letzten Tagen ist eine nationale Debatte über die Zweckmäßigkeit der Luftschläge in Syrien weiterhin in Gang [43]. Bislang schienen die britischen Militäreinsätze in Syrien auf Aufklärungsflüge und auf gezielte Angriffe mit Drohnen beschränkt zu sein. Am 26. November kündigte die britische Regierung ihre Absicht an, ihre Einsätze in Syrien durch Bombardierungen auszuweiten.

Die neu gewählte Regierungsmacht in Kanada hat am 21. Oktober den Bombardierungen in Syrien (wie auch im Irak) ein Ende gesetzt [44]. Die kanadischen Autoren waren mit Blick auf das Völkerrecht und insbesondere auf die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Sorge über die vorgebliche Legalität dieser Einsätze in Syrien und kamen zu Ergebnissen, die sich unserer Meinung nach auch auf die bereits erfolgten Bombardierungen durch andere Staaten anwenden lassen: „Eine Ausrede ist nicht möglich: Die Luftschläge Kanadas in Syrien stehen auf schwachen oder zumindest unbeständigen Rechtsgrundlagen“ [45].

Möglicher Missbrauch in Sicht

Was die Verpflichtungen durch die Charta der Vereinten Nationen betrifft, so sind im Konzept für den Gebrauch von Gewalt in Syrien die fragwürdigen Interpretationen ebenso offensichtlich wie die unpassende Art mancher offizieller Erklärungen. Ein anderes Kapitel des Völkerrechts riskiert, gleichermaßen für Unruhe zu sorgen. Am selben Tag, als Präsident François Hollande erklärte, Frankreich sei „im Krieg“, verkündete der Richterverband Syndicat de la Magistrature [46]: „Die martialische Rede der Exekutive und ihre rechtliche Übersetzung in den Ausnahmezustand, der auf der Grundlage des Gesetzes vom 3. April 1955 verordnet ist, muss beunruhigen“. Amnesty International zeigte seinerseits die Gefahr des Missbrauchs mit folgenden Worten an: „Die Abänderung des Gesetzes über den Ausnahmezustand wird nur eine zweitägige Parlamentsdebatte zur Folge haben. Der eingebrachte Gesetzesvorschlag verlängert den Ausnahmezustand um drei Monate und erweitert das Spektrum der Maßnahmen, die in die Rechte und Freiheiten der Bürger eingreifen. Viele der eingebrachten Änderungsanträge können den Ausnahmezustand noch verschärfen. Der Ausnahmezustand erlaubt insbesondere, ohne vorherige richterliche Genehmigung Durchsuchungen vorzunehmen und Hausarrest zu verhängen, Vereinigungen mit dauerhafter Wirkung aufzulösen. Diese Notstandsmaßnahmen müssen absolut notwendig und verhältnismäßig sein in ihrem Anwendungsbereich und ihrer zeitlicher Dauer. Noch wichtiger: Sie dürfen ausschließlich angewandt werden, wenn die Situation dies erfordert, denn sie verstoßen gegen das gemeine Recht und beschränken die bürgerlichen Freiheiten und die Menschenrechte“ [47].

Anstelle eines Schlusswortes

Ein Versuch, den Bezug auf die Charta wegzulassen, martialische Reden, bedrohliche kriegerische Haltungen, zweifelhafte Interpretationen der Normen für den Gebrauch von Gewalt (und – höchst problematisch – einiger Normen auf dem Gebiet der Menschenrechte) – diese verschiedenen Erscheinungsbilder erinnern eigentümlich an die Kriegslogik, die sich nach dem 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten einrichtete. Die US-Strategie im „Krieg gegen den Terrorismus“ scheint neue Anhänger in Frankreich zu haben, obwohl ihre Fehlschläge weithin bekannt sind. Genau in diesem Punkt ist die Annäherung nicht nur eine Geisteshaltung: Der erste ausländische Diplomat, der sich nach den Attentaten von Paris persönlich in den Élysée-Palast begab, war am 17. November der US-amerikanische Außenminister John Kerry; das erste Reiseziel im Ausland von Präsident François Hollande war nach den Attentaten der Besuch bei seinem Kollegen in Washington am 24. November.

Übersetzung
Sabine

[1« Charte des Nations unies », Réseau Voltaire, 26 juin 1945.

[2« Résolution 2249 », Réseau Voltaire, 20 novembre 2015.

[3« Résolution 2199 du Conseil de sécurité (financement du terrorisme) », Réseau Voltaire, 12 février 2015.

[4« Résolution 2214 (Libye) », Réseau Voltaire, 27 mars 2015.

[5« Le Conseil de sécurité adopte une résolution appelant à la lutte contre Daech », Centre de Nouvelles de l’Onu, 20 novembre 2015.

[6«Français tués en Syrie: "La légitime défense ne peut pas être invoquée"», Jean-Dominique Merchet, L’Opinion, 12 octobre 2015.

[7«Les frappes françaises en Syrie sont-elles justifiées en droit international ?», entretien de François d’Alançon avec Ariel Colonomos, La Croix, 28 septembre 2015.

[8Vgl. zu diesem Thema: « Quel(s) Droit(s) Applicable(s) à la "Guerre au Terrorisme" ? », H. Tigroudja, Vol. 48 Annuaire Français de Droit International (AFDI), (2002), pp. 81-102. Eine Studie über den Begriff der Notwehr – unter vielen anderen – erklärt den Ursprung mit solcher Kreativität seitens der Juristen des Außenministeriums, dass uns eine Erinnerung angebracht erscheint: „Schon im Januar 2002 prangerte G. W. Bush in der Rede zur Lage der Nation vor dem Kongress eine ’Achse des Bösen, bewaffnet zur Bedrohung des Weltfriedens’ an, eine Achse, zu der Nordkorea, der Iran und der Irak gehörten. Seit dieser Zeit haben die USA, weitestgehend gefolgt von Großbritannien, nicht aufgehört, auf den potentiell gefährlichen Charakter des Irak für den Weltfrieden hinzuweisen, indem sie ihn beschuldigten, Massenvernichtungswaffen zu besitzen und mit dem internationalen Terrorismus in Verbindung zu stehen. Eine solche Vision suggeriert unterschwellig den möglichen Rückgriff auf das Recht zur Selbstverteidigung“. Vgl. « La légitime défense en droit international : quelques observations sur un concept juridique ambigu », B. Sierpinski, Vol. 19, Revue Québécoise de Droit International (2006), pp. 79-119, p. 116. Der Artikel ist hier vollständig erhältlich.

[9«Le bombardement par Israël d’un réacteur nucléaire irakien», G. Fischer, Vol. 27 AFDI (1981), pp. 147-167, et en particulier pp. 162-166.

[11«Adoption of a Resolution on Counter-Terrorism», What’s in Blue, Novembre 20, 2015.

[12Es handelt sich in der Tat um zwei Bereiche des Völkerrechts, Aggression und Terrorismus, die seit einigen Jahren eine Herausforderung für die internationale Gemeinschaft darstellen: „Sowohl die Aggression wie auch der Terrorismus können in die ’grauen’ Kategorien der Normen oder Konzepte des Völkerrechts eingehen, obwohl jedes der beiden eine charakteristische Entwicklung genommen hat, die seiner eigentlichen Bedeutung entspricht. Nach diesem Befund und obwohl die Notwehr, die Aggression und der Terrorismus spezifisch sind, muss man sich fragen, warum solche Grauzonen existieren oder im Völkerrecht erscheinen. Es muss bemerkt werden, dass das, was Bezug auf das Selbstverteidigungsrecht hat, was Bezug auf das Völkerrecht hat, ja sogar auf die Aggression und den Terrorismus, dass diese Normen oder Konzepte den wesentlichen Bestandteil der internationalen Gesellschaft bis heute unmittelbar berühren: den Staat“ (B. Sierpinski, op.cit., p. 114).

[14«L’ONU autorise "toutes les mesures" contre l’Etat islamique», Marie Bourreau, Le Monde, 21 novembre 2015.

[15Freie Übersetzung des Autors von: „Resolution 2249, on the other hand, is constructed in such a way that it can be used to provide political support for military action, without actually endorsing any particular legal theory on which such action can be based or providing legal authority from the Council itself. The creative ambiguity in this resolution lies not only in the fact that it does not legally endorse military action, while appearing to give Council support to action being taken, but also that it allows for continuing disagreement as to the legality of those actions“. Vgl. “The Constructive Ambiguity of the Security Council’s ISIS Resolution”, D. Akande & M. Milanovic, EJIL Talk, November 21, 2015.

[16PM statement responding to FAC report on military operations in Syria”, 10 Downing Street, November 26, 2015.

[17David Cameron’s Response to the Parliament’s Report on Syria”, by David Cameron, Voltaire Network, 26 November 2015.

[18Dem Außenministerium zufolge zählte man zum Zeitpunkt der Ankündigung im September etwa sechzig Staaten. Auf dieser ersten Liste bemerkt man, dass die Schweiz nicht unter den europäischen Mitgliedsstaaten dieser Koalition aufgeführt ist. Vom afrikanischen Kontinent nehmen nur Ägypten, Marokko, Nigeria, Tunesien und Somalien teil; Panama, das in seinen Entscheidungen oft allein dasteht, nimmt als einziger Staat Lateinamerikas an dem genannten Bündnis gegen ISIS teil. Bei seinem persönlichen Erscheinen vor den Senatoren (s. « Débat au Sénat français sur l’engagement militaire en Syrie », Réseau Voltaire, 25 novembre 2015.), präzisierte der französische Außenminister, dass „etwa dreißig Staaten in dem Bündnis militärisch engagiert sind“.

[19«Déclaration conjointe sur les actions militaires récentes de la Fédération de Russie», Ministère français des Affaires étrangères, 2 octobre 2015.

[20Siehe seinen oben genannten Bericht vor dem Unterhaus.

[21Siehe Grafik 3 dieses Hinweises von BBC «US-led coalition air strikes in Iraq», November 26, 2015.

[22US confirms 14 air strikes against Isis in Syria”, The Guardian, September 23, 2014.

[23Syria air strikes: US launches attack on Isis as jihadist group warns of retribution”, Heather Saul, The Independent, April 21, 2015.

[24« Lettre de l’Irak au Conseil de sécurité (lutte contre Daesh) », Réseau Voltaire, 20 septembre 2014.

[25Freie Übersetzung des Autors von: „On the basis of the reasoning of the Court and the responses of states to the recent interventions in Mali by France and in Syria by Russia, it is argued here that there is no such rule that prohibits an intervention in a civil war if the invitation comes from the government. It is thus submitted that the Russian intervention in Syria is in accordance with international law”. Vgl. “Russia’s Intervention in Syria”, L. Visser, EJIL-Talk, 25 November 2015.

[26Australian fighter jets bomb Isis tank in east Syria airstrike, says Kevin Andrews”, Shalailah Medhora, The Guardian, September 16, 2015.

[27Turkey carries out first air strikes with US-led forces against Isis in Syria”, Suzan Frase, The Independent, September 16, 2015.

[28Britain Says It Killed 3 ISIS Suspects in First Drone Strike in Syria”, Stephen Castle, The New York Times, September 7, 2015.

[30Man lese auf Seite 16: „On 21 October 2014, the Defence Secretary announced to Parliament that he was authorising flights of manned and unmanned surveillance aircraft over Syria to gather intelligence against ISIL“. Über Einsätze anderer Art in Syrien wird nichts gesagt.

[31« Lettre du Royaume-Uni au Conseil de sécurité (bombardements en Syrie) », Réseau Voltaire, 7 septembre 2015.

[32«Syrie : Salim Benghalem, la cible des frappes françaises à Rakka», Jacques Follorou, Le Monde, 17 octobre 2015.

[33«Les bombardements français en Syrie sont-ils légaux?», Pierre Alonso, Libération, 13 octobre 2015

[34David Cameron’s Response to the Parliament’s Report on Syria”, by David Cameron, Voltaire Network, 26 November 2015.

[35Als Beispiel verweisen wir den Leser auf den seltsamen Vorschlag Großbritanniens an die Vertreter Palästinas einige Tage vor der Abstimmung des 29. November 2012 in der Generalversammlung der Vereinten Nationen. «Le nouveau statut de membre de la Palestine : une perspective latinoaméricaine », N. Boeglin, Sentinelle, SFDI, Bulletin 329 (janvier 2013).

[36«La France a mené ses premières frappes en Syrie», Nathalie Guibert, Le Monde, 27 septembre 2015.

[37« Discours de François Hollande à la 70ème Assemblée générale de l’Onu », par François Hollande, Réseau Voltaire, 28 septembre 2015.

[38Ibid.

[39Canada launches first air strikes in Syria”, BBC, April 9, 2015.

[40First UK airstrikes in Syria ‘two weeks away’”, Middle East Monitor, November 22, 2015.

[41Legal basis for UK military action in Syria”, by Arabella Lang, Voltaire Network, 26 November 2015.

[42Siehe das Kapitel «Possible diplomatic, political and military risks of extending airstrikes into Syria ».

[43Syria airstrike protesters rally across UK - as it happened”, The Guardian, November 28, 2015.

[44Canada to end airstrikes in Syria and Iraq, new prime minister Trudeau says”, Jessica Murphy, The Guardian, October 21, 2015.

[45Freie Übersetzung des Autors für den Satz « There is no escaping: the conclusion that Canada’s air strikes on Syria are on shaky, or at least shifting, legal ground”. Cf. «Canada’s Military Operations against ISIS in Iraq and Syria and the Law of Armed Conflict”, R.J. Lesperance, Vol. 10, Canadian International Lawyer (2015).

[46«Vendredi soir, des attentats meurtriers ont touché la France en plein cœur», Syndicat de la Magistrature, 16 novembre 2015.

[47« Etat d’urgence en France : restons vigilants », Amnesty International France, 19 novembre 2015.