Der Sicherheitsrat,

in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, insbesondere Resoluti-on 2712 (2023), in der er unter anderem verlangt, dass alle Parteien ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Zivilperso-nen, und in der er fordert, dass dringend längere humanitäre Pausen und Korridore im ge-samten Gazastreifen eingehalten werden, die von ausreichender Dauer sind, um den unein-geschränkten, raschen, sicheren und ungehinderten humanitären Zugang und dringende Ret-tungs- und Bergungsmaßnahmen zu ermöglichen, und die auch eine Forderung nach der sofortigen und bedingungslosen Freilassung aller Geiseln und der sofortigen Gewährleis-tung des humanitären Zugangs enthält,

erneut erklärend, dass alle Konfliktparteien ihren anwendbaren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, nachkommen müssen,

betonend, dass der Gazastreifen einen integralen Bestandteil des 1967 besetzten Ge-biets darstellt, und in Bekräftigung der Vision der Zwei-Staaten-Lösung und des Gazastrei-fens als Teil des palästinensischen Staates,

mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über die rasche Verschlechterung der ohne-hin katastrophalen humanitären Lage im Gazastreifen und ihre schwerwiegenden Folgen für die Zivilbevölkerung, unter Hervorhebung der dringenden Notwendigkeit des uneinge-schränkten, raschen, sicheren und ungehinderten humanitären Zugangs zum und im gesam-ten Gazastreifen, unter Kenntnisnahme der besorgniserregenden Berichte der Führungsver-antwortlichen der Vereinten Nationen und humanitärer Organisationen diesbezüglich, er-neut mit dem Ausdruck seiner großen Besorgnis über die unverhältnismäßig starken Aus-wirkungen des Konflikts auf das Leben und das Wohlergehen der Kinder, Frauen und ande-rer schutzbedürftiger Zivilpersonen und unter Betonung der humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit,

unter Betonung der Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz des humanitären und des Sanitätspersonals,

mit der erneuten Aufforderung an alle Parteien, der Zivilbevölkerung im Gazastreifen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht keine lebensnotwendigen grundlegenden Dienste und entsprechende humanitäre Hilfe vorzuenthalten,

mit Lob für die unverzichtbaren und anhaltenden Anstrengungen, die die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und das gesamte humanitäre und Sanitätspersonal im Gazastreifen unternehmen, um die Auswirkungen des Konflikts auf die Menschen im Ga-zastreifen abzumildern, und mit dem Ausdruck seines Bedauerns über alle im Laufe des Konflikts getöteten Zivilpersonen, einschließlich humanitären und Sanitätspersonals,

unter Begrüßung der Bemühungen Ägyptens, den humanitären Hilfsorganisationen der Vereinen Nationen und ihren Durchführungspartnern die Bereitstellung humanitärer Hilfe für die Hilfebedürftigen im gesamten Gazastreifen über den Grenzübergang Rafah zu erleichtern,

unter Kenntnisnahme des Beschlusses der Regierung Israels vom 15. Dezember 2023, ihren Grenzübergang Karem Abu Salem/Kerem Shalom für die direkte Bereitstellung humanitärer Hilfe an palästinensische Zivilpersonen in Gaza zu öffnen, was dazu beitragen dürfte, das hohe Verkehrsaufkommen zu verringern und die Erbringung lebensrettender Hil-fe an Personen, die sie dringend benötigen, zu erleichtern, und betonend, dass die enge Zu-sammenarbeit mit allen maßgeblichen Parteien fortgesetzt werden muss, um die Bereitstel-lung und Verteilung humanitärer Hilfe auszuweiten, wobei ihr humanitärer Charakter zu bestätigen und sicherzustellen ist, dass sie ihre zivilen Ziele erreicht,

in Ermutigung der Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten bei der Durchfüh-rung dieser Resolution,

unter Begrüßung der jüngsten Einhaltung einer ‚humanitären Pause’ im Gazastreifen, mit dem Ausdruck seiner Anerkennung für die diesbezüglichen diplomatischen Bemühun-gen Ägyptens, des Staates Katar und anderer Staaten sowie mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über die Folgen der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten für die Zivilbevölke-rung,

in dem Bewusstsein, dass die Zivilbevölkerung im Gazastreifen Zugang zu ausrei-chenden Mengen der benötigten Hilfe haben muss, darunter ausreichende Nahrungsmittel, Wasser, Sanitärversorgung, Strom, Telekommunikationsdienste und die lebensnotwendige ärztliche Versorgung, und dass ausreichend humanitäre Hilfsgüter im Gazastreifen bereitge-stellt werden müssen, um dem massiven humanitären Bedarf der palästinensischen Zivil-bevölkerung im gesamten Gazastreifen nachzukommen, und feststellend, wie wichtig die Wiederaufnahme kommerzieller Einfuhren unverzichtbarer Güter und Dienstleistungen in den Gazastreifen ist,

unter Begrüßung der finanziellen Beiträge und Zusagen der Mitgliedstaaten zur Un-terstützung der Zivilbevölkerung in Gaza und unter Kenntnisnahme der Internationalen humanitären Konferenz für die Zivilbevölkerung in Gaza, die am 9. November 2023 in Pa-ris abgehalten wurde, und ihres Folgetreffens am 6. Dezember 2023,

1. verlangt erneut, dass alle Konfliktparteien ihre Verpflichtungen nach dem Völ-kerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, einhalten, auch in Bezug auf die Führung von Feindseligkeiten und den Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte, den humanitären Zugang und den Schutz humanitären Personals und dessen Bewegungs-freiheit, und gegebenenfalls die Verpflichtung, der Bevölkerung unter anderem Nahrungs-mittel und medizinische Versorgungsgüter bereitzustellen, verweist darauf, dass zivile und humanitäre Einrichtungen, darunter Krankenhäuser, medizinische Einrichtungen, Schulen, Kultstätten und Einrichtungen der Vereinten Nationen, sowie humanitäres Personal und Sanitätspersonal und die Transportmittel dieses Personals im Einklang mit dem humanitä-ren Völkerrecht geachtet und geschützt werden müssen, und erklärt, dass keine der Best-immungen in dieser Resolution die Parteien von diesen Verpflichtungen entbindet;

2. bekräftigt die Verpflichtungen, die für die Konfliktparteien nach dem humani-tären Völkerrecht im Hinblick auf die Bereitstellung humanitärer Hilfe gelten, verlangt, dass sie die sofortige, sichere und ungehinderte Erbringung umfangreicher direkter humani-tärer Hilfe an die palästinensische Zivilbevölkerung im gesamten Gazastreifen gestatten, er-leichtern und ermöglichen, und fordert in dieser Hinsicht dringende Maßnahmen, um den sicheren, ungehinderten und erweiterten Zugang für humanitäre Hilfe unverzüglich zu ge-währleisten und die Bedingungen für eine dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten zu schaffen;

3. verlangt, dass die Konfliktparteien die Nutzung aller verfügbaren Routen in den und innerhalb des gesamten Gazastreifens gestatten und erleichtern, auch die Grenz-übergänge, einschließlich der vollständigen und raschen Umsetzung der angekündigten Er-öffnung des Grenzübergangs Karem Abu Salem/Kerem Shalom für die Bereitstellung hu-manitärer Hilfe, um sicherzustellen, dass humanitäres Personal und humanitäre Hilfe, da-runter Treibstoff, Nahrungsmittel, medizinische Versorgungsgüter und Notunterkünfte, die hilfebedürftige Zivilbevölkerung im gesamten Gazastreifen ohne Umleitungen auf den di-rektesten Wegen erreichen, sowie für die Bereitstellung von Material und Ausrüstung für die Reparatur und Instandhaltung kritischer Infrastruktur und die Leistung unverzichtbarer Dienste, unbeschadet der Verpflichtungen der Konfliktparteien nach humanitärem Völker-recht, und betont, wie wichtig es ist, die Grenzübergänge und maritime Infrastruktur, die zur umfangreichen Bereitstellung humanitärer Hilfe genutzt werden, zu achten und zu schützen;

4. ersucht den Generalsekretär, zur Beschleunigung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zivilbevölkerung im Gazastreifen eine hochrangige Koordinatorin oder einen hochrangigen Koordinator für Humanitäres und Wiederaufbau zu ernennen und damit zu beauftragen, in Gaza gegebenenfalls alle humanitären Hilfssendungen, die Gaza über nicht am Konflikt beteiligte Staaten erreichen, zu erleichtern, zu koordinieren und zu überwachen und ihren humanitären Charakter zu überprüfen, und ersucht ferner darum, dass die Koor-dinatorin oder der Koordinator rasch einen Mechanismus der Vereinten Nationen einrichtet, um die Lieferung humanitärer Hilfssendungen nach Gaza über nicht am Konflikt beteiligte Staaten zu beschleunigen, in Absprache mit allen betroffenen Parteien, um die Bereitstel-lung der Hilfe zu beschleunigen, zu straffen und zügig voranzutreiben und dabei auch wei-terhin sicherzustellen, dass die Hilfe ihre zivilen Ziele erreicht, und verlangt, dass die Kon-fliktparteien mit der Koordinatorin oder dem Koordinator zusammenarbeiten, damit sie oder er das Mandat unverzüglich und ungehindert erfüllen kann;

5. ersucht um eine rasche Ernennung der Koordinatorin oder des Koordinators;

6. bestimmt, dass der Koordinatorin oder dem Koordinator unter der Autorität der Vereinten Nationen das erforderliche Personal und die erforderliche Ausstattung in Gaza zur Verfügung gestellt wird, um diese und andere vom Sicherheitsrat festgelegte Aufgaben zu erfüllen, und ersucht die Koordinatorin oder den Koordinator, dem Sicherheitsrat innerhalb von 20 Tagen einen ersten Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vorzulegen und danach bis zum 30. September 2024 alle 90 Tage darüber Bericht zu erstatten;

7. verlangt die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Geiseln sowie die Gewährleistung des humanitären Zugangs, damit die medizinischen Bedürfnisse aller Gei-seln erfüllt werden können;

8. verlangt, dass Gaza die erforderliche Menge an Treibstoff bereitgestellt wird, um dem humanitären Bedarf gerecht zu werden;

9. fordert alle Parteien auf, das humanitäre Völkerrecht einzuhalten, und missbil-ligt in dieser Hinsicht alle Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Objekte sowie jede Ge-walt und alle Feindseligkeiten, die sich gegen Zivilpersonen richten, und alle terroristi-schen Handlungen;

10. bekräftigt die Verpflichtungen aller Parteien nach dem humanitären Völker-recht, auch in Bezug auf die Achtung und den Schutz von Zivilpersonen und die ständige Vorsicht, um zivile Objekte zu verschonen, einschließlich Objekten, die für die Erbringung grundlegender Dienste für die Zivilbevölkerung unerlässlich sind, und in Bezug auf das Unterlassen des Angreifens, Zerstörens, Entfernens oder Unbrauchbarmachens für das Über-leben der Zivilbevölkerung unerlässlicher Gegenstände sowie die Achtung und den Schutz humanitären Personals und für humanitäre Hilfseinsätze verwendeter Sendungen;

11. erklärt erneut, dass zivile Objekte, darunter Zufluchtsorte, unter anderem in den Einrichtungen der Vereinten Nationen und ihrer Umgebung, nach dem humanitären Völkerrecht geschützt sind, und lehnt die Vertreibung der Zivilbevölkerung, darunter Kin-der, ab, die einen Verstoß gegen das Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völker-rechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, darstellt;

12. bekräftigt sein unerschütterliches Bekenntnis zu der Vision der Zwei-Staaten-Lösung, bei der zwei demokratische Staaten, Israel und Palästina, Seite an Seite in Frieden innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben, im Einklang mit dem Völkerrecht und den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen, und betont in diesem Zusammen-hang, wie wichtig es ist, den Gazastreifen und das Westjordanland unter der Palästinen-sischen Behörde zu vereinigen;

13. verlangt, dass alle Konfliktparteien alle geeigneten Schritte unternehmen, um die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals, des Personals ihrer Sonderorganisationen und des gesamten sonstigen an den humanitären Hilfsmaßnahmen beteiligten Personals im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht und ohne Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit und des Zugangs der Personals zu gewähr-leisten, betont die Notwendigkeit, diese Bemühungen nicht zu behindern, und verweist da-rauf, dass humanitäres Personal geachtet und geschützt werden muss;

14. verlangt die vollständige Durchführung der Resolution 2712 (2023), ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Verabschie-dung dieser Resolution und danach bei Bedarf einen schriftlichen Bericht über die Durch-führung der Resolution 2712 (2023) vorzulegen, und fordert alle beteiligten Parteien auf, vollen Gebrauch von den bestehenden Mechanismen für humanitäre Notifikation und Kon-fliktentschärfung zu machen, um alle humanitären Standorte zu schützen, einschließlich Einrichtungen der Vereinten Nationen, und das Fortkommen von Hilfskonvois unbescha-det der Verpflichtung der Parteien zur Achtung des humanitären Völkerrechts zu erleich-tern;

15. ersucht den Generalsekretär, im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung an den Rat über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

16. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.